Manipulation

in #deutsch7 years ago

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Heute möchte ich euch eine Internetseite vorstellen, die durch meinen Berufskollege und Mitstreiter Hans-Joachim Zimmer erstellt wurde. Diese Seite wird heute anonym aufrecht erhalten um den wichtigen Inhalt für alle Bürger zugänglich zu machen.

Unser Widerstand, der nicht nur intellektuell sondern auch im Handeln erfolgt, ist seit dieser Zeit ungebrochen. Das sind jetzt bereits 20 Jahre, in welchen wir Machterschleichung mit Betrug, Vorspiegelung falscher Tatsachen, Raub, Knechtschaft usw. schonungslos offen legen und gegenüber der Staatsgewalt in allen Bereichen und Instanzen verteidigen.

Was ist der Inhalt? Die Seite dokumentiert den Werdegang einer Petition über Wahlanfechtung bis zur Verfassungsklage und dem Umgang damit von Seiten der obersten "Scheinjustiz". Es war auch ein Forschungsprojekt zur Rechtsstaalichkeit und deren Umgang.

http://www.pro-demokratie-pur.de/

Einen Teil, der unter Manipulation, auch auf der Internetseite zu finden ist, möchte ich zum Einstieg hier veröffentlichen.

Manipulation
Die Existenz des Grundgesetzes allein bietet keinerlei Gewähr dafür, dass die Bundesrepublik Deutschland den Status als Demokratie und Rechtsstaat zu Recht für sich in Anspruch nehmen kann. Vielmehr ist bereits der Fakt gegeben, dass das Grundgesetz selber nicht mehr mit dem Anspruch zu vereinbaren ist, dem es genügen soll: eine freiheitlich demokratische Grundordnung für das deutsche Volk zu sein.
Die vollzogenen Manipulationen des Grundgesetzes sind nachfolgend aufgezeigt: Sie sind für den einzelnen Bürger eigentlich überhaupt nicht erkennbar. Genau die Art und Weise, wie einzelne Bestimmungen des Grundgesetzes in ihrer Wirkung ausgehöhlt wurden, ohne dass sie textlich verändert werden mussten, zeugt von einer unerhört hohen kriminellen Energie, die hier seitens des von den Parteien beherrschten Gesetzgebers zum Einsatz gekommen sein muss.
Anmerkung: Das Grundgesetz ist zur Gänze unter www.bundesregierung.de einsehbar.

Manipulation der freiheitliche demokratischen Grundordnung, des Grundgesetzes
Folgende Punkte sind eingestellt:

  1. Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 94 Abs. 2 Satz 2 GG
  2. Artikel 19 Absatz 4 GG,
  3. Artikel 3 Abs. 3 GG
  4. Artikel 1 Absatz 3 GG
  5. Artikel 28 Abs. 3 GG
  6. Artikel 142 GG

Danach sind unter den Titeln

  1. Menschenrechtskonvention

  2. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
    vergleichende Betrachtungen des Grundgesetzes mit Internationalem Recht eingestellt.

  3. Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 94 Abs. 2 Satz 2 GG

a) die Einstellung des Beschwerderechts Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a GG

Zu Beginn der Existenz der Bundesrepublik Deutschland mussten die Bürger bei Verletzungen von Grund- und staatsbürgerlichen Rechten durch die Gerichtsinstanzen tingeln. Das unmittelbare Zugangsrecht zum Bundesverfassungsgericht war nicht gegeben. Dieses wurde erst am 29.01.1969 mit der Einstellung der Nr. 4 a in Artikel 93 Abs. 1 GG eingeführt: “Das Bundesverfassungsgericht entscheidet: ... 4a. über Verfassungsbeschwerden die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103, und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein.”

b) die Aushöhlung des Beschwerderechts Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a GG durch Artikel 94 Abs. 2 Satz 2 GG

Vom Volk offenbar vollkommen unbemerkt wurde zeitgleich mit der Einführung der Nr. 4a des Artikel 93 Abs. 1 GG das neu zugewiesene, unmittelbare Beschwerderecht beim Bundesverfassungsgericht aber auch schon wieder ausgehebelt.
Dies wurde folgendermaßen umgesetzt. In Artikel 94 Absatz 1 ist die Zusammensetzung des Bundesverfassungsgerichts geregelt, die weiteren Regelungen wurden einem Gesetz zugewiesen, welches als Bundesverfassungsgerichtsgesetz installiert ist. Bezogen auf dieses Gesetz wurde Artikel 94 Abs. 2 ein zweiter Satz angehängt, dieser bestimmt: “Es (Anm.: das Bundesverfassungsgerichtsgesetz) kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.”
Durch diesen Satz wurde das den Bürgern über Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a GG zugewiesene unmittelbare Beschwerderecht klammheimlich unter den einschränkenden Vorbehalt gestellt, dass im Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG nicht etwa die “vorherige Erschöpfung des Rechtsweges” oder “ein besonderes Annahmeverfahren” eingestellt ist. Die Folge: Ist im Bundesverfassungsgerichtsgesetz als einem dem Grundgesetz nachrangig gültigen Gesetz die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zum Beispiel von der vorherigen Begehung des Instanzenweges abhängig gemacht, dann dominiert diese Bestimmung - anscheinend ganz legal - zum Beispiel Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, obwohl der Artikel textlich nicht verändert wurde.

c) die Aushebelung der im Grundgesetz verankerten Grund- und staatsbürgerlichen Rechte des Bürgers durch das Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG

Die Chancen, die sich die Parteien mit der Übertragung des Rechts auf Einschränkung des Beschwerderechts und der Annahme von Beschwerden auf das Bundesverfassungsgerichtsgesetz hinsichtlich der Sicherung des vereinnahmten Machtvolumens erarbeitet hatten, wurden rigoros ausgenutzt. Besonders zu erwähnen sind die Paragraphen 90 Abs. 2, 93 Abs. 3, 93 a Abs. 2 Nr. a und 93 d Abs. 1 BVerfGG, die von den Parteien kraft ihrer Beherrschung des Gesetzgebers im Bundesverfassungsgerichtsgesetz als das Grundgesetz dominierendes Recht eingestellt wurden.
Ausführungen zu diesen Bestimmungen sind unter BVerfGG eingestellt.
Alle vorgenannten Paragraphen haben eines gemeinsam: Sie wurden nicht auf der Grundlage des Artikel 79 Abs. 1 GG zu geltendem Recht erhoben, sind also nicht befähigt, Artikel des Grundgesetzes tatsächlich zu dominieren. Absatz 1 des Artikels 79 bestimmt nämlich: “Das Grundgesetz kann nur durch Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt.” Einzig legal wäre so gewesen, wenn die nach Meinung von Parteigängern zu Gunsten ihrer Parteien zu ändernden Artikel des Grundgesetzes in einem entsprechenden Gesetz geändert worden wären - mit der Folge der realen textlichen Änderung der zur inhaltlichen Änderung vorgesehenen Bestimmung.
Zur Umsetzung des Vorhabens, durch das Bundesverfassungsgerichtsgesetz die Aushöhlung entscheidender Artikel des Grundgesetzes zu bewerkstelligen, wurden Komplizen benötigt: Das Bundesverfassungsgericht musste dazu bewegt werden, die grundgesetzwidrigen Bestimmungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bei Bedarf zur Grundlage der Rechtsprechung zu machen. Die Folge des heute gegebenen “erfolgreichen” Zusammenschlusses von Gesetzgeber (sprich der gesetzgebenden Parteien) und der Justiz zu einer Art Organisierter Kriminalität zum Nachteil des deutschen Volkes war und ist, dass den Richtern am Bundesverfassungsgericht seither zwei Varianten der Rechtsprechung zur Verfügung stehen, deren sie sich nach freiem Belieben bedienen können und auch bedienen: • 1. Der qualifizierten Rechtsprechung auf der Grundlage des Grundgesetzes, hierzu Diagramm Soll-Behandlung von Verfassungsbeschwerden

  1. Der “politischen” Rechtsprechung auf der Grundlage des BVerfGG, hierzu Diagramm Ist-Behandlung von Verfassungsbeschwerden Welche Variante das Gericht zum Einsatz bringt, wird fallbezogen entschieden. So wurde die Beschwerde, ob auch Apotheken an verkaufsoffenen Sonntagen geöffnet haben dürfen, per qualifizierter Rechtsprechung entschieden. Dagegen wurden Verfassungsbeschwerden gegen das Bundeswahlrecht, durch welche die Macht der Parteien angegriffen wurde, per politischer Rechtsprechung entschieden - durch deren willkürliche Abweisung.
    Also gilt: Die Richter am Bundesverfassungsgericht dominieren auf der Grundlage des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes per Richterrecht das Grundgesetz - manchmal auch nicht.

  2. Artikel 19 Absatz 4 GG
    Im Artikel ist die Rechtswegegarantie festgeschrieben, d. h., dass jedermann, der in einem Rechte verletzt wird, dieses auf dem Rechtsweg monieren können muss. Die Bestimmung lautet: “Ist jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.” Der Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GG besteht, wie aufgezeigt, seit 1969 auf der Grundlage des Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG unmittelbar zum Bundesverfassungsgericht.
    In seiner Aussage konträr dazu steht § 93 Abs. 3 BVerfGG. Er bestimmt: “Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.”
    Festzustellen ist, dass die Bestimmung schon in sich selber nicht schlüssig ist. Entweder gibt es einen Rechtsweg, oder es gibt eben keinen Rechtsweg. Dass aber der Rechtsweg gegen ein Gesetz, gegen das es keinen Rechtsweg gibt, für die Dauer eines Jahres eben doch existent ist, entbehrt jeglicher Logik.
    Rechtsweg hin, Rechtsweg her, Fakt ist, dass in keinem Gesetz durch den Gesetzgeber unmittelbar bestimmt ist, dass der Rechtsweg dagegen nicht gegeben ist. So gilt, dass gegen jedes Gesetz oder sonstigen Hoheitsakt, durch das/den ein Grund- oder staatsbürgerliches Recht des Bürgers eingeschränkt wird, auf der Grundlage des Artikel 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG auch der unmittelbare Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht gegeben ist.
    Bezogen auf Verfassungsbeschwerden, im Rahmen derer vom Bundesverfassungsgericht in Sachen § 93 Abs. 3 BVerfGG zu entscheiden ist, ob gegen ein Gesetz vom Gesetzgeber der Rechtsweg unmittelbar ausgeschlossen ist, die Frage:
    a) Wer, bitte, und auf welcher Rechtsgrundlage, bestimmt eigentlich im Zuge einer Verfassungsbeschwerde, dass gegen ein Grund- und/oder staatsbürgerliche Rechte verletzendes Gesetz der Rechtsweg nicht offen steht, wenn der Gesetzgeber diesen nicht unmittelbar ausgeschlossenen hat?
    b) Wenn ein Bürger nun erst nach Ablauf der Frist von einem Jahr nach § 93 Abs. 3 BVerfGG erkennt, dass durch ein bestimmtes Gesetz ein Grundrecht, zum Beispiel das Diskriminierungsverbot nach Artikel 3 Abs. 3 GG verletzt ist, dominiert dann das Grundrecht die ausgeschlossene Rechtswegegarantie und die festgelegte Verjährungsfrist? Oder doch nicht?
    Richtige Antworten:
    Zu a) Das Bundesverfassungsgericht bestimmt trotz fehlender Vorgabe durch den Gesetzgeber und konträr zu Artikel 19 Abs. 4 GG vollkommen selbstherrlich, also rein willkürlich, ob gegen ein Gesetz der Rechtsweg gegeben ist oder nicht.
    Zu b) Bestimmt das Bundesverfassungsgericht, dass gegen ein Gesetz kein Rechtsweg gegeben ist und hat der in einem Rechte verletzte Bürger die vom Gericht als existent unterstellte Jahresfrist versäumt, kann er sich sein verletztes Recht “irgendwohin stecken”, es bleibt verletzt.
    Unabhängig von der Bestimmung § 93 Abs. 3 BVerfGG hat der Gesetzgeber den Verfassungsrichtern noch eine andere Bestimmung an die Hand gegeben, mittels der diese den Bürger grundrechtswidrig vom Rechtsweg abschneiden können: Paragraph 93 a BVerfGG. Er gibt vor, dass Verfassungsbeschwerden angenommen werden müssen. Also ist im Umkehrschluss die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde auf der Grundlage der vorgenannten Bestimmung nichts anderes als die willkürliche Unterdrückung der Rechtswegegarantie nach Artikel 19 Abs. 4 GG durch die vorgenannte Bestimmung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. (Hierzu mehr auf der Seite BVerfGG, § 93 a BVerfGG).
    Dass das Bundesverfassungsgericht jedoch beide Varianten der Unterdrückung des Rechtsweges als Mittel zur Abweisung von Verfassungsbeschwerden hemmungslos zur Anwendung bringt, wird unter Bundeswahlrecht belegt.

  3. Artikel 3 Abs. 3 GG
    Der Artikel legt das Diskriminierungsverbot fest. So ist mit Artikel 3 Abs. 3 GG unvereinbar, dass mittels des Wahlrechtes den Parteien das exklusive Recht zur Einreichung der so genannten Landeslisten eingeräumt ist, der übliche Bürger aber keinen Zugang zu den Listen der Parteien hat. Das heißt, der Bürger ist nicht in der Lage, sich auch nur um ein einziges per Liste zu vergebendes Mandat zu bewerben.
    Wer aber nun meint, das sei nicht so schlimm, es sei ja nur die Hälfte aller Mandate, der irrt. Nach dem Bundeswahlgesetz werden von den Parteien per Listenwahl alle Mandate, und zwar alle 598 Mandate besetzt. Erst nachfolgend werden auf diese Listenmandate die Direktmandate angerechnet. Damit ist der Fakt gegeben, dass die Parteien nicht abwählbar sind, wie in der Seite Wahlanfechtung der Bundestagswahl vom 22.09.2002 umfassend belegt wird.
    Gleiches gilt auch in den Bundesländern.
    Verfassungsbeschwerden gegen die installierte Diskriminierung werden vom Bundesverfassungsgericht durch die vor aufgezeigten Bestimmungen §§ 93 Abs. 3 und 93 a BVerfGG abgewürgt. Das heißt, dass auch hier Bestimmungen des dem Grundgesetz nachrangig gestellten Bundesverfassungsgerichtsgesetzes das Grundgesetz dominieren - dank Richterrecht. Anscheinend ganz legal - und der Bürger bleibt in seinen Rechten verletzt.

  4. Artikel 1 Absatz 3 GG
    lautet, “Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.” In dieser Bestimmung ist die Basis gelegt, dass Verfassungsrichter, mindestens die am Bundesverfassungsgericht tätigen, überhaupt der ihnen übertragenen Aufgabe als Hüter der Verfassung entsprechen können. Sie ist im Grundsatz die Arbeitsanweisung, zu überwachen, dass nicht nur die Gesetzgebung, sondern in besonderem Maße auch die Rechtsprechung in allen Bereichen des Rechts, so im Zivilrecht genauso wie im Strafrecht oder im Verwaltungsrecht, grundsätzlich keines der in den Artikeln 1 bis 19 enthaltenen Grundrecht der Bürger verletzen darf. Eine grundrechtswidrige Gesetzgebung ist genauso nichtig zu stellen.

Auch der Amtseid der Richter nach § 11 Abs. 1 BVerfGG zwingt diese zur grundsätzlichen Beachtung des Grundgesetzes: “Ich schwöre, daß ich als gerechter Richter alle Zeit das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde.”
Während die qualifizierte Rechtsprechung diesen Vorgaben umfassend entspricht, wird per politischer Rechtsprechung deren Umgehung praktiziert.

  • Die Rechtsprechung dominiert das Grundgesetz? Aber bitte doch!
  • Der Amtseid? Was soll’s!
  • Die Grundrechte sollen unantastbar sein? Nicht mit uns!
  • Rechtswegegarantie? Nie gehört!
    Dass die Verfassungsrichter in einem ganz präzise zu benennenden Bereich exakt diese Art der Rechtsprechung praktizieren, nämlich die gesamten Grund- und staatsbürgerlichen Rechte der Bürger nichtig stellen, kann belegt werden: Es ist der Fall bei Verfassungsbeschwerden, die geeignet sind, das von den Parteien besetzte Machtvolumen zu reduzieren. Hierzu gehören Verfassungsbeschwerden in Sachen Bundeswahlgesetz. Der Beleg ist auf der Seite Bundeswahlrecht eingestellt.
    • 5. Artikel 28 Abs. 3 GG Der Bund gewährleistet über diesen Artikel die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern. Er garantiert, “daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.” Im Artikel unter anderem enthalten ist die Zusicherung der unmittelbaren und freien Wahl, gegen die in Baden-Württemberg besonders eklatant verstoßen wird. Hierzu ausführlich unter Baden-Württemberg, Ziffer I. Verfassungsbeschwerden in Baden-Württemberg.
    Eine einseitige Erklärung wie die in Artikel 28 Abs. 3 GG bewirkt auf der Gegenseite immer ein Recht, in diesem Fall das Recht der Bürger, die zugesagte “verfassungsmäßige Ordnung” dann einzufordern, wenn diese in einem Bundesland nicht oder nur bedingt gegeben ist. Auf ein Ersuchen an Herrn Bundeskanzler Schröder ließ dieser durch das Bundesinnenministerium erwidern: “auf Ihr Schreiben an den Herrn Bundeskanzler, das mir vom Bundeskanzleramt zugeleitet wurde, teile ich Ihnen mit, dass das Wahlrecht des Landes Baden-Württemberg nach Ansicht der Bundesregierung nicht gegen Artikel 28 Abs. 1 GG verstößt. Daher vermag ich mich für Ihr Anliegen nicht zu verwenden.” gez. Miklikowski (Az. V 1b - 110 010 II).
    Bleibt die Frage: Und was, bitte, ist die Garantie aus Artikel 28 Abs. 3 GG wert, wenn diese weder per Verfassungsbeschwerde noch im Rahmen eines Zivilrechtsprozesses eingefordert, und vom Bundeskanzler als Garanten per veranlasster Erklärung einfach so nichtig gestellt werden kann, weil Richter die Beschwerden auf der Grundlage von dem Grundgesetz nachrangig installierten Gesetzen platt machen? Richtig, absolut nichts! Damit ist die ganze Bestimmung es nicht wert, abgedruckt zu werden. Im Grundgesetz.
    Was in Baden-Württemberg neben dem Wahlrecht weiter nicht stimmt, wird gleich in Kurzform aufgezeigt.
  1. Artikel 142 GG
    In Artikel 142 GG, Grundrechte in Landesverfassungen, ist bestimmt: “Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 (Anm.: Bundesrecht bricht Landesrecht) bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.”

Der den Grundrechten angehörige Artikel 19 ist hier ausgegrenzt. Das heißt, dass gemäß Artikel 142 GG die in Artikel 19 enthaltene Rechtswegegarantie (Abs. 4) und auch die weiter enthaltene Unantastbarkeit der Grundrechte (Abs. 2) in den Ländern gelten können, aber nicht gelten müssen. In Baden-Württemberg gelten sie nicht. So ist per Landesverfassung Art. 68 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt, dass der Staatsgerichtshof “bei Zweifeln oder Meinungsverschiedenheiten über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung” zu entscheiden hat. In Absatz 2 Nr. 2 des Artikels ist jedoch weiter bestimmt: Antragsberechtigt ist im Fall “des Absatz 1 Nr. 2 ein Viertel der Mitglieder des Landtags oder die Regierung.” Und damit sind nur noch die zur Beschwerde berechtigt, welche Installation und Inhalt der Gesetze zu vertreten haben, durch die Grundrechte verletzt werden, die Landesregierung und der Landtag. Der betroffene Bürger nicht.

Der Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg wurde im Zuge von Verfassungsbeschwerden darauf hingewiesen, dass die praktizierte Rechtsprechung nicht mit Artikel 2 der Landesverfassung zu vereinbaren ist, denn dort ist bestimmt: “Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbares Recht.” Und damit hat über diese Bestimmung auch in Baden-Württemberg die Rechtswegegarantie und die Unantastbarkeit der Grundrechte Bestand, denn zu den Grundrechten gehört auch Artikel 19 GG, und zwar umfassend!

Ungeachtet dessen, dass die Landesverfassung wirklich nicht nur aus Artikel 68 besteht, wurden die Beschwerden wegen nicht gegebener Berechtigung des Antragstellers zur Erhebung der Beschwerden abgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsauffassung des Staatsgerichtshofs per politischer Rechtsprechung bestätigt - durch die Nichtannahme der Beschwerden zur Entscheidung. Mehr erfahren Sie unter Baden-Württemberg.

Gegebener Fakt ist in Baden-Württemberg mithin, dass für die Organe Landesregierung und Landtag von Baden-Württemberg, sowieso Brüder im Geiste, nicht der geringste Anlass mehr besteht, auf Landesebene gegebene Grundrechtsverletzungen zu beseitigen. Vielmehr ist der Weg zu jeglichen weiteren Einschränkungen der Grundrechte Artikel 1 bis 19 GG frei geräumt. So hat erst im Dezember der Ministerpräsident des Landes, Erwin Teufel, auf dem CDU-Parteitag bekanntgegeben, dass die Landräte auch weiterhin nicht durch das Volk gewählt werden. Artikel 28 Abs. 1 GG bestimmt etwas anderes. Aber egal, der nach Artikel 3 Abs. 3 GG diskriminierte Bürger, der sich um das Amt des Landrats bewerben würde, so der Zugang denn frei wäre, kann sowieso nicht dagegen vorgehen, da er vom Rechtsweg abgeschnitten ist - und im Beschwerdeverfahren vom Bundesverfassungsgericht ggf. die Trumpfkarte politische Rechtsprechung gezogen wird.
Und dafür, dass Verstöße gegen Artikel 28 GG auch ansonsten folgenlos bleiben, hat Bundeskanzler Schröder in Verfolgung der Interessen aller etablierten Parteien auch schon gesorgt, durch die Stellungnahme des Herrn Miklikowski vom Bundesinnenministerium.

  1. Menschenrechtskonvention
    Es soll hier nicht weiter dargelegt werden, inwieweit die vorstehenden Manipulationen des Grundgesetzes Bestimmungen der Menschrechtskonvention verletzen. Aber grundsätzlich steht fest, dass das aufgezeigte Szenario nicht mit der Menschenrechtskonvention, vor allem nicht mit der dort verankerten grundsätzlichen Vorgabe der Gleichheit aller Bürger zu vereinbaren ist.

  2. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
    Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR) beinhaltet die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Internationalen Gemeinschaft auf Einhaltung und Umsetzung bestimmter Regeln in bundesdeutsches Recht. Er wurde erstmals in 1973 (BGBl 1973 II 1553), also vor mehr als 30 Jahren ratifiziert.

So schön sich die gelisteten wesentlichen Rechte auch lesen, sie haben allesamt einen Fehler: sie können vom Volk auf dem Rechtsweg nicht eingefordert werden. Also ist der Internationale Pakt im Prinzip auch nur beschriebenes Papier, ohne jeglichen realen Wert für die Völker, von deren Regierungen er anerkannt ist.

Folglich können allenfalls die Verstöße festgehalten werden um dem Bürger, der von diesem Pakt üblich keine Kenntnis hat, einen Einblick zu verschaffen, welche Rechte ihm von dem von den Parteien beherrschten Gesetzgeber vorenthalten werden. Ganz abgesehen vom Bundesverfassungsgericht, welches auf der Grundlage des Artikel 25 GG schon längst nicht nur diesen Pakt, sondern auch die Menschenrechtskonvention als über Bundesrecht stehendem Recht hätte anerkennen müssen.

Wesentliche, nicht umgesetzte Punkte des Pakts sind zum Beispiel:

  1. Recht des deutschen Volkes auf Selbstbestimmung (Artikel 1 IPbürgR).

  2. Recht für jedermann, „an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen” (Art. 25 a)

  3. Recht für jedermann, “bei echten, wiederkehrenden, allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen, bei denen die freie Äußerung des Wählerwillens gewährleistet ist, zu wählen und gewählt zu werden” (Art. 25 b)

  4. Recht für jedermann, „unter allgemeinen Gesichtspunkten der Gleichheit zu öffentlichen Ämtern seines Landes Zugang“ zu haben (Art. 25 c)

  5. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird.” (Art. 14 Abs. 1). (Zu beachten ist die Verpflichtung zur mündlichen Verhandlung, die gerade bei Verfassungsgerichten nicht beliebt ist.)

  6. Von Bedeutung ist noch Art. 2 Abs. 3. Er lautet:

    1. “Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich,
      a) dafür Sorge zu tragen, dass jeder, der in seinen in diesem Pakt anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht hat, eine wirksame Beschwerde einzulegen, selbst wenn die Verletzung durch Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben;
      b) dafür Sorge zu tragen, dass jeder, der eine solche Beschwerde erhebt, sein Recht durch das zuständige Gerichts-, Verwaltungs- oder Gesetzgebungsorgan oder durch eine andere, nach den Rechtsvorschriften des Staates zuständigen Stelle feststellen lassen kann, und den gerichtlichen Rechtsschutz auszubauen.” Würde bereits heute das Recht bestehen, auch gegen Amtshandlungen von Personen (Bundesverfassungsrichter) Beschwerde einzureichen, hätte kein einziger der in den Seiten Bundeswahlgesetz und Baden-Württemberg aufgezeigten Beschlüsse überlebt. Ein entsprechender Vorstoß beim Amtsgericht Berlin wurde dort bereits gescheitert. Deshalb: Für die Parteien - und Richter in allen Instanzen - ist es eine absolute Frage der Existenzsicherung der Parteien, ob sie den Bürgern wirklich die Rechte zur Ausübung überlassen, die nur mit einer freiheitlich demokratischen Grundordnung zu vereinbaren sind, die aus der Menschenrechtskonvention und dem Internationalen Pakt IPbürgR. Und, natürlich, wären alle Aushöhlungen grundgesetzlicher Bestimmungen wieder zurückzubauen.

Belege zur grundgesetzwidrigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der des Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg sind auf den Seiten Bundeswahlrecht und Baden-Württemberg eingestellt.

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Gut, aber es gibt viele solcher Seiten.
Sie machen alle den Fehler, die Situation analysieren zu wollen und die BRD retten zu wollen. Das Rechtssystem ist bereits kaputt, und zwar gründlich. Da ist nichts mehr zu reparieren. Sie ersaufen in Widersprüchen und Lügen. Die BRD ist der Lügensumpf, in dem sie untergehen wird.

Nur ein Neuanfang durch Abspaltung kann neues wachsen lassen.
https://steemit.com/deutsch/@steamboatwilly/das-phoenixprinzip

Es spalten sich schon Gemeinden ab, es spalten sich Bürger ab, Bürger drängen auf die Erklärung von Rechtsgrundlagen. Es tut sich schon sehr viel. Der Vorgang ist "über den Berg". Es gibt kein Zurück mehr.

Wir brauchen einen vollständigen Neuaufbau des Rechtssystems, vor allem der Grundlagen.

Das was du beschreibst, ist absolut korrekt. Die Seite, die ich hier aufzeige beweist deine Äußerung. Denn dort ist der Werdegang beschrieben (Verfassungsbeschwerde usw.). Also nicht nur ein Hinweis, sondern ein Faktenreicher Nachweis. Du siehst das genau richtig, die Systembasis muss neu aufgerichtet werden. Alles andere ist nicht mehr zu reformieren, da schon viel zu verfahren und hält sich nur noch durch mehr Betrug am laufen, (Existenzerhalt der Verantwortlichen und allen Beteiligten und das sind bereits über 50% aller Erwerbstätigen. Daher ist auch die Massendemokratie wie auch jede Form der direkten Demokratie am Ende. Die Gewaltenteilung gab es noch nie und der Rechtsstaat wird zu einer Theaterveranstaltung)

Energie entziehen, auf sich selbst konzentrieren, nur das notwendigste arbeiten – die Parasiten verhungern lassen. Dabei bildet sich eine parasitenresistente Struktur. Ja, das wird sehr lange sehr weh tun. Aber es wurde den Parasiten ja lange nachgegeben, ihnen Futter gegeben. Das muß jetzt bezahlt werden. Ja, wir bezahlen doppelt und dreifach. Zuerst die jahrelange Mißwirtschaft, dann das Aushungern dieser, dann den Entwicklungsverzug...
https://steemit.com/deutsch/@steamboatwilly/froesche-sind-klueger-als-die-deutschen

Eure Einstellung bei der Sache ist richtig nice!
Bei dem überwältigendem Jura Anteil ist es als Laie echt schwer durch zusteigen, ich bin da nach einigen Hunderten Stunden nicht wirklich vorwärts gekommen. ^^ Ein Duden und ein Juristisches Wörterbuch sind da Gold wert.
Jedenfalls bin ich nicht soweit das ich mich mit der Justiz anlegen würde ^^
Viele Desinformanten sind zu diesen Themen unterwegs und ist schwer da die Speu vom Weizen zu trennen.
staatenlos.info fand ich erst nicht schlecht aber es führt zurück zur Reichsverfassung und dem RuStAG 1913, es geht eindeutig in die falsche Richtung :)
Vorwärts nicht Rückwärts muss es gehen xD
Mir hat erst das verstehen des rechtlichen Unterschiedes zwischen Menschen und Personen wirklich weiter geholfen.
Wenn sich nur jeder seiner eigenen angeborenen und unveräußerlichen Rechte mal bewusst wäre, dann könnte es wesentlich schneller zu einer soliden friedlichen Lösung führen.

ich will bestimmt nicht bis ins Jahr 1913 zurück, egal wie bestimmte Gruppen die Sachverhalte auslegen. Mein Ziel ist es diese Staatsschergen aus meinem Leben zu verbannen. Ich brauche diese nicht und ich will von diesen nichts. Das Grundgesetz bieten Munition genug um diese Parasiten zu entlarven.

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Danke für diesen Beitrag und die Nennung der Webseite.
Das ist jedenfalls für einen juristischen Laien eine enorme Ladung Information.

Das sagt doch alles!
Wenn der Bürger durch die Gesetze, die angeblich für ihn gemacht wurden, nicht mehr durchblickt, dann wird es Zeit, den ganzen Dreck über die Bordwand zu hauen.
Wie willst Du 80.000 Gesetze und Verordnungen verstehen?
Und dann noch die Widersprüche, Dreckeffekte, verschiedenen Auslegungen, unterschiedlichen Lesarten, Änderungen, Richterrecht...?

Du sagst es. Daher arbeiten wir bereits seit 20 Jahren daran uns durch diesen Wahnsinn zu kämpfen um den roten Leitfaden aufzuzeigen. Seit 8 Jahren bin ich mit diesem roten Leitfaden gegenüber den Behörden und Gerichten erfolgreich und habe diese an der Wand stehen, auf jedenfall was meine Angelegenheiten betrifft. Dieser Leitfaden ist nicht einfach und besonders steinig, sogar brandheiß, aber bei genügend Beharrlichkeit und Durchhaltevermögen eurerseits erfolgreich. Jeder Wissenschaftler muss seine Ergebnisse prüfen. Ich prüfe seit 20 Jahren in der Aufarbeitung und seit 8 Jahren die Umsetzung.

Kannst mir ja mal 'ne Mail schicken

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