Mein Fall! Abenteuer Recht und Justiz! Teil 10 (Der Betrug, kriminelle Energie Teil 7) Rückabwicklung und Gegenargumente
Folgenbeseitigung und Rückabwicklung
Die Frage einer direkten Rückabwicklung
der mit den hier dargelegten nichtigen Rechtsfolgen deutscher Fehlgeschichte geschaffenen Realitäten ist zunächst dahingehend zu bewerten, dass aus nichtigen und ungültigen Rechtsakten keine rechtsgültigen Rechtsfolgen entstehen und somit auch keine Ansprüche abgeleitet werden können.
Würde man dahingehend argumentieren,
dass die bereits entstandenen Realitäten eine Dimension erreicht hätten, welche es angeblich unmöglich machen würde, den Urzustand oder einen diesem ähnlichen Zustand herzustellen, so müsste festgestellt werden: Vorsätzlicher Verfassungsbruch zum Zwecke der Machtübernahme und damit Verbrechen lohnt sich, wenn so ein scheinbar unumkehrbarer Zustand geschaffen wird.
Eine solche Position ist unter
demokratischen und rechtsstaatlichen Gesichtspunkten unhaltbar. Sie wäre eine (wiederholte) Einladung zum fortwährenden Staatsverbrechen gegenüber jedermann, der in der Lage ist, genügend bewaffnete Personen um sich zu scharen, um einen signifikanten Teil der Bevölkerung unter Androhung von Gefahr für Leib und Leben zum Gehorsam zu zwingen. Die beim Prozess der Folgenbeseitigung entstehenden Schwierigkeiten müssen also in Kauf genommen werden, will man sich als Staat zu Recht als Demokratie und Rechtsstaat bezeichnen.
Wahrscheinlich wird es zu so einer Rückabwicklung nicht kommen, denn die Rückforderungen wären das sofortige Ende. Vielleicht sogar das bessere Ende, als Alles gegen die Wand zu fahren, wie es derzeit praktiziert wird. Bankrott ist dieser Monopolkonzern mit Einheitskasse sowieso bereits.
Eine Möglichkeit um halbwegs mit einem blauen Auge davon zu kommen, wäre ein Lösungsweg wie in #freie-gesellschaft beschrieben.
Grundsatz der freien Wahlen
Unabhängig von den gravierenden Folgen
der bereits dargelegten Verstöße der Wahlgesetze zum Deutschen Bundestag gegen das Grundgesetz muss der Vollständigkeit wegen noch ein weiterer Verstoß thematisiert werden und das ist die absolut unzulässige Einschränkung bzw. Außerkraftsetzung des Grundrechts der freien und gleichen Wahlen zu den Volksvertretungen für bestimmte Personen.
Das Grundrecht der Wahl/en an sich ist verankert in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG, nach dem das Volk seine Staatsgewalt unmittelbar in Wahlen und Abstimmungen ausübt.
Dieser Grundsatz korrespondiert
einerseits mit dem Verfassungsgebot der Demokratie des Art. 20 Abs. 1 GG und steht andererseits in Verbindung mit Art. 38 GG, durch welchen im Speziellen den Wahlen zum Deutschen Bundestag als oberstem Verfassungsorgan die Charakteristika der Allgemeinheit, Unmittelbarkeit, Freiheit, Gleichheit und des Wahlgeheimnisses verliehen werden.
Diese Grundsätze,
welche für alle Wahlen gelten, sind gemäß Art. 79 Abs. 3 GG jeder sie einschränkenden oder eliminierenden Änderung des Grundgesetzes und damit auch der Änderung durch nachrangige einfache Gesetze unzugänglich.
Bereits das Wahlgesetz zum ersten Bundestag
jedoch versuchte verfassungswidrig dieses Grundrecht der freien und gleichen Wahl in § 2 und 3 für bestimmte Personengruppen zur Gänze außer Kraft zu setzen. Es folgte damit nicht nur den typischen undemokratischen Vorgaben der vormaligen Wahlgesetze, sondern bereitete den Boden für alle ihm folgen sollenden Wahlgesetze bis in die Gegenwart. Die von diesem Verlust des Wahlrechts betroffenen Personengruppen waren (und sind es mit wenigen Einschränkungen heute noch): Unter Vormundschaft stehende (heute betreute) Personen, solche, die auf Grund eines Urteils ihres Wahlrechts für verlustig erklärt wurden, sowie in psychiatrischen Einrichtungen Untergebrachte und Strafhäftlinge.
Eine solche Einschränkung
ist gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG jedoch ausschließlich nur dann möglich, soweit ein Grundrecht »nach diesem Grundgesetz … durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann«,
und muss im entsprechenden Grundrecht selbst angelegt sein, was im Falle des Wahlrechts weder aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG noch aus Art. 38 Abs. 1 GG hervorgeht. Und wo selbst bei nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 GG einschränkbaren Grundrechten gemäß Art. 19 Abs. 2 GG deren Wesensgehalt »in keinem Falle« angetastet werden, eine solche Einschränkung also nicht zur vollständigen Eliminierung des Grundrechts führen darf, ist eine Eliminierung und damit Außerkraftsetzung bei abschließend geregelten und nicht einschränkbaren Grundrechten erst recht unzulässig, zumal die Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG als unmittelbar geltendes Recht die öffentlichen Gewalten unverbrüchlich binden und auch dieser Grundsatz gemäß Art. 79 Abs. 3 GG jedweder negativen Änderung unzugänglich ist.
Damit verstieß bereits das erste Wahlgesetz gegen die o.a. Grundsätze demokratischer und damit freier und gleicher Wahlen.
Bereits daran ist erkennbar, dass es sich bei den hier dargelegten umfassenden Verstößen gegen Gültigkeitsvoraussetzungen und andere Grundsätze des Grundgesetzes durch einfache Gesetze (hier der Wahlgesetze) nicht etwa um lässliche Sünden des Gesetzgebers handelte, sondern um wohl geplante und gegen das Grundgesetz und die Demokratie durchgesetzte politische Handlungen.
Wahlprüfung der Wahl(en) zum Deutschen Bundestag
Zu den o.a. Problemen tritt hinzu,
dass die Bundesrepublik Deutschland über keinerlei gesetzliche Voraussetzung zur effektiven Wahlprüfung zu den Wahlen zum Deutschen Bundestag verfügt.
Das erste Wahlprüfungsgesetz (WahlPrG) wurde (nicht ordnungsgemäß) erlassen vom ersten (nicht ordnungsgemäß gewählten) Deutschen Bundestag und sollte am 12.03.1951 in Kraft treten; also lange nach der ersten Wahl zu Deutschen Bundestag. Es regelt die Abläufe der grundgesetzlich in Art. 41 GG vorgeschriebenen Wahlprüfung:
Art. 41 GG
(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.
(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.
(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Bis dahin regelte allein Art. 41 GG die Wahlprüfung.
Bemerkenswert
und gemessen am Anspruch an Demokratie verfassungsrechtlich eindeutig unzumutbar ist hier zunächst die Tatsache, dass die Prüfung der Wahlen zum Deutschen Bundestag nicht einem unabhängigen Prüfungsgremium obliegt, sondern eben dem Bundestag, welcher zuvor gewählt wurde.
Hier bedarf es zunächst lediglich der Beantwortung der Frage:
Wie hoch stehen die Chancen, dass ein nicht ordnungsgemäß gewählter Bundestag seine nicht ordnungsgemäß vollzogene Wahl feststellt?
Weiterhin ist festzustellen,
dass ein nicht ordnungsgemäß gewählter Bundestag bereits durch eine ungültige Wahl nicht die Erfordernisse eines dem Grundgesetz entsprechenden Verfassungsorgans der Gesetzgebung gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG erfüllt, nämlich ein ordnungsgemäß gewählter Bundestag zu sein, somit kein ordnungsgemäßer Bundestag ist und damit nicht über die grundgesetzliche Voraussetzung zur (eigenen) Wahlprüfung verfügt.
Das Argument,
die Wahlprüfung gemäß Art. 41 GG könne doch durch den zuvor gewählten Bundestag erfolgen, geht bereits in Bezug auf den ersten Bundestag mangels eines solchen ins Leere. Obwohl also bereits die Wahlen zum ersten Deutschen Bundestag nicht ordnungsgemäß abgehalten und vollzogen wurden und damit auch nicht ordnungsgemäß überprüft werden konnten, soll der Vollständigkeit wegen noch angemerkt werden, dass auch (später) ein einem folgenden Bundestag vorausgegangener Bundestag eine solche Wahlprüfung gemäß Art. 41 GG nicht vornehmen kann, da es ihm aufgrund der abgehaltenen Wahlen zum neuen Bundestag an der Eigenschaft des aktuell gewählten Bundestages mangelt.
Damit verfügt das Grundgesetz zwar
über eine verfassungsrechtliche Regel zur Wahlprüfung, welche jedoch ohne praktische Bedeutung ist, da im Bedarfsfall weder der neue nicht ordnungsgemäß gewählte Bundestag noch der alte nicht mehr gewählte Bundestag über die Eigenschaft eines ordnungsgemäß gewählten und damit zum Zeitpunkt der Wahlprüfung ordnungsgemäß amtierenden Bundestages verfügen und somit kein dem Grundgesetz entsprechendes Gremium zur effektiven und grundgesetzlich vorgeschriebenen Wahlprüfung vorhanden ist.
Cui bono?
Eliminiert man die nach den vorliegenden Tatsachen auftretende Frage,
ob es sich bei den in Masse auftretenden Verfassungsbrüchen mit den entsprechenden Folgen der faktischen Außerkraftsetzung des Grundgesetzes und damit der Demokratie und des Rechtsstaats um bloße und nur zufällig wie aufeinander abgestimmt erscheinende Fehler von demokratisch noch ungeschulten Laien handelt(e), was letztlich zur Erkenntnis des absoluten Mangels an Professionalität führen müsste,
so bleibt –
angesichts der schwerwiegenden Folgen und auch angesichts der heute praktisch die Regel bedeutenden Verletzung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und damit der in Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Verfassungsgrundsätze zum Nutzen einer Kaste von Politikern und deren Vertrauten und zum Schaden der Bürger –
für die mich als Herausgeber der vorliegenden Expertise nur die Schlussfolgerung der von langer Hand geplanten und professionell hinter dem Rücken der Bürger errichteten Diktatur und der Weiterführung des strukturellen Nationalsozialismus ohne (identifizierbaren) Führer, Massenmord und Konzentrationslager.
Die Regeln zur Verwertung von Menschen und ihre Nutzbarmachung
für die Ziele von sich über den Menschen stehend wähnenden Kasten sind ähnlich bis gleich, wie man auch anhand vieler heute noch exekutierter Befehle Adolf Hitlers in Form von lediglich der typisch nationalsozialistischen Begriffe und Redewendungen entledigten oder diese euphemistisch umschreibenden Gesetzen sieht oder auch an dem durch die Nationalsozialisten verursachten Mangel am Straftatbestand des Amtsmissbrauchs oder an vielen anderen heute noch aktuellen Kontinuitäten des Nationalsozialismus, welche bereits oder noch immer derart im täglichen Gedankengut verankert sind, dass sie als Norm empfunden werden.
Dass die ersten Garnituren der Herrschenden in der Bundesrepublik Deutschland nicht rein zufällig zum größten Teil aus Nationalsozialisten bestand, sollte bei der Überprüfung der Plausibilität dieser Schlussfolgerungen unbedingtes Gewicht haben.
Nun gibt es auch immer wieder auftretende Gegenargumente, die bei genauer Betrachtung gar keine Argumente sind. Es scheint tatsächlich ein Defizit an Logik, vorwiegend bei den Juristen und Soziologen heutigen Kalibers, zu bestehen.
Das erste Argument:
Das Bundesverfassungsgericht hat weder das Wahlgesetz zum ersten Deutschen Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 5. August 1949 noch die folgenden Wahlgesetze für nichtig gemäß § 78 BVerfGG erklärt.
Die logische Antwort:
Zum Zeitpunkt der Anwendung des Wahlgesetzes zum ersten Deutschen Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland – am 14. August 1949 – existierte noch kein solches Bundesverfassungsgericht. Dessen spätere nicht ordnungsgemäße Einrichtung vollzog sich durch einen nicht ordnungsgemäß gewählten Bundestag; seine Richter wurden von diesem nicht ordnungsgemäß gewählten Bundestag und einem ebensolchen Bundesrat nicht ordnungsgemäß nach den Vorschriften des Art. 94 Abs. 1 GG gewählt, während seine Richter durch einen nicht ordnungsgemäß gewählten Bundespräsidenten nicht ordnungsgemäß ernannt wurden. Das Bundesverfassungsgericht existiert damit als ordnungsgemäßes und somit dem Grundgesetz zu entsprechen habendes Verfassungsorgan im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG demnach bis heute nicht. Gleiches gilt für das Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) vom 12.03.1951.
Weiterhin ist das Bundesverfassungsgericht – von seiner bisher nicht vollzogenen ordnungsgemäßen Einrichtung abgesehen – nicht befugt, den Art. 19 Abs. 1 GG in seiner Funktion einzuschränken. Dem Grundgesetz lässt sich eine derartige Ermächtigung nicht entnehmen.
Darüber hinaus bedeutet das Zitiergebot nicht nur eine Warn- und Besinnungsfunktion für den Gesetzgeber, sondern auch dessen Informationspflicht gegenüber dem Normadressaten als Teil des Bürgertums im Sinne des Art. 20 Abs. 1 Satz 1 GG.
Hätte der Parlamentarische Rat diese und/oder andere Einschränkungen der Gültigkeitsvoraussetzung des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG definieren wollen, so wäre sowohl Zeit als auch Raum im geschriebenen Grundgesetz gewesen, z.B. durch folgende Formulierung: Dies gilt nicht für die folgenden Grundrechte.« Die Arten der dadurch betroffenen Grundrechte sind abschließend in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG definiert durch:
»Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, ….« Diese damit angesprochenen Grundrechte beinhalten im Wortlaut Formulierungen wie: »In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.« (vgl. insb. Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG).
Das zweite Argument:
Ein Verstoß gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG führt nur zur Teilnichtigkeit der entsprechenden Einzelnormen und nicht zur Nichtigkeit des vollständigen Gesetzes.
Die logische und nachgewiesene Antwort:
Art. 19 Abs. 1 GG spricht eindeutig vom Gesetz, welches diese Gültigkeitsvoraussetzung einhalten muss und nicht von Einzelnormen (der Bedienungsanleitung des Gesetzes). Vergleiche hier auch den Abgeordneten Dr. Hermann von Mangoldt in der 44. Sitzung des Hauptausschusses am 19.01.1949:
»Und nun wird das Gesetz für verfassungswidrig erklärt, weil hier eine dieser kleinen Klauseln [...] nicht richtig eingehalten ist, und der Gesetzgeber muss die Arbeit von neuem anfangen.«
Vor allem widerspricht diese Argumentation dem Begriff „Voraussetzung“ und dessen Sinn. Wenn ich einen Stuhl mit 4 Stuhlbeinen anfertigen lasse, ist die Vorsussetzung dass dieser 4 Stuhlbeine hat. Hat er nur einen, ist die Voraussetzung nicht erfüllt. Auch enthält ein Gesetz keine Salvatorische Klausel. Nach dem Motto: Wie schreiben mal was rein was nicht so astrein ist. Wenns keiner merkt wird danach gehandelt. Sollte es einer Merken, na dann streichen wir halt mal. Diejenigen die es nicht gemerkt haben, hatten dann einfach Pech.
Drittes Argument:
Strafvorschriften müssen nicht zitiert werden, weil die Einschränkung der entsprechenden Grundrechte offenkundig ist und der Gesetzgeber daher die mit dem Zitiergebot verbundene Warn- und Besinnungsfunktion nicht beachten brauchte.
Die Antwort:
Diese Erfindung der für diese Verstöße Verantwortlichen ist rechtlich haltlos und entspricht nicht dem Grundgesetz, denn Art. 19 Abs. 1 GG sieht keine diesbezüglichen Einschränkungen vor, sondern betrifft ausnahmslos alle Gesetze, welche nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG Grundrechte einschränken. Die von Strafvorschriften betroffenen Grundrechte sind also gemäß Satz 2 unter Angabe des Artikels zu nennen.
Viertes Argument
Die Alliierten Besatzungsmächte haben dem Wahlgesetz zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung nicht gemäß Nr. 5. Satz 2 des Besatzungsstatuts widersprochen, womit es formell ordnungsgemäß in Kraft getreten ist auch mit dessen Verstoß gegen die Gültigkeitsvoraussetzung des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.
Die klare Antwort:
Die Alliierten Westmächte haben ausdrücklich die Ministerpräsidenten der Länder zum Gesetzgeber bestimmt. Damit waren diese dem Grundgesetz unterworfen.
Das Besatzungsstatut für die westlichen Besatzungszonen Deutschlands und die Bundesrepublik Deutschland trat erst am 21. September 1949 in Kraft. Somit bedurfte das Wahlgesetz zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung in der Fassung vom 5. August 1949 keiner weiteren Genehmigung der Alliierten und musste die Gültigkeitsvoraussetzung des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG erfüllen.
Fünftes Argument:
Die Wahlen zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung wurden nicht ordnungsgemäß angefochten und sind daher gültig.
Die logische Antwort.
Das Wahlgesetz zum ersten Bundestag und der ersten Bundesversammlung enthielt keine von Art. 41 GG (Wahlprüfung) unabhängigen Vorschriften über eine vom Bundestag selbst unabhängige Wahlprüfung.
Der erste Bundestag selbst wurde nicht ordnungsgemäß gewählt und konnte demnach keine ordnungsgemäße Wahlprüfung gemäß Art. 41 GG vornehmen. Ebenso war es nicht möglich, eine entsprechenden Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundestages gemäß Abs. 2 vor dem Bundesverfassungsgericht zu erheben, da dieses zum Zeitpunkt des 14. August 1949 als Wahltag zum ersten Bundestag noch nicht eingerichtet war.
Eine solche Beschwerde war zu diesem Zeitpunkt gemäß Art. 137 Abs. 3 GG ausschließlich an das Deutsche Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet möglich. Unabhängig davon bestand jedoch, wie heute, das einer solchen Beschwerde vorgehende Selbstprüfungsrecht des Bundestages. Dieses konnte jedoch aus den dargestellten Gründen seiner nicht ordnungsgemäßen Wahl und Konstituierung nicht von diesem wahrgenommen werden, weshalb eine Wahlprüfung nicht möglich war. Zudem regelte kein mit Art. 41 GG korrespondierendes Gesetz die eigentliche Wahlprüfung.
Das derzeit gelten sollende Wahlprüfungsgesetz wurde weiterhin erst am 12.03.1951 erlassen (BGBl. I S. 166) und steht auch in unmittelbarer Abhängigkeit von Art. 41 GG.
Erscheinungsdatum und erste Versendung dieser gesamten unfassbaren Vorgänge
Ausgehend von den frappierenden juristischen Ähnlichkeiten der hier geschilderten Umstände der Übernahme der Macht in der Bundesrepublik Deutschland entgegen der Vorschriften des Grundgesetzes und auf der Grundlage ungültiger/nichtiger Gesetze mit der Machtübernahme der Nationalsozialisten im Jahre 1933
wurde als Versende- und Erscheinungsdatum der vorliegenden Expertise und wissenschaftlichen Ausarbeitung der Teile 1-10 der 22. März 2008 gewählt um noch rechtzeitig symbolisch Eingreifen zu können. Die Geschichte soll sich nicht wiederholen.
Die Ersten waren die 16 Standorte des Verfassungsschutzes im Rechtsraum der Bundesrepublik und explizit das Finanzamt Herne (NRW)
Am 23. März 1933 stimmte der Deutsche Reichstag entgegen der Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung dem »Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich« (RGBl. I S. 141) zu, auch bekannt als »Ermächtigungsgesetz«.
Auf dessen Grundlage wurden die Grundrechte verfassungswidrig außer Kraft gesetzt und die totale Kontrolle über den Staat durch die Nationalsozialisten übernommen und der Rechtsstaat beseitigt.
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Nicht zu fragmentieren um den Inhalt aus dem Gesamtkontext zu reißen.
Wie es ab 22. März 2008 weiter geht zeige ich in Teil 11 #mein-fall
Euer Zeitgedanken