Gesetzesänderungen bei Rücktrittsrecht von Lebensversicherungen (Österreich) - Lesezeit 1.30 Minuten

in #news6 years ago

Den 30. April 2018 sollten sich Versicherungsnehmer (Österreich) im Kalender rot anstreichen, denn an diesem Tag sollen Gesetzesänderungen bezüglich Lebensversicherungsverträgen in Kraft treten.

Um Verwirrung entgegenzuwirken zunächst eine kurze Erläuterung bezüglich Rücktritt und Kündigung.

Rücktritt vom Versicherungsvertrag: Durch Rücktritt wird ein Versicherungsvertrag rückwirkend aufgelöst, als ob er nie abgeschlossen worden wäre.

Kündigung des Versicherungsvertrages: Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung mit dem Ziel den Versicherungsvertrag zum gegenwärtigen oder zu einem in der Zukunft liegendem Zeitpunkt zu beenden.

Eine Kündigung wirkt daher nicht rückwirkend, ein Rücktritt schon.

Was wird voraussichtlich geändert?

Die erste Änderung betrifft das lebenslange Rücktrittsrecht von bereits erfüllten Lebensversicherungsverträgen. Erfüllt ist ein Vertrag wenn dem Vertragsinhalt entsprochen wurde, alle Prämien bezahlt und im Gegenzug die Versicherungsleistung ausbezahlt wurden. Auch gekündigte Verträge fallen in diese Kategorie. Derzeit können Versicherungsnehmer lebenslang von ihrem Vertrag zurücktreten, wenn diese vor Vertragsabschluss falsch oder gar nicht über ihre Rücktrittsrechte belehrt wurden.

Tritt der Versicherungsnehmer von einem erfüllten Vertrag zurück müssen auch alle Leistungen Zug um Zug rückabgewickelt werden, zusätzlich muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Prämien mit 4% Verzinsung zurückzahlen.

In Zukunft soll das zuvor lebenslange Rücktrittsrecht für erfüllte Verträge einen Monat nach Beendigung des Vertrages erlöschen.

Die zweite Änderung betrifft fondsgebundene Lebensversicherungen. Bisher wurden Verluste die in der Veranlagung entstanden sind bei einem Rücktritt vom Versicherer getragen. In Zukunft werden diese Verluste auf den Versicherungsnehmer übertragen, wodurch der Rücktritt für den Versicherungsnehmer finanziell noch ungünstiger wird als er jetzt schon ist.

Die dritte und letzte Änderung betrifft den Rücktritt selbst. Dieser soll in Zukunft ausschließlich schriftlich erfolgen können.

Zusammenfassend kann man festhalten, dass alle Neuerungen ausschließlich Schlechterstellungen für die Versicherungsnehmer mit sich bringen. Der Gesetzgeber rechtfertigt diese Gesetzesänderungen mit der Schaffung von Rechtssicherheit.

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