#12 Theobald Joachim I im Recht: Verpflichtung und Verfügung (Unterschied)

in #deutsch6 years ago (edited)

In dieser Reihe schreibe ich über Rechtsgrundsätze und aktuelle Themen die mit Recht zusammenhängen. 

Verpflichtung und Verfügung, der Unterschied

Um dieses Beitrag zu verstehen zu können, bitte meinen Beitrag über den Unterschied zwischen Eigentum und Besitz lesen. Der heutige Beitrag wird kurz und anspruchsvoll, ich traue meinen Lesern aber zu das Thema zu verstehen.

Verpflichtung und Verfügung sind im Recht zwei unterschiedliche Dinge, wer den Unterschied nicht versteht hat keine Chance irgendeine Rechtsklausur zu bestehen. Ich halte die Erklärung möglichst einfach und werde nicht auf Ausnahmen eingehen, sondern nur den Grundsatz erklären.

Verpflichtung: Jedermann kann sich verpflichten, ob es möglich ist dieser Verpflichtung nachzukommen, ist eine ganz andere Frage. Selbst eine Verpflichtung, der es von Anfang an nicht möglich ist nachzukommen, ist nicht unbedingt unwirksam (gegebenenfalls hat man dann einfach einen Anspruch auf Schadensersatz).  Einfach gesagt ist eine Verpflichtung ein Versprechen (das ist natürlich laienhaft und ungenau und dürfte so in der Rechtssprache nie gesagt werden).

Verfügung: Die Befugnis zur Verfügung steht grundsätzlich nur dem Inhaber eines Rechts zu (meistens dem Eigentümer). Durch Verfügung wird das Eigentum an einen Anderen übertragen, aufgegeben, belastet oder inhaltlich verändert. (Wenn es an der Befugnis zur Verfügung fehlt, dann ist die Verfügung (meistens) unwirksam.)

Zum Verständnis das Ganze erklärt an einem Bsp: Wir gehen zu einem Kiosk und kaufen uns ein Eis. 

Dieser Vorgang beinhaltet eine Verpflichtung (Das Versprechen für das Eis zu Bezahlen und das (Gegen)Versprechen das Eigentum an dem Eis zu übertragen) und zwei Verfügungen (tatsächliche Übertragung des Eigentums an dem Eis und tatsächliche Übertragung des Eigentums an dem Geld).

Warum ist die Unterscheidung zwischen Verpflichtung und Verfügung essentiell für das deutsche Recht?

Aus der Unterscheidung resultieren zwei der wichtigsten Grundsätze für das deutsch Recht:

  1. Verpflichtung und Verfügung sind immer voneinander zu trennen (Trennungsprinzip). Sie sind rechtlich als zwei verschiedene Vorgänge zu werten. (So auch z.B. im österreichischen Recht.)
  2. Wenn eine der Verfügungen oder die Verpflichtung unwirksam ist, wirkt sich das nicht auf die jeweiligen anderen Rechtsgeschäfte aus (Abstraktionsprinzip). (Diese Unterscheidung gibt es nur im deutschen Recht)

Zur Veranschaulichung: wenn bei unserem Eiskauf die Verpflichtung unwirksam ist, sind die Verfügungen über das Eis und das Geld nicht davon betroffen, sondern wirksam. (Damit dann keine unbillige Lage ensteht gibt es dafür rechtliche "Reperaturansprüche", das genau zu erklären würde aber hier den Rahmen sprengen.)


Ich hoffe ihr konntet mit diesem schweren Thema etwas anfangen. Warum es diese Unterscheidung gibt erkläre ich velleicht in einem anderen Beitrag (wahrscheinlich bräuchte es aber eine ganze Beitragsreihe).


Quelle: Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Eine nach Anspruchsgrundlagen geordnete Darstellung zur Examensvorbereitung, 26. Auflage

Theobald Joachi I im Recht Teil 11 

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