Vereinskneipe: Gesetze & Regelungen

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Der beliebte Mittelpunkt des Vereins ist das Vereinsheim oder die Vereinskneipe. Doch gerade in diesem Bereich gibt es eine Vielzahl durchaus komplexer Regelungen und Rahmenbedingungen, die es zu berücksichtigen gilt. Einen ersten Überblick zum Einstieg dazu findest Du hier.

Zu unterscheiden ist hier für den Anfang das Vereinsheim von der Vereinskneipe. Während es für ein Vereinsheim, das für die Mitglieder oder auch öffentlich zugänglich ist, unter anderem Verkehrssicherungspflichten oder auch eine Gefährdungshaftung gibt, ist man beim Betrieb einer Vereinskneipe mit Alkoholausschank noch weiteren Regelungen unterworfen.

Wie verhält es sich bezüglich der Verkehrssicherungspflichten und der Gefährdungshaftung bei einem Vereinsheim?

Verkehrssicherungspflichten beim Zugang des Vereinsheims für die Öffentlichkeit und die Mitglieder sind vom Verein bzw. dem Betreiber zu erfüllen. Es ist alles zu unternehmen, um von den Besuchern Schaden abzuwenden. Dieser könnte durch das Gebäude oder dem Umfeld des Gebäudes entstehen. Das Umfeld, Parkplätze etc. sind von Schnee und Eis zu befreien oder auch von feuchtem Laub. Notwendige Beleuchtung ist bereitzustellen, die Sitzmöbel müssen in einem ordnungsgemäßen Zustand sein und es sollte keine Stolperfallen geben, um ein paar Beispiele zu nennen.

Und selbst wenn das Vereinsheim mal vermietet wird, müssen diese Dinge durch den Mieter gewährleistet sein. Aber auch da ist der Verein für den ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache verantwortlich. Das heißt auch dann muss die Beleuchtung ausreichend sein, Stolperfallen sind zu vermeiden und keiner sollte auf den Sitzgelegenheit zusammenbrechen. Auch andere Gefahrenquellen, wie Stromleitungen oder Steckdosen, sollten in einem ordentlichen Zustand sein.

Im weiteren gibt es auch öffentlich-rechtliche Verkehrssicherungspflichten, wie es das Reinigen oder Befreien des Bürgersteiges von Schnee und Eis am Grundstück des Vereinsheimes sein kann. Wenn die Gemeinde dieses auf die Anwohner übertragen hat, hat auch der Verein als Eigentümer dieses zu gewährleisten.

Und das Thema Gefährdungshaftung sollte Dein Verein ebenfalls im Blick haben. Wenn eine lose Dachpfanne einem Passanten auf den Kopf fällt, kommt ebenfalls der Eigentümer in die Haftung. Das Vereinsheim muss also in einem tadellosen Zustand gehalten werden und sollte auch bezüglich zugehöriger Versicherung auf Stand sein.

Sind im Vereinsheim Personen beruflich beschäftigt, solltet Ihr das Thema der Berufsgenossenschaft zusätzlich im Auge behalten. Hier geht es um die gesetzliche Unfallversicherung. Das Augenmerk solltet Ihr ebenfalls darauf richten, wenn ehrenamtliche Mitarbeiter Aufwandsentschädigen erhalten. Auch hier gibt es Versicherungspflichten. Das gleiche gilt wegen der Folgen von Arbeitsunfällen, wenn Vereinsmitglieder beim Bau des Vereinsheims oder einem Umbau helfen.

Wie ist es mit einer Vereinskneipe und Alkoholausschank?

In Deutschland gibt es das Gaststättengesetz (GastG). Wer in die Paragraphen schauen möchte findet es zum Beispiel hier. Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Ausschank von alkoholischen Getränken finden auch auf Vereine Anwendung, die kein Gewerbe betreiben. Werden in diesem Fall alkoholische Getränke in Räumen ausgeschenkt, die im Eigentum dieser Vereine stehen oder ihnen mietweise, leihweise oder aus einem anderen Grunde überlassen werden und nicht Teil eines Gaststättenbetriebes sind, finden allerdings bestimmte Paragraphen dieses Gesetzes keine Anwendung.

Bitte berücksichtigt, das dieses je Bundesland nochmal spezifisch geregelt ist bzw. sein kann (siehe beispielsweise das Niedersächsische Gaststättengesetz (NGastG)). Einen Link zum Gesetz findet ihr hier. Dort sind 2012 Ausnahmeregelungen für Vereine gestrichen worden, was zum Beispiel die Anzeigepflicht und die Prüfung persönlicher Zuverlässigkeit angeht.

Zu unterscheiden ist natürlich noch, ob der Verein das Ganze im Eigenbetrieb durchführt oder sein Vereins- bzw. Clubheim diesbezüglich an einen Gastwirt vermietet oder verpachtet hat. Im letzteren Fall ist der jeweilige Träger bzw. Pächter natürlich in der Pflicht, den ihm zugeordneten gesetzlichen Regelungen nachzukommen. Dies kann dann zum Beispiel auch Sozialmeldepflichten für Angestellte umfassen, um nur ein Beispiel zu nennen.

Genehmigungspflichtig ist eine Vereinsgaststätte immer dann, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht besteht, d. h. Speisen und Getränke werden nicht zum Selbstkostenpreis angeboten. Sie ist es wenn Alkohol ausgeschenkt werden soll, es sei den der Ausschank beschränkt sich auf die Vereinsmitglieder und einen bestimmten Vereins- oder Clubraum. Und sie ist es, wenn der Personenkreis an den Alkohol ausgeschenkt werden soll nicht begrenzt ist oder der Wechsel in den Mitgliedsstand jederzeit möglich ist. Schaut hierzu auch gerne in den Vereinsmeier-Artikel "Genehmigungspflicht für Vereinsgaststätten".

Wie ihr Euch schon denken könnt ist ein Blick in die konkreten Gesetze unumgänglich, da es beim Thema Alkoholausschank noch viele weitere Regelungen gibt (Stellvertreterregelungen, Automatenverbot, Preisregelungen für nicht-alkoholische Getränke, uvm). Hier gilt es Ordnungswidrigkeiten zu vermeiden.

Eine Konzession für den Ausschank wird übrigens über das Ordnungsamt (Gewerbeamt) beantragt. Beizubringen ist unter anderem ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister.

Bitte bedenkt beim Ausschank von Alkohol und anderen Veranstaltungen und Feiern an den Jugendschutz. Auch hier gibt es bezüglich Tanzveranstaltungen, Alkohol und Rauchen besondere Vorschriften. Und diese regeln nicht nur zulässige Uhrzeiten für Teilnahmen von Minderjährigen oder den Verkauf von Alkohol und Tabak an Jugendliche, sondern auch die Zulässigkeit des Konsums von Tabak und Alkohol durch Jugendliche auf Euren Veranstaltungen und was ihr diesbezüglich nicht gestatten dürft. Dazu kannst Du auch den Vereinsmeier-Artikel "Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit" lesen.

Wie verhält es sich bei einer Vereinskneipe bzw. Ausschank im Vereinsheim mit den Steuern?

"Dein Einstieg in das Thema Steuern" ist ein Artikel von Vereinsmeier.online, wo Du Dir einen grundsätzlichen Überblick über das Thema Steuern und Verein verschaffen kannst. Die Vereinskneipe bzw. ein Ausschank spielen dort auch eine Rolle.

Um die wesentlichen Punkte kurz anzureißen:

Der gemeinnützige Verein unterliegt mit Einnahmen im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben weder der Körperschafts, noch der Gewerbesteuer. Nur bei wirtschaftlichen Tätigkeiten (zum Beispiel mittels Bewirtung) über 35.000 Euro Umsatz und einem Gewinn von mehr als 5.000 Euro fordert das Finanzamt Körperschafts- und Gewerbesteuer.

Die Vereinstätigkeiten unterteilen sich dabei in 4 Bereiche. Tätigkeiten im ideellen Bereich, Tätigkeiten im Zweckbetrieb und Bankgeschäfte, Vermietung von Grundbesitz, Verpachtung oder Werbung als dritter Bereich. Gibt es einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (vierter Bereich) mit Bewirtung, Werbung, Vereinsgaststätte, Altmaterialsammlung oder sportlichen Veranstaltungen über 35.000 Euro, so kommt auch hier die Körperschafts- bzw. Gewerbesteuerpflicht zum Tragen.

Beim Thema Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist nur der erste Bereich (ideeller Bereich) grundsätzlich Umsatzsteuer frei. Die anderen drei Bereiche unterliegen der Umsatzsteuer (aber auch da gibt es Steuerbefreiungsvorschriften), sobald der Verein hier unternehmerisch tätig wird. Dabei beträgt die Umsatzsteuer in Bereich zwei (Zweckbetrieb) und drei (Vermögensverwaltung) 7 Prozent (falls nicht steuerfrei) und im Bereich 4 (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) dann 19 Prozent.

Aber auch für Vereine gilt die Kleinunternehmerregelung (§19 UStG), die besagt, dass von der Erhebung der Umsatzsteuer abgesehen wird, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr die steuerlichen Bruttoeinnahmen 17.500 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen werden.
Bitte vergesst bei dem Ganzen auch das Thema Buchführungspflichten nicht.

Was muss Du noch beachten?

Sollte Euer Verein Eigentümer eines Gebäudes mit einer Gastronomie da drin sein, können in dem Zusammenhang natürlich auch weitere Anforderungen zum Beispiel aus dem Baurecht auf Euch zukommen (Fettabscheider für die Kanalisation, Toiletten, Notausgänge, usw.).

Für eine reguläre öffentliche Gastronomie, in der beispielsweise auch Lebensmittel produziert werden, hat der Gastronom ebenfalls vom Lebensmittelrecht, Arbeitsschutz bis hin zum Thema Jugenschutz oder GEMA noch reichlich Gesetze und Verordnungen des Gaststättenrechtes zu berücksichtigen.

Und auch bezüglich Eurer Veranstaltungen (Sportfeste, Maibaum setzen, große Turniere, etc.) gibt es Meldepflichten, selbst wenn kein Alkohol ausgeschenkt wird, aber Kaffee & Kuchen oder auch Bratwurst verkauft wird.

Wie nach dem Lesen des Artikels unschwer zu erkennen, ist das Ganze ein weites Feld. Ihr kommt leider nicht umhin, die Situation bei Euch vor Ort im Verein und den jeweiligen Einzelfall genau zu betrachten und Euch da individuell beraten zu lassen und entsprechende Auskunft bei den zuständigen Stellen einzuholen.

Wenn Du über Eure Erfahrungen berichten möchtest oder noch einen Tipp oder Hinweis zu dem Thema hast, ist ein Kommentar von Dir wie immer willkommen.

Diesen Artikel findest Du als Podcast-Folge hier!

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Hinweis: Die Beiträge auf dieser Seite dienen lediglich der allgemeinen Bildung und Information - nicht der juristischen Beratung bei rechtlichen Anliegen. Dieser Artikel ersetzt keine Beratung durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder ähnlicher Beratungsstellen. Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung.

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