Das Wort Gottes - 2 Mose 21: Rechte hebräischer Sklaven, Vergehen, die nicht gesühnt werden können, Entschädigung nach Körperverletzungen durch Mensch und Vieh, Wiedergutmachung nach Schädigung von Besitz und Ehre

in #life6 years ago (edited)

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Wie hier beschrieben, möchte ich in einer neuen Serie das überlieferte "Wort Gottes" zusammenstellen.

Als Quelle dient mir: https://www.bibleserver.com/start, und zwar die Elberfelderbibel, da es das Anliegen der Verfasser war, wenn auch in teilweise etwas holprigen Deutsch, so nahe wie möglich an den Urtexten zu bleiben.

Das Interessante an der Scofield Bibel und der Elberfelder Bibel sind eigentlich die Fußnoten und Querverweise, die ein unvergleichliches Studienerlebnis ermöglichen.

Andererseits ist es auch interessant, den bloßen Bibeltext zu lesen und sich vom "Tröster" in der Interpretation leiten zu lassen.

Falls sich der ein oder andere frägt, was wohl Sinn dieses Unterfangens sein sollte: Ich möchte dem "Willen Gottes" der uns in aktiver Rede überliefert ist so nahe wie möglich kommen und ihn so kompakt wie möglich zusammenfassen um ihn für mich und die Menschheit verständlicher, greifbarer, umsetzbarer etc. werden zu lassen.

Guten Morgen - und weiter geht's mit 2 Mose 21 ;-)

2 Mose 21

Rechte hebräischer Sklaven, Vergehen, die nicht gesühnt werden können, Entschädigung nach Körperverletzungen durch Mensch und Vieh, Wiedergutmachung nach Schädigung von Besitz und Ehre

https://www.bibleserver.com/text/ELB/2.Mose21

Nun wieder die aktive Rede:

1 Und dies sind die Rechtsbestimmungen, die du ihnen vorlegen sollst:

2 Wenn du einen hebräischen Sklaven kaufst, soll er sechs Jahre dienen, im siebten aber soll er umsonst frei ausziehen.

3 Falls er allein gekommen ist, soll er auch allein ausziehen. Falls er Ehemann einer Frau war, soll seine Frau mit ihm ausziehen.

4 Falls ihm sein Herr eine Frau gegeben und sie ihm Söhne oder Töchter geboren hat, sollen die Frau und ihre Kinder ihrem Herrn gehören, und er soll allein ausziehen.

5 Falls aber der Sklave sagt: Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder, ich will nicht als Freier ausziehen!,

6 so soll ihn sein Herr vor Gott bringen und ihn an die Tür oder an den Türpfosten stellen, und sein Herr soll ihm das Ohr mit einem Pfriem durchbohren; dann soll er ihm für ewig dienen.

7 Wenn jedoch jemand seine Tochter als Sklavin verkauft, soll sie nicht ausziehen, wie die Sklaven ausziehen.

8 Falls sie ihrem Herrn missfällt, der sie für sich vorgesehen hatte, lasse er sie loskaufen: er soll nicht Macht haben, sie an einen Ausländer zu verkaufen, indem er sie treulos entlässt.

9 Und falls er sie seinem Sohn bestimmt, soll er nach dem Töchterrecht an ihr handeln.

10 Falls er sich noch eine andere nimmt, soll er ihre Nahrung, ihre Kleidung und den ehelichen Verkehr mit ihr nicht verkürzen.

11 Falls er aber diese drei Dinge nicht an ihr tut, soll sie umsonst ausziehen, ohne Geld.

12 Wer einen Menschen so schlägt, dass er stirbt, muss getötet werden.

13 Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern Gott hat es seiner Hand widerfahren lassen, dann werde ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen soll.

14 Doch wenn jemand an seinem Nächsten vermessen handelt, indem er ihn hinterlistig umbringt - von meinem Altar sollst du ihn wegnehmen, damit er stirbt.

15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, muss getötet werden.

16 Wer einen Menschen raubt, sei es, dass er ihn verkauft, sei es, dass er in seiner Gewalt gefunden wird, der muss getötet werden.

17 Wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, muss getötet werden.

18 Wenn Männer miteinander streiten und einer den andern mit einem Stein oder mit einer Hacke schlägt, so dass er zwar nicht stirbt, aber bettlägerig wird:

19 Falls er aufsteht und draußen an seinem Stab umhergeht, soll der Schläger straffrei bleiben. Nur muss er ihn für die Zeit seines Daheimsitzens entschädigen und für seine völlige Heilung sorgen.

20 Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin mit dem Stock schlägt, so dass er ihm unter der Hand stirbt, muss er gerächt werden.

21 Nur falls er einen Tag oder zwei Tage am Leben bleibt, soll er nicht gerächt werden, denn er ist sein Geld.

22 Wenn Männer sich raufen und dabei eine schwangere Frau stoßen, so dass ihr die Leibesfrucht abgeht, aber kein weiterer Schaden entsteht, so muss dem Schuldigen eine Geldbuße auferlegt werden, je nachdem, wie viel ihm der Eheherr der Frau auferlegt, und er soll nach dem Ermessen von Schiedsrichtern geben.

23 Falls aber ein weiterer Schaden entsteht, so sollst du geben Leben um Leben,

24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,

25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme.

26 Wenn jemand in das Auge seines Sklaven oder in das Auge seiner Sklavin schlägt und es zerstört, soll er ihn zur Entschädigung für sein Auge als Freien entlassen.

27 Auch falls er den Zahn seines Sklaven oder den Zahn seiner Sklavin ausschlägt, soll er ihn zur Entschädigung für seinen Zahn als Freien entlassen.

28 Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau stößt, so dass sie sterben, dann muss das Rind gesteinigt werden, und sein Fleisch darf nicht gegessen werden; aber der Besitzer des Rindes soll straffrei bleiben.

29 Falls jedoch das Rind schon vorher stößig war, und sein Besitzer ist gewarnt worden, hat es aber nicht verwahrt: Falls es dann einen Mann oder eine Frau tötet, soll das Rind gesteinigt und auch sein Besitzer getötet werden.

30 Falls ihm aber ein Sühngeld auferlegt wird, so soll er als Lösegeld für sein Leben alles geben, was ihm auferlegt wird.

31 Auch falls es einen Sohn oder eine Tochter stößt, soll mit ihm nach dieser Rechtsordnung verfahren werden.

32 Falls das Rind einen Sklaven oder eine Sklavin stößt, soll sein Besitzer ihrem Herrn dreißig Schekel Silber geben, das Rind aber soll gesteinigt werden.

33 Wenn jemand eine Zisterne öffnet oder wenn jemand eine Zisterne gräbt und sie nicht zudeckt, und es fällt ein Rind oder ein Esel hinein,

34 dann soll es der Besitzer der Zisterne erstatten: Geld soll er seinem Besitzer zahlen, aber das tote Tier soll ihm gehören.

35 Wenn jemandes Rind das Rind seines Nächsten stößt, so dass es stirbt, dann sollen sie das lebende Rind verkaufen und den Erlös teilen, und auch das tote sollen sie teilen.

36 War es aber bekannt, dass das Rind schon vorher stößig war, und sein Besitzer hat es nicht verwahrt, so muss er ein Rind für das andere Rind erstatten, das tote aber soll ihm gehören.

37 Wenn jemand ein Rind oder ein Schaf stiehlt und es schlachtet oder verkauft, soll er fünf Rinder erstatten für das eine Rind und vier Schafe für das eine Schaf. -

Also, hier ist Mose 2, 21 in "Reinform", der aktiven Rede des HERRN:

Und dies sind die Rechtsbestimmungen, die du ihnen vorlegen sollst:

Wenn du einen hebräischen Sklaven kaufst, soll er sechs Jahre dienen, im siebten aber soll er umsonst frei ausziehen.

Falls er allein gekommen ist, soll er auch allein ausziehen. Falls er Ehemann einer Frau war, soll seine Frau mit ihm ausziehen.

Falls ihm sein Herr eine Frau gegeben und sie ihm Söhne oder Töchter geboren hat, sollen die Frau und ihre Kinder ihrem Herrn gehören, und er soll allein ausziehen.

Falls aber der Sklave sagt: Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder, ich will nicht als Freier ausziehen!,

so soll ihn sein Herr vor Gott bringen und ihn an die Tür oder an den Türpfosten stellen, und sein Herr soll ihm das Ohr mit einem Pfriem durchbohren; dann soll er ihm für ewig dienen.

Wenn jedoch jemand seine Tochter als Sklavin verkauft, soll sie nicht ausziehen, wie die Sklaven ausziehen.

Falls sie ihrem Herrn missfällt, der sie für sich vorgesehen hatte, lasse er sie loskaufen: er soll nicht Macht haben, sie an einen Ausländer zu verkaufen, indem er sie treulos entlässt.

Und falls er sie seinem Sohn bestimmt, soll er nach dem Töchterrecht an ihr handeln.

Falls er sich noch eine andere nimmt, soll er ihre Nahrung, ihre Kleidung und den ehelichen Verkehr mit ihr nicht verkürzen.

Falls er aber diese drei Dinge nicht an ihr tut, soll sie umsonst ausziehen, ohne Geld.

Wer einen Menschen so schlägt, dass er stirbt, muss getötet werden.

Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern Gott hat es seiner Hand widerfahren lassen, dann werde ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen soll.

Doch wenn jemand an seinem Nächsten vermessen handelt, indem er ihn hinterlistig umbringt - von meinem Altar sollst du ihn wegnehmen, damit er stirbt.

Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, muss getötet werden.

Wer einen Menschen raubt, sei es, dass er ihn verkauft, sei es, dass er in seiner Gewalt gefunden wird, der muss getötet werden.

Wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, muss getötet werden.

Wenn Männer miteinander streiten und einer den andern mit einem Stein oder mit einer Hacke schlägt, so dass er zwar nicht stirbt, aber bettlägerig wird:

Falls er aufsteht und draußen an seinem Stab umhergeht, soll der Schläger straffrei bleiben. Nur muss er ihn für die Zeit seines Daheimsitzens entschädigen und für seine völlige Heilung sorgen.

Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin mit dem Stock schlägt, so dass er ihm unter der Hand stirbt, muss er gerächt werden.

Nur falls er einen Tag oder zwei Tage am Leben bleibt, soll er nicht gerächt werden, denn er ist sein Geld.

Wenn Männer sich raufen und dabei eine schwangere Frau stoßen, so dass ihr die Leibesfrucht abgeht, aber kein weiterer Schaden entsteht, so muss dem Schuldigen eine Geldbuße auferlegt werden, je nachdem, wie viel ihm der Eheherr der Frau auferlegt, und er soll nach dem Ermessen von Schiedsrichtern geben.

Falls aber ein weiterer Schaden entsteht, so sollst du geben Leben um Leben,

Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,

Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme.

Wenn jemand in das Auge seines Sklaven oder in das Auge seiner Sklavin schlägt und es zerstört, soll er ihn zur Entschädigung für sein Auge als Freien entlassen.

Auch falls er den Zahn seines Sklaven oder den Zahn seiner Sklavin ausschlägt, soll er ihn zur Entschädigung für seinen Zahn als Freien entlassen.

Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau stößt, so dass sie sterben, dann muss das Rind gesteinigt werden, und sein Fleisch darf nicht gegessen werden; aber der Besitzer des Rindes soll straffrei bleiben.

Falls jedoch das Rind schon vorher stößig war, und sein Besitzer ist gewarnt worden, hat es aber nicht verwahrt: Falls es dann einen Mann oder eine Frau tötet, soll das Rind gesteinigt und auch sein Besitzer getötet werden.

Falls ihm aber ein Sühngeld auferlegt wird, so soll er als Lösegeld für sein Leben alles geben, was ihm auferlegt wird.

Auch falls es einen Sohn oder eine Tochter stößt, soll mit ihm nach dieser Rechtsordnung verfahren werden.

Falls das Rind einen Sklaven oder eine Sklavin stößt, soll sein Besitzer ihrem Herrn dreißig Schekel Silber geben, das Rind aber soll gesteinigt werden.

Wenn jemand eine Zisterne öffnet oder wenn jemand eine Zisterne gräbt und sie nicht zudeckt, und es fällt ein Rind oder ein Esel hinein,

dann soll es der Besitzer der Zisterne erstatten: Geld soll er seinem Besitzer zahlen, aber das tote Tier soll ihm gehören.

Wenn jemandes Rind das Rind seines Nächsten stößt, so dass es stirbt, dann sollen sie das lebende Rind verkaufen und den Erlös teilen, und auch das tote sollen sie teilen.

War es aber bekannt, dass das Rind schon vorher stößig war, und sein Besitzer hat es nicht verwahrt, so muss er ein Rind für das andere Rind erstatten, das tote aber soll ihm gehören.

Wenn jemand ein Rind oder ein Schaf stiehlt und es schlachtet oder verkauft, soll er fünf Rinder erstatten für das eine Rind und vier Schafe für das eine Schaf. -

kurze Zusammenfassung:

Rechte hebräischer Sklaven

sechs Jahre dienen, im siebten frei ausziehen
allein gekommen, allein ausziehen, mit Frau gekommen, mit Frau ausziehen
falls ihm sein Herr Frau gegeben hat, so soll er alleine ausziehen, Frau und Kinder bleiben beim Herrn
falls der Sklave nicht ausziehen will, weil er Herr, Frau und Kinder liebt => Pfriem, ewiger Dienst
wenn jemand seine Tochter als Sklavin verkauft, soll sie nicht wie die Sklaven ziehen können, sie soll gegen Entgeld freigegeben werden, wenn sie ihrem Herrn mißfällt, sie soll nicht treulos entlassen werden und an Ausländer verkauft werden, falls sie seinem Sohn bestimmt ist, soll der Herr nach Töchterrecht an ihr handeln, falls er noch eine weitere Sklavin nimmt soll er Nahrung, Kleidung und ehelichen Verkehr nicht kürzen, tut er dies, so soll er sie ohne Geld entlassen

Vergehen, die nicht gesühnt werden können

wer einen Menschen so schlägt, dass er stirbt, muss getötet werden

wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, muss getötet werden.

wer einen Menschen raubt, sei es, dass er ihn verkauft, sei es, dass er in seiner Gewalt gefunden wird, der muss getötet werden.

wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, muss getötet werden

Entschädigung nach Körperverletzungen durch Mensch und Vieh

u.a.

Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,

Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme

lies bitte selber nach, daß ist mir persönlich jetzt zu komplex, um es sinnvoll zusammenzufassen ;-)

Wiedergutmachung nach Schädigung von Besitz und Ehre

auch das ist schnell selbst nach zu lesen !

"Jesus sagte zu ihm: Ich bin der Weg und die Wahrheit und das Leben; niemand kommt zum Vater außer durch mich."

Evangelium nach Johannes 14, 6 - Einheitsübersetzung

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