Rechtliche Komplikationen mit Internet of Things - Artikelreihe Teil 1

in #deutsch6 years ago

Hallo Steemians, da ich letztes Wochenende eine nette Diskussion über Internet of Things mit meinen Freunden, an einem gemütlichen Abend in einer Bar geführt habe und mich der schönen Beitrag: „Was kannst Du heute für STEEM tun?“ von @oliverschmid inspiriert hat, entschloss ich mich dazu eine kleine Artikelreihe über IoT (Internet of Things) und das einhergehende rechtliche Problem der Datensicherheit und des Vertragsabschlusses zu starten.

IoT (Internet of Things) ist im Großen und Ganzen ein Sammelbegriff für alle „smarten“ Gegenstände, doch damit sind nicht herkömmliche Computer gemeint, sondern intelligente Gegenstände. Diese intelligenten Gegenstände werden nicht nur im Alltag der Menschen, sondern auch bei Produktionen vorgefunden. Diese Maschinen sind informationsgesteuert und mit dem Internet verbunden damit der Alltag und Produktion effizienter gestaltet werden kann.  

Die Smartphones haben schon längst Mobiltelefone bzw. Klapphandys verdrängt. Nun drängen Wearables wie Smart Glasses, welche fast die gleichen Funktionen eines Smartphones besitzen und Smart Watches die nicht nur die Uhrzeit anzeigen, sondern den Puls und sogar den Blutzucker messen können, auf den Markt. Diese Gadgets analysieren die Umwelt, die man selbst erst gerade wahrnimmt.  

Ein sehr gutes Beispiel für die analysierte Umwelt ist eine Black-Box im Auto, welches das Verhalten und Fehlverhalten analysiert und so hilft Unfälle zu vermeiden.  

Laut einer McKinsey (Renommierte Beratungsgesellschaft) Studie kann Internet of Things bis zum Jahr 2025 einen Mehrwert von 11 Billionen Dollar schaffen.  

In Unternehmen kann die Produktion und Energieeffizienz durch Einsatz von IoT deutlich gesteigert werden. Die öffentlichen Verkehrsmittel können weiter digitalisiert werden, dadurch werden Wartezeit verkürzt. Gesundheitsdaten können überwacht und so bei einer Veränderung des Gesundheitszustandes schnell und effektiv eingegriffen werden.   

Somit wird das Leben durch Internet of Things einfacher.  


Grundlagen des Vertrags- und Datenschutzrechts

Jedoch wirft diese durchaus positive Weiterentwicklung eine Vielzahl an rechtlichen Fragen auf. 

Das Modell des IoT basiert auf der Grundlage der KI (Künstliche Intelligenz), dass Geräte mit einem Programm ausgestattet sind, durch dieses das Geräte eigenständig dazulernt und nach einem ursprünglichen menschlichen Input, autonom handelt. Nun stellt sich die juristische Frage mit wem wird ein Vertrag abgeschlossen, wenn beispielsweise ein Kaufvertrag mit einem autonomen Kassensystem abgeschlossen wird? Wer haftet bei Fehleinschätzungen und Fehlprognosen im Rahmen von autonomen Datenanalysen? Die vielleicht wichtigste Frage: Was passiert mit all den gesammelten und analysierten, persönlichen Daten?

1. Automatisierung von Gegenständen eine zivilrechtliche Herausforderung

Rechtlich gesehen kommt ein Vertrag durch zwei oder mehrere übereinstimmende Willenserklärungen natürlichen (handelt im Eigeninteresse) oder juristischen Personen (Vertreter einer rechtlichen Organisation) zustande.  

Dabei wird die Willenserklärung der Person die sie abgegeben hat zugerechnet. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn die Person als Vertreter für einen Dritten gehandelt hat.  

Nach bisherigen Rechtsverständnis wurden computergenerierte Willenserklärungen immer der natürlichen oder juristischen Person, die dieses System zur Willenserklärung nutzt, zugerechnet. Nach geltenden Gesetz sind nämlich nur natürliche oder juristische Personen in der Lage einen Willen zu bilden, nicht jedoch Maschinen oder Programme.  

Genau hier finden die aktuellen Gesetze aber ihre Unzulänglichkeit.  

Jede Willensäußerung basiert auf eine Meinungsbildung eines oder mehrerer Menschen, sei es eine juristische Person oder natürliche Person im eigenen Namen.  

Doch entwickeln sich die Geräte der Internet of Things zum autonomen Handeln, was gilt nun für Computerprogramme die nicht mehr auf eine Interaktion eines menschlichen Benutzers angewiesen sind und automatisch Aufgaben wieder und wieder abarbeiten? 

Nun ist es nicht mehr zeitgemäß, dem menschlichen Nutzer uneingeschränkt die abgegebene Erklärung zuzurechnen, sobald das Gerät selbstständige Entscheidungen treffen kann, da die Entscheidung nicht für den Nutzer vorhersehbar ist. Aber wem ist sie zuzurechnen? 

In dem Fall, dass ein Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt haftet der Vertreter selbst. Das deutsche/österreichische Recht regelt, dass dann die Rechtsfolgen nicht mehr den Vertretenen, sondern den Vertreter selbst treffen. Jedoch ist diese Konstellation nicht auf computergenerierte Willenserklärungen anwendbar. Um ein Beispiel zu nennen an einem automatischen Kassensystem: Soll das Kassensystem die Rechtsfolge aus dem Vertrag treffen? Soll es auf Schadensersatz verklagt werden können, wenn es die verkaufte Ware nicht liefern kann? Schadensersatz, den es nicht zahlen kann, weil ein Gerät nach deutschem/österreichischem Recht kein Eigentum und damit kein Geld haben kann.   

Wie Du sehen kannst ist diese Schadenersatzfrage ziemlich absurd und vor allem rechtsunsicher für den Vertragspartner.  

Dies führt zur unmittelbar zusammenhängenden Problematik der Haftung. Da schon Bedenken bestehen, bezüglich der Zurechnung der Willenserklärung von selbstständigen handelnden Geräten, gilt dies erst recht für die Haftung aufgrund von Fehlverhalten der autonomen Geräte. Diese Frage kann nicht nach der aktuellen geltenden Rechtslage beantwortet werden.  

Leider bietet das Recht noch keine Lösung für diese Problemlage. Es bleibt also nur abzuwarten wie sich die Rechtslage mit weiterem Fortschritt weiterentwickelt.  

Im zweiten Teil werde ich den Datenschutz erläutern.


Beste Grüße, 

Nessos

Sort:  

Würde nicht die Person oder das Unternehmen, welche die Maschine ursprünglich gebaut hat, noch immer für die Taten derselben Maschine haften? Und wenn diese Maschine an jemanden verkauft wurde, wäre nicht der ursprüngliche Besitzer noch immer haftbar? Ab wann wäre denn eine Maschine so autonom, dass sie keinen Besitzer mehr hat? Eine Person wird doch nicht einfach die Besitzansprüche auf die Maschine abgeben, selbst wenn sie anfängt, autonom zu handeln. Vermutlich hat er sie sich ja gerade deshalb angeschafft, damit sie autonom handelt, aber zu einem bestimmten, ihm zuträglichen Zweck.

Ein weiterer Gedanke: Kann die Maschine nicht auch so programmiert werden, dass sie versteht, dass sie haftbar ist und deshalb ein Handeln vermeiden wollen würde, das schädlich wäre?

Sehr interessanter Gedankengang!

Würde nicht die Person oder das Unternehmen, welche die Maschine ursprünglich gebaut hat, noch immer für die Taten derselben Maschine haften?

Grundsätzlich gibt es das Produkthaftungsgesetz (PHG) sowohl im deutschen wie auch im österreichischem Recht. Das Problem dabei ist, dass man sich nur auf dieses bei Schadensersatzrechtlichen Folgen berufen kann.

Ab wann wäre denn eine Maschine so autonom, dass sie keinen Besitzer mehr hat?

Da würde ich sagen, ab dann, wenn eine Maschine eigenständig agieren und dazulernen kann, wahrscheinlich wird die Grenze aber nur sehr schwer genau definiert werden können.

Ich stimme Dir auf jeden Fall zu, dass es wirtschaftlich gesehen nicht gerade klug wäre, wenn man selbst die Besitzansprüche aufgibt.

Zu deinem weiteren Gedanken, leider kenn ich mich viel zu wenig im Programmieren aus, dass ich dies beantworten könnte. Jedoch ebenfalls ein guter Ansatz.

Hallo @nessos, herzlich willkommen auf Steemit.

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Danke für den Post. Ich bin gerade dabei etwas in Richtung Smart Home umzurüsten und hatte mir ähnliche Gedanken dabei gemacht.

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