Eine freie Gesellschaft braucht ein Fundament. Teil 27

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Die Gebotsdiktatur, ein Konstrukt das jede Freiheit auf freie Lebensentfaltung zerstört. Aber schauen wir.

Die Menschen leben ursprünglich im Faustrecht. Man sollte meinen, dass sie diese Phase hinter sich gelassen haben. Es ist nun zu prüfen, ob das wirklich so ist, seitdem sie in Staatsgesellschaften leben. In diesem Zusammenhang besonders beachtenswert sind die Bestimmungen des das sog. „öffentlichen Rechts“.

Das „öffentliche Recht“ erfordert zu seiner Durchsetzung nicht nur den fremdbewirkten Verbotszwang, sondern auch den fremdbewirkten Gebotszwang (s. Teil 15 in #freie-gesellschaft). So sind die Regulative des „öffentlichen Rechts“ stets Nötigungen. Sie nehmen zwar für sich in Anspruch, das „Beste“, „Vernünftige“, „Ideale“ usw. für uns zu wollen. Was dies konkret bedeutet, entscheidet der Erzwinger, und zwar nach – wie es oft heißt – „bestem Wissen und Gewissen“.

Erkennbar ist das unzulässig Zwanghafte staatlichen Rechtswesens auch bei vielen zivilen Gesetzen. Dort sind nicht nur „dispositive“ also abdingbare, sondern auch verbindliche Rechtsvorgaben gemacht. Das sind solche, bei denen die Durchsetzung mittels Beugehaft, Geldstrafe oder sonstiger Vergeltungsmaßnahmen erzwungen werden kann. Sie sind der Grund für die freiheitsfeindliche Schematisierung des gesamten öffentlichen Lebens in der Staatsgesellschaft.

Besonders bezeichnend für die gebotszwangsgesteuerten Staatsgesellschaften ist, dass es für die Tauschvorgänge, in denen der Staatsbetrieb als Tauschpartner beteiligt ist, keine Verträge gibt (Hans-Hermann Hoppe, 2012). Allein schon dieser Umstand lässt vermuten, dass dort mit der Rechtlichkeit etwas grundsätzlich nicht stimmt. Denn wo es zwischen Tauschpartnern keine Vereinbarungen und Verträge gibt, herrscht anstelle des freien Tausches ein Tauschdiktat. Dessen rechtliche Seite ist ein Gebotsdiktat.
Inzwischen tritt der Staat in nahezu allen Rechtsbereichen als Gebotsdiktator auf. „Die Greifarme des Staates reichen in jedermanns Leben hinein. Es gibt Regeln und Vorschriften für alles unter der Sonne“ (Frank Karsten/Karel Beckman, 2012). „Das Recht dringt immer weiter in die Lebensbereiche des Menschen ein. In unserem Leben ist so gut wie alles verrechtlicht…Die Politik…überlastet den Rechtsstaat zunehmend mit immer neuen Regelungen“ (Jens Gnisa, 2017).

Das Skandalöse daran ist, dass sich der Staat oft selbst nicht an seine Gebote hält. „Der Staat weicht immer öfter seine eigenen Regeln auf… Mit den Ankauf der Steuer-CDs aus der Schweiz ermöglichen wir zwar die Aufklärung von Straftaten, dies aber auf Kosten des Rechts. Denn wir kaufen Daten an. die ihrerseits durch Straftaten erlangt worden sind… Hier ist eine Spirale staatlichen Rechtsbruchs in Gang gesetzt worden“ (Jens Gnisa, a. a. O.).

Auch internationale Regelungsinstitute pflegen das Gebotsdiktat bis zum Exzess. Diesbezüglich besonders charakteristisch war die berühmt gewordene „Gurkenkrümmungsverordnung“ der Europäischen Union, die man wegen weltweiten Gelächters schnell wieder eingestampft hat. Daraus sind aber keine Lehren gezogen worden. Nach wie vor gilt in Europa die Regelung, dass „eine Pizza Neapolitana einen Durchschnitt von maximal 35 Zentimetern aufzuweisen hat, im Innern 0,4 Zentimeter dick sein und sich wie ein Buch zuklappen lassen muss.“ (Bruno Bandulet in ef, Nr. 141) Mit solchen Beispielen lässt sich ein dickes Konvolut füllen (Norbert Galluch, 2014). Schon im Jahre 2002 produzierte die europäische Kommission zwei Millionen Blatt Papier mit Vorschriften, wie Bruno Bandulet recherchiert hat. Dieser Jahresausstoß ist seitdem nicht kleiner geworden.

Die Länge der Liste heutiger Staatseingriffe in die bürgerliche Existenz ist nahezu unendlich. So erscheint der Staat wie ein krakenhaftes Ungetüm, das mit seinen zahlreichen Fangarmen alle Teile der Gesellschaft umschlingt, wohlmeinend, ja geradezu väterlich besorgt und von einer umwerfenden Ahnungslosigkeit darüber, dass er mehr lähmt als fördert, mehr tötet als belebt.

Die Umklammerung des Staatsbürgers durch den Staat geschieht vermeintlich in bester Absicht und auf unschuldigste Weise. Keinem anderen als Erich Mielke, dem Stasi-Chef der ehemaligen DDR, war es vom Schicksal vorbehalten, anlässlich des Bankrotts seines politischen Betriebs öffentlich und allen Ernstes den Ausruf zu tun: „Ich liebe euch doch alle!“

In dem Artikel „Der Nanny-Staat“ in der Wochenschrift SPIEGEL (Nr. 33/2013) beschreibt Alexander Neubauer das bis ans Absurde grenzende staatliche Rechtsdiktatswesen in Deutschland: „Schätzungen gehen von mehr als einer Million Vorschriften aus…Die Frage, wie viel Wasser eine öffentliche Toilette maximal verbrauchen darf, ist ebenso geregelt wie das Design von Sonnenschirmen in der Außengastronomie… Einem beliebten Hamburger Fischhändler wurde nach einem Schadensersatzprozess auferlegt, ein Hinweisschild an der Verkaufstheke anzubringen mit der Warnung, dass Fische Fischgräten enthalten können.“ Und Neubauer folgert: „Das Individuum ist in Verruf geraten. Der Staat traut dem Einzelnen nicht mehr viel zu, jedenfalls nichts Gutes. An die Stelle des Homo sapiens tritt der Homo demens, der betreuungsbedürftige Trottelbürger. Über 200 Jahre nach-dem Immanuel Kant den Aufbruch des Menschen aus dessen selbstverschuldeter Unmündigkeit verkündete, schlägt das Pendel jetzt in die Gegenrichtung.“

Der dressierte Bürger, schreibt Neubauer weiter, zahlt einen hohen Preis. Mit jeder neuen Vorschrift verliert er einen Teil seiner Freiheit und sinkt ab in eine unwürdige Unmündigkeit. „Kann es sein, dass der Staat jene Unmündigkeit, die er seinen Schutzbefohlenen unterstellt, in Wahrheit erst erzeugt?“ (a. a. O.).
Die Gebotsdiktatur des Staates treibt die buntesten Blüten. Dass in Düsseldorf Fußgänger eine acht Seiten starke Broschüre studieren sollen, bevor sie an der Ampel über die Straße gehen, ist kein Witz. Sogar die Feuerfestigkeit von Unterhosen ist normiert. Die staatliche Koalition von Sozialingenieuren „leiten ihn [den Bürger] beim Einkaufen und im Straßenverkehr, zu Hause und in der Freizeit, sie behüten, schubsen, motivieren und moralisieren“ (SPIEGEL, Nr. 26/2014).

Die Rolle eines Gebotsschöpfers wäre an sich nichts Anrüchiges, wenn die Gebote durchgängig nur in Form freier Angebote das Publikum erreichten, als gute Ratschläge sozusagen, die man auch ausschlagen könnte (Teil 24 in #freie-gesellschaft). So ist es in Staatsgesellschaften aber nicht. Die deutsche Zivilgesetzgebung (die „öffentliche“ sowieso) sieht viele ihrer Gebote nicht als unverbindliche Vorschläge für konkretes Verhalten - mit dem Ziel positiver Rechtssetzung (Teil 16), sondern setzt dahinter einen ganz massiven Zwang. Mit vielen Staatsgeboten geht ein Muss einher.

Große Teile des heutigen Zivilrechts und das gesamte öffentliche Recht sind Gebotsdiktate. Der moderne Staat ist eine Gebotsdiktatur. Die Rede vom Staat als „Rechtsstaat“ ist solange ein grandioser Bluff, solange es dort allenthalben oktroyierte Gebote gibt.

Der Staat ist bei seinen Geboten als Anbieter von Rechtsgestaltungsvorschlägen nicht Ratgeber, sondern Zwangsgebieter. „Das Wesen der Staatstätigkeit ist, die Menschen durch Gewaltandrohung und Gewaltanwendung zu zwingen, sich anders zu verhalten, als sie sich aus freiem Antriebe verhalten würden“ (Hans-Herrmann Hoppe, 2012).

Um gegen den staatlichen Gebotszwang anzugehen, bedürfte es eigentlich einer Rechtsschutzeinrichtung gegen den Staat. Denn der Staat hat sich - mit den Worten John Lockes (Nachdruck 1977) - dem Ich gegenüber „in einen Kriegszustand versetzt“, bei dem er selbst „der Angreifende ist“. Hans-Hermann Hoppe sieht deshalb in der politischen Klasse „eine feindliche Besatzungsmacht“ und rät, sich ihr gegenüber entsprechend zu verhalten (2012).

Die Analyse des derzeitigen deutschen Rechtswesens zeigt, dass es von Gebotszwängen geradezu birst. Das Ausmaß des Gebotszwangs übertrifft das Ausmaß des Verbotszwangs bei weitem. Man sehe sich die Umfänge der einschlägigen Gesetzesbücher an! Daran ist zu erkennen: Der Gebotszwang und nicht der Verbotszwang ist der Vater der Gerechtigkeit im Staate. Er ist nicht nur in Deutschland, sondern nahezu überall die Seele der sogenannten „Rechtsstaaten“. Er soll angeblich Chaos und Brutalität verhindern. Zu beobachten ist, dass er sie fördert.

Die staatlichen Gesetzesschöpfer konnten nicht abwarten, ob der Verbotszwang vielleicht nicht allein das Gewünschte bewirken würde, nämlich einen vernünftige Rechtsschutz in der Gesellschaft. So setzten sie auf eine durch Gebotszwang bewirkte Schematisierung des gesamten öffentlichen und privaten Lebens. Und nicht nur das: Die Staatsgesellschaft mit ihrem Gesetzes- und Verordnungswust ist zur Advokatenherrschaft verkommen. Wir erinnern uns, dass bereits das römische Reich eine solche war - kurz vor seinem Untergang.

Ob bei der Tierhaltung, bei der Eheschließung, beim Vererben (Verschenken) oder bei Handelsgeschäften - die gebietende Staatsgewalt ist allgegenwärtig. Viele der von ihr geschaffenen Regulative verstehen sich nicht als unverbindliche Verhaltensvorschläge oder Formvorlagen für individuelle Verträge und Vereinbarungen, sondern sind ganz massive Zwangseingriffe in das Rechtsleben der Menschen.

Jedes Zwangsgebot, sei der Zwang auch noch so sublim, ist eine Gängelei. Sofern die Gängelei des zivilen und „öffentlich-rechtlichen“ Rechtswesens unter Androhung von Sanktionen und Gewalt erfolgt, z. B. durch Beugehaft und Geldstrafen, ist sie einem Unrechtstatbestand, nämlich dem Tatbestand der Nötigung, zuzuordnen und müsste eigentlich verboten sein. In der Öffentlichkeit besteht seltsamerweise ein weitgehender Konsens darüber, dass der Staat das Recht, ja sogar die Pflicht haben müsse, dem Einzelnen zu sagen, wo es lang geht - und sei es auf dem Wege der Nötigung.

Das Gebotszwangswesen nur irgendwelchen machtversessenen oder oberlehrerhaft veranlagten Individuen zuzuschreiben, geht am Kern der Sache vorbei. Denn es ist das charakteristische Merkmal der Staatsgesellschaft überhaupt. Die Staatsbürger tragen es mit. Jede Macht ist letztlich anerkannte Macht, jedes Gebotsdiktat letztlich anerkanntes Diktat. „Den Gebietenden macht nur der Gehorchende groß“ (Friedrich Schiller). „Wer sich… zum Wurm macht, kann nachher nicht klagen, dass er mit Füßen getreten wird“ (Immanuel Kant).

Aus dem Verzicht auf oktroyierte Gebote und aus dem Verzicht auf jene Verbote, die keine eigentumschützende Funktion haben, muss weder Chaos noch Brutalität erwachsen. „Das Schilderparadoxon“ nennt der SPIEGEL (Nr. 33, 2013) folgende Begebenheit: Im Städtchen Bohmte in Niedersachsen hatte man in einem Innenstadtbereich, den pro Tag mehr als 12000 Kraftfahrzeuge einschließlich Schwerlast- und Fernverkehr befahren, sämtliche Ampeln und Verkehrsschilder beseitigt. Fahrbahn, Radweg, Bürgersteig - alles geht ineinander über. …„Ja sind die Leute in Bohmte denn total verrückt geworden?“ fragt der SPIEGEL. – Aber es kam anders als die Normzwang-Fanatiker befürchtet hatten. „Der Verkehr ist nicht nur flüssiger, sondern auch sicherer so. In vier Jahren ohne Beschilderung hat es nicht einen größeren Unfall gegeben…Wo sind sie in Bohmte bloß hin, die rücksichtslosen Autofahrer, die Rüpel-Radler und die gedankenlosen Fußgänger?“ fragt der SPIEGEL weiter.

Im Verkehrsschilderfreiraum der Stadt Bohmte gilt nur eine einzige Vorschrift. Die steht im Paragraph 1, Absatz 1 der deutschen Straßenverkehrsordnung: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.“ Eigentlich wäre noch nicht einmal dieser Paragraph erforderlich. Denn die in ihm genannten beiden Verhaltensformen sind selbstverständliche Normen des zwischenmenschlichen Zusammenlebens überhaupt, wonach sich Eigentumsschädigungen jeglicher Art verbieten.

Wissenschaftler aus der ganzen Welt sind kostenintensiv nach Bohmte gereist, um sich ein Bild von dem dortigen „Chaos“ zu machen. Das spricht nicht gerade für sie. Die bei ihnen offenbar nicht sehr üppig gewachsene Fantasie ließ es nicht zu, dass sie sich auch ohne aufwendigen Besuch vor Ort ein Bild von einer Gesellschaft machen konnten, die die Individuen nicht in den Käfig von öffentlichem Gebotszwang und unnötigem Verbotszwang sperrt. Die Alpha-Tiere unter den heutigen Intelligenzlern haben sichtlich Schwierigkeiten, wenn sie sich in die natürlichen Gepflogenheiten eines freien Zusammenlebens von Menschen hineindenken sollen.

Der ersten und zweiten französischen Revolutionsverfassung (1791 und 1793) zufolge sollte es in der neu zu konzipierenden französischen Gesellschaft nur fremdbewirkte Verbotszwänge und keine fremdbewirkten Gebotszwänge geben. Der Satz „Was Du nicht willst, das man Dir tu, das füg auch keinem anderen zu“ ist wörtlich in dieser alten, heute nicht mehr gültigen Verfassung enthalten (Art. 6 im Kapitel „Menschen- und Bürgerrechte“). Nach diesem Prinzip sollten nur fremdbewirkte Verbotszwänge, jedoch keine fremdbewirkten Gebotszwänge den Ordnungsrahmen für die neue französische Gesellschaft abgeben – ein schönes Zeugnis freiheitlichen Bürgersinns.

In Frankreich konnte sich dieses Prinzip aber bis heute nicht durchsetzen. Der fremdbewirkte (oktroyierte) Gebotszwang war dort noch nie so ausgeprägt wie heute. Wir beobachten, dass sich weder dieses Prinzip noch ein ihm entsprechendes Rechtswesen (weder in Frankreich, noch in anderen Ländern) etablieren konnte. Das hehre Ideal einer gesellschaftlichen Ordnung, die lediglich auf einem eigentumsschützenden Verbotszwang beruht (als „negativem Recht“), konnte sich nicht durchsetzen. Außer bei den Schöpfern der französischen Verfassung (offenbar philosophisch exzellent gebildete Juristen) ließ sich ein klares Bewusstsein weder über den Wesensunterschied zwischen Gebot und Verbot, noch über das unterschiedliche Verhältnis beider zur Freiheit vorfinden (Teil 15 in #freie-gesellschaft) - auch übrigens bei vielen Vertretern der europäischen Aufklärung nicht.

Sehr deutlich erkennt man den Vorrang des Gebotszwangs vor dem Verbotszwang an den bändefüllenden Gesetzestexten des sog. „öffentlichen Rechts“, das komplett gebotszwangsdurchwirkt ist. Der überbordende Gebotszwang ist eine Erscheinung, die bei vielen Staaten dieser Welt zu finden ist. In der Freien Gesellschaft hat das Öffentliche bei den Geboten nichts zu suchen. Gebote sind Privatsache. Nur die Verbote sind Sache der Öffentlichkeit.

Auf einen auf das Nötige beschränkten Verbotszwang kann auch die freieste Gesellschaft nicht verzichten. Je unerbittlicher dieser Zwang, desto freier ist das Leben eines jeden in dieser Gesellschaft. Der Verbotszwang sichert ihm die dafür notwendigen Freiräume. Die deutsche Obrigkeit hat jedoch den Gebotszwang und die dadurch bewirkte Schematisierung der Lebensführung bis zur Perfektion getrieben. Aber das spricht nicht für die anderen Staaten. Vom Perfektionismus deutscher Justizarbeit berauscht, hat eine Reihe von ihnen sich daran orientiert und beglückt nun damit ihre Untertanen.

Der Ökonom und Jurist Friedrich August von Hayek betont an mehreren Stellen seiner Werke, dass es in einer freien Gesellschaft erzwingbare Verhaltensregulative nur in Form von Verboten geben solle (z. B. 1980, 1981, 1991). Voll und ganz scheint er aber davon nicht überzeugt gewesen zu sein. Mehrfach spricht er im gleichen Atemzug von weiteren „abstrakten Regeln“, die über das reine Verbotssystem hinaus einen Rahmen allgemeingültigen Rechts (den sog. „Ordnungsrahmen“) abstecken sollen. Die wären ebenfalls öffentlich zu erzwingen. Er nennt sie aber nicht, so dass der Eindruck entsteht, ihm sei der Wesensunterschied zwischen den beiden Handlungsnormen Gebot und Verbot nicht klar gewesen.

Von Hayek hat in seiner Lehre von den „drei großen Negativa“ (1981) zwar schon angedacht, dass der Ordnungsrahmen der Gesellschaft nur negativer Natur sein solle. Aus dieser durchaus richtigen Einsicht hat er aber nicht die Konsequenzen gezogen. Zum radikalen Freiheitsbegriff des späten Kant hatte er keinen Zugang. So benötigte er schon aus diesem Grund eine Obrigkeit, die als alleinige und unangefochtene Ordnungsmacht innerhalb der Gesellschaft fungiert.

Die obrigkeitlichen Schöpfer von Gebotszwängen - etwa in Form des sogenannten „öffentlichen Rechts“ - konnten offenbar nicht abwarten, ob die Verbote vielleicht auch allein das Gewünschte (die Erhaltung des Friedens unter den Rechtsgenossen) bewirken könnten. So setzen sie auf eine Rechtssicherheit, von der sie glauben, dass sie nur durch eine zwangsweise Schematisierung des gesamten gesellschaftlichen Lebens realisiert werden kann.

Eine wahrhaft freiheitlich organisierte Gesellschaft lässt Zwang nur zum Schutze des für alle gleichen Rechts auf freie Lebensentfaltung zu. Mit Zwang geht sie nur gegen das zu diesem Schutz definierte, und zwar ausdrücklich definierte Verbotene vor. Sie wird die Aufrechterhaltung der intersubjektiven Ordnung nur durch erzwingbare Verhaltenseinschränkungen, also durch okroyierten Verbotszwang, nicht aber durch erzwingbare Verhaltensforderungen, also durch oktroyierten Gebotszwang, durchsetzen dürfen.

Aber es sind eben zu Viele, die glauben, wenn die Menschheit keinem oktroyierten Gebotszwang unterläge, bräche das Chaos über uns herein. Und so basteln sie tagein und tagaus, ob in den Schulhäusern, im Berufs- oder im Privatleben, an immer neuen Zwangsgeboten, um ihre Mitwelt bzw. ihren Nachwuchs zu indoktrinieren. Sie sehen nicht, dass sie dadurch nur noch mehr Potential für das von ihnen Befürchtete schaffen. Das Chaos wird sich ereignen, nämlich dann, wenn die Übereifrigen wegen des ängstlichen Festhaltens am Gebotszwang die Kultivierung des Verbotszwangs vernachlässigt haben.

Somit sind wir mit der Gebotsdiktatur für heute am Ende angelangt und in Teil 28 #freie-gesellschaft greifen wir uns die „soziale Gerechtigkeit“.

In Hochachtung

Euer Zeitgedanken.

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