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Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges
vom 18. Oktober 1907 (RGBl. 1910 S. 107) :

Art. 43. [Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung] Nachdem die
gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist,
hat dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit
die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und
aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter
Beachtung der Landesgesetze.

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