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RE: Versteuerung von P2P-Gewinne

in #steuer5 years ago

Genau das ist ja die Krux. Sobald Du über das Geld verfügen kannst, z.B. entscheiden, dass diese in neue Kredite investiert werden sollen, gilt es nach meiner Auffassung als "zugeflossen" und muss entsprechend versteuert werden. Bisher haben diese Ansicht praktische alle Steuerberater mit denen ich gesprochen habe geteilt.

Anders sieht es bei Bondora Go & Grow aus, da man dort die Zinsen nicht aufgezahlt bekommt, sondern ein eigenes Sparprodukt hat. Entscheidet man sich für eine Auszahlung, muss man sogar eine Abhebgebühr von 1€ entrichten. Erst dadurch fließt das Geld auf das eigene Konto und damit dem eigenen Einflussbereich.

Da das Thema recht neu ist, kann ich mir durchaus vorstellen, dass es noch Finanzämter gibt, die man argumentativ auch bei Mintos und Co dazu bringen könnte zu glauben, dass das Geld gar nicht zugeflossen ist und noch auf irgend einen dubiosen Osteuropa-Konto liegt. Aber spätestens bei der Dividende, die man ja wieder anlegen will und erst 4 Jahre später zu besteuern, würde man vermutlich einem nicht mehr folgen (und bezahlt ja bei thesaurierenden nicht umsonst inzwischen Vorabpauschalen)

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Aber wenn man sich einmal diesen Abschnitt durchliest, sieht es ganz anders aus. Demnach ist es auch egal, ob man ein Sparprodukt wie Go&Grow oder ob man etwas Einfluss nehmen kann.

"Fintech trifft deutsches Steuerrecht
Wie ist diese Finanzarchitektur im Hinblick auf die drei Kriterien zu beurteilen, die den Zufluss steuerpflichtiger Einnahmen definieren? Zum einen ist bereits der tatsächliche Zugriff nicht gegeben. Vom Zeitpunkt der Einzahlung bis zu dem der Rückzahlung ist das Geld dem Zugriff des Anlegers vielmehr sogar entzogen. Tatsächlich hat der Plattformbetreiber die alleinige wirtschaftliche Verfügungsmacht über sämtliche Mittel – sonst könnte er es ja auch gar nicht kreditieren. Das gilt natürlich auch für Zins und Tilgung, die ebenfalls an ihn und nicht den Anleger fließen.

Zum zweiten erhöhen aus genau diesem Grund die Zinszahlungen des Kreditnehmers auch nicht das Nettogeldvermögen des Anlegers. Er erwirbt weder Bargeld noch Buchgeld sondern lediglich eine Forderung auf Buchgeld gegen den Plattformbetreiber. In keinem Fall kann er den Betrag auf dem Plattformaccount für Rechtsgeschäfte oder als Zahlungsmittel nutzen. Die mangelnde Liquidität ist dabei drittens auf den Umstand zurückzuführen, dass es sich beim Account eben nicht um ein Geldkonto handelt. Der Account dient allein der Anteilsberechnung am verwalteten Vermögen der Plattform, es handelt sich hierbei um den Teil einer operativ separaten Datenbank, bestenfalls also ein rein virtuelles Metakonto. Dieses ist qualitativ keineswegs mit dem Buchgeldkonto eines Finanzinstituts vergleichbar. So werden Zinsen immer nur „gezeigt“, aber eben nicht gezahlt.

Solange das einmal eingezahlte Geld beim Plattformbetreiber verbleibt, dürfte es sich demnach bei Zinsen auf P2P-Kredite nicht um steuerpflichtiges Einkommen handeln. Die Steuerpflicht wird vielmehr erst dann ausgelöst, wenn ein beantragter Auszahlungsbetrag auf dem Referenzkonto des Anlegers eingegangen ist."

Ich sage ja, ich wäre nicht überrascht, wenn man mit der Argumentation durchkommen würde. Trotzdem halte ich z.B. bei Mintos den Zugriff für gegeben, selbst dann wenn man Autoinvest oder so etwas laufen hat.

Hast Du es bei Dir einmal probiert und das Finanzamt hat es akzeptiert? Tatsächlich findet man lediglich Finanzämter, die bei P2P grundsätzlich skeptisch sind oder scheinbar das Zuflussprinzip zumindest dulden.

Am gewissen Beträgen kann es sich durchaus lohnen es einfach mal zu probieren. Wer jedoch eher wenig Kapitalerträge zahlt, sollte sie in jedem Fall im jeweiligen Jahr zahlen um den Freibetrag auszunutzen.

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