Eine freie Gesellschaft braucht ein Fundament. Teil 20

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In Teil 19 haben wir die Verbindlichkeit und Allgemeingültigkeit selbstgeschöpfter Gesetze betrachtet. Damit ist aber noch nicht alles ausgesagt.
Daher geht es in Teil 20 am Anfang um die die Betrachtung Selbstgesetzgebung und Gerechtigkeit,

Das Gebot (also die rechtsbegründende Pflicht) zielt auf Handeln, Reden oder Unterlassen, also auf ein Verhalten, das auf individuelles Wollen bezogen ist. Ist ein Wollen dem gesetzten Recht gemäß, sprechen wir von einem gerechten Wollen. Dem Wollenden sprechen wir Gerechtigkeit zu. Steht das Wollen dem Recht entgegen, sprechen wir von Ungerechtigkeit. Die Endsilbe „keit“ deutet darauf hin: Gerechtigkeit und Ungerechtigkeit sind Eigenschaften, und zwar Eigenschaften von Menschen. Außerdem sind sie Eigenschaften, denen man einen moralischen Aspekt beizulegen pflegt.

So sieht es auch der Rechtspositivismus. Gerechtigkeit sei ein Charakterzug von Menschen und sei insofern eine „moralische Kategorie“ (Hans Kelsen, 2008). Der wesentliche Unterschied des hier vertretenen Standpunkts im Vergleich zum Rechtspositivismus, ist der unterschiedliche Ort der Rechtsschöpfung. Beim Positivismus ist es eine gesetzgebende Obrigkeit, hier ist es das autonom in Verträgen Recht schöpfende Ich.

Die Widersacher des Rechtspositivismus (z. B. Gustav Radbruch und Ernst von Hippel) haben in Bezug auf den Gerechtigkeitsbegriff lediglich eine formale Idee entwickelt. Sie propagieren die „Gerechtigkeitsidee“. Danach wäre „Recht…die Wirklichkeit, die den Sinn hat, der Gerechtigkeitsidee zu dienen.“ (Gustav Radbruch, 1970). Recht soll also nicht dem Inhaber des Rechts dienen, sondern einer abstrakten Idee. Für eine freie Rechtsgemeinschaft aber gilt: Recht soll dem berechtigten Individuum dienen. Und Gerechtigkeit soll dem Individuum zu dem Recht verhelfen, das ihm aufgrund von Absprachen mit anderen Individuen gewährt ist.

Bei der heute fast überall üblichen Auffassung des Begriffs „Gerechtigkeit“ wird außer Acht gelassen, dass die Gerechtigkeit nichts weiter ist als ein Merkmal menschlichen Verhaltens (Friedrich August von Hayek, 1981). Sie spiegelt sich nicht nur im Verhalten, sondern auch in der Beurteilung von Verhalten wider. Inwieweit Verhalten gerecht ist, sagt uns unsere reflektierende Urteilkraft, die faktisches Verhalten am vereinbarten Verhalten misst, also an einer frei gesetzten Handlungsnorm.

In einer freien Rechtsgemeinschaft bedeutet „gerecht“ immer nur: dem individuell gesetzten Recht gemäß. Gerechtigkeit zielt auf rechtskonformes Verhalten, nämlich auf ein Verhalten, das sich an den Resultaten der Selbstgesetzgebung bzw. an der freien Anerkennung von Sitten orientiert. Gerechtigkeit bezeichnet aber auch rechtskonformes Beurteilen. Falls einmal ein Streit zwischen zwei Rechtsparteien geschlichtet werden muss, ist die Beurteilung in entwickelten Rechtsgemeinschaften Dritten überlassen (dazu bedarf es einer genaueren Betrachtung, um die wir uns später kümmern müssen). Die Gerechtigkeitsnormen für deren Beurteilung sind in der Freien Gesellschaft allemal die von den Rechtssubjekten geschaffenen Gesetze.
Welche Kopfstände die Philosophie der Gerechtigkeit machen muss, um Gerechtigkeit im Absoluten (beim Staat oder in einer idealen Sphäre) festzumachen, darüber lese man nach in dem Sammelband von Christoph Horn und Noco Scarano (2002).

Und das führt uns direkt zu „Verbotenes Unrecht“

Manche Ausführungen in den vorigen Abschnitten erwecken den Eindruck, als sei das dort dargestellte Rechtswesen nicht von dieser Welt. Wir befänden uns auf der Insel der Seligen, da, wo der Garten Eden ist. Alle Rechtssubjekte verhalten sich harmonisch zueinander und respektieren friedfertig die von ihnen gesetzten Grenzen zwischen ihrem Recht und dem Recht ihres Nachbarn.
Es muss nicht immer Absicht sein, aber ein derart idyllisches Beieinander wird eher oft als selten gestört. Der ausgewogene Zustand gerät aus dem Gleichgewicht. Der Traum vom Gerechtigkeitsparadies weicht der nüchternen Realität: Es geschieht viel Unrecht zwischen den Menschen. Mit dieser erdhaften Seite des menschlichen Zusammenseins müssen wir uns jetzt beschäftigen.

Nachdem mit den vorangegangenen Überlegungen der Aspekt der Rechtsschöpfung und der Begriff des positiven Rechts präziser verortet wurde: positives Recht als Gebot für die in der Verpflichtung stehenden Rechtsgenossen, muss nun der Rechtsschutz erörtert werden, das negative Recht in Gestalt von Verboten, als Drosselung des Verhaltens der Rechtsgenossen zueinander.

Ein wesentlicher Teil des „Ordnungsrahmens“ der Freien Gesellschaft wird durch selbstgesetzte (spontan zustande gekommene!) Gebote bestimmt. Gebote schaffen Eigentum, ganz gleich, ob auf gewaltsame oder friedliche Weise (über Vereinbarungen und Verträge). Verbote sind ganz anders geartete Ordnungsfaktoren. Sie schützen Eigentum, und dies gleichfalls auf gewaltsame oder friedliche Weise (über Moralansprüche). Verbote schaffen kein Recht, sondern verhindern Unrecht. Sie stellen den zweiten Teil des „Ordnungsrahmens“ der Gesellschaft dar.

Mit der Erörterung des Unrechtsbegriffs befinden wir uns nicht mehr im Erlebnisbereich der Lebensentfaltung, sondern im Erlebnisbereich der Lebensbehinderung und Lebensvernichtung. Beides kann zwar durch Naturereignisse veranlasst sein. In den folgenden Abschnitten geht es aber nur um jene Lebensbehinderungen, die durch Menschen verursacht sind, d. h. durch unrechtes Handeln. Unrechtes Handeln führt in der Regel zu Eigentumsschäden (im Folgenden: siehe unten).

Das Ich wird sein Recht auf freie Lebensentfaltung nur wahrnehmen können, wenn das ihm zustehende Eigentum ungehindert genutzt werden kann. Das heißt zugleich: wenn sein Eigentum gesichert und geschützt ist. Jede Rechtsgemeinschaft ist gut beraten, zu diesem Zweck bestimmte Einrichtungen zur Verfügung zu haben: Rechtssicherungs- bzw. Rechtsschutzeinrichtungen (aber dazu mehr in Teil 21 in #freie-gesellschaft ).

Zuerst müssen wir den Weg „Vom Unrecht zum Verbot“ beschreiten.

Was ist Unrecht? Unrecht lässt sich formal als Negation von Recht fassen. Dann wäre Unrecht die Störung oder Vernichtung positiven Rechts. Es gefährdet und vernichtet einen Rechtsstatus gegen den Willen der Rechtsinhaber. Die Tradition spricht von „Rechtswidrigkeit“ im Gegensatz zur „Rechtmäßigkeit“ (Hans Kelsen, 2008). Die Wirklichkeit in jeder Rechtsgemeinschaft ist nicht nur durch rechtskonformes Verhalten bestimmt, sondern auch durch Rechtsverletzungen und Rechtsbrüche, insbesondere mittels Gewalt, List und Tücke.

Unrecht kann versehentlich begangen werden. Versehentliches Unrecht passiert ungewollt, vielleicht aufgrund mangelnder Kenntnis. Das gilt auch für das fahrlässig begangene Unrecht, nur dass hier fehlende Selbstkontrolle oder Leichtsinn die Ursache ist. Erfolgt unrechtes Handeln vorsätzlich, dann ist das ein absichtlicher Bruch der Rechtsverhältnisse, sei es aus Rache oder aus Gewinnsucht. Solches Unrecht nennen wir Verbrechen.

Der Unrechtsbegriff ist oben bloß formal gefasst worden. Was aber bedeutet Unrecht inhaltlich? - Man erkennt leicht, dass nur ein unabgesprochener Eingriff in das Netz der durch Vereinbarungen und Verträge festgelegten Rechts- und Eigentumsverhältnisse und eine Störung der durch sie ermöglichten Eigentumsnutzung Unrecht heißen kann. Aber das Aufzeigen dieses Zusammenhangs lässt den Begriff „Unrecht“ immer noch inhaltslos. Er muss konkretisiert, d. h. durch Unrechtsarten gefüllt werden, damit er für die Praxis brauchbar wird.

Eine Zusammenstellung von Unrechtsarten läuft immer darauf hinaus, Behinderungen oder Verhinderungen irgendwelcher Eigentumsnutzung aufzulisten. Dazu gehört auch die Behinderung der Nutzung des eigenen Leibes, des Leibeigentums oder der Bruch einer Vereinbarung bzw. eines Vertrags. Denn durch einen Vertragsbruch ist eine Eigentumsnutzung verhindert, die abgesprochen war. Den durch den Vertrag geschaffenen Möglichkeiten der Eigentumsnutzung ist infolge des Bruches der Boden entzogen. Dadurch bewirkt der Bruch Einbußen bei der Lebensentfaltung.

Von den Unrechtsarten ist das konkrete Unrecht-Tun (die Unrechts-Tatbestände) zu unterscheiden. Unrecht-Tun ist die Übertretung der Grenzen des gesetzten Rechts, also eine Rechtsverletzung. In einer frei organisierten Gesellschaft macht es keinen Sinn, Unrecht-Tun in Bausch und Bogen zu moralisieren, es beispielsweise schnell als Verbrechen zu diagnostizieren. Jeder Verstoß gegen das positive Recht, auch der versehentliche, bewirkt eine Behinderung der Eigentumsnutzung.

Man muss Unrecht nicht aus der Welt schaffen wollen. Man kann es ja auch gar nicht. Wo es Rechte gibt, da geschieht eben auch Unrecht. Jedes Ich lebt aus einem Spontanzentrum heraus. Der daraus fließende Aktionsreichtum hat außer eigenem Unvermögen, innerer Skrupel oder Furcht in sich keine Grenze.

Das Gehen des Weges hin zur Gerechtigkeit verlangt vielleicht sogar, die Grenzen zwischen Recht und Unrecht einmal testweise zu überschreiten, die eigene oder auch die fremde Gesetzestreue auf die Probe zu stellen oder aufs Spiel zu setzen. Kinder machen das sehr gern. Das muss eine wahrhaft freie Gesellschaft nicht beunruhigen. Sie darf nur nicht versäumen, den Versuchenden die Grenzen erlaubten Verhaltens deutlich zu zeigen und die Folgen seiner Tat in aller Schärfe spüren zu lassen.

Zunächst (und vor aller Erforschung von Tatbeständen) ist getanes Unrecht Eigentumsschädigung, wobei auch der Leib einer Person in das Eigentum einzuschließen ist. Die Eigentumsschädigung kann so groß sein, dass eine Eigentumsvernichtung die Folge ist - bis hin zum Tod des Tatopfers. Der Tod als Einbuße des Leibeigentums ist das absolute Aus jeglicher Eigentumsnutzung. Mit dem Tod ist die Trennung von Ich und Eigentum komplett vollzogen. Der Tod ist die Totalenteignung.

Unrecht ist fremdbewirkte Schädigung des Eigentums. Ist die Eigentumsschädigung selbstbewirkt, kann daraus kein Unrecht erwachsen. Denn das wäre ein Eingriff in die freie Eigentumsnutzung, also eine Verletzung des Naturrechts. Daraus folgt, dass die selbstbewirkte Eigentumsschädigung (z. B. Drogengebrauch als Schädigung des Leibeigentums) nicht Unrecht heißen darf.

Falls sich ein Ich im Rechtswesen einer Gesellschaft so einrichten will, dass es nicht ständig in Konflikte gerät, muss es die Grenze zwischen Recht und Unrecht klar erkennen. Das Ich, sofern es sich Rechtschaffenheit zur Maxime gemacht hat, will deutlich sehen, wo es sich im Recht befindet und wo es sich ins Unrecht setzt. Eine freie Rechtsgemeinschaft setzt die Grenze zwischen beiden, indem sie verbindlich definiert, was Eigentumsschädigung bedeutet und gegen diese Verbote verhängt - als negative Handlungsnormen. Verbote sind Gesetze, die auch gegen den Willen des Ich durchgesetzt werden dürfen, also mittels Zwang (wie schon in Teil 11 #freie-gesellschaft angeschnitten). Verbotszwang richtet sich gegen Eigentumsschädigung jeglicher Art.

Zu den Verboten zählt auch, das im Zuge von Vereinbarungen Gebotene nicht zu leisten. Das ist das für den Alltag wichtigste Verbot. Wer im Zuge einer Vereinbarung oder eines Vertrags ein Gebot abgegeben hat, steht in der Verpflichtung, dieses einzuhalten, d. h. seine vertraglich selbst eingegangene Pflicht zu erfüllen.

Das Verbot von Pflichtverletzungen bei Verträgen gestattet es einer Rechtsgemeinschaft, bei den Geboten auf Fremdzwänge ganz zu verzichten und Zwang allein auf Verbote zu beschränken. Denn wegen des Verbots der Pflichtverletzung überträgt sich Zwang - allerdings indirekt - auch auf Gebotenes. So kann das Ich von all den Gebotszwängen verschont bleiben, die es sich nicht selbst auferlegt. Den Verbotszwängen hingegen kann es sich nicht entziehen, ohne das Naturrecht, das für alle gilt, zu verletzen.

Im prinzipiell unendlichen Feld menschlicher Handlungsmöglichkeiten hat die Rechtsgemeinschaft schon von Alters her einen Zaun gezogen, der ein überschaubares Gebiet umgrenzt, dessen Betreten Schmerz bereitet. Grundsätzlich ist jeder in der Lage, diesen Zaun zu erkennen. Denn er ist deutlich sichtbar. Sein Aufbauprinzip ist: Was Du nicht willst, das man Dir tu, das füg auch keinem Anderen zu. Diesen Imperativ versteht jeder - selbst im Kindsalter, obwohl er eine absolut abstrakte Regel darstellt.

Der Imperativ ist als „goldene Regel“ bekannt. Für das individuelle Handeln ist er das auch. Er ist ein durch und durch utilitaristisches, auf das Ego des Einzelnen bezogenes Prinzip: Weil ich nicht will, dass mir jemand Schaden an meinem Eigentum zufügt, tue ich gut daran, Gleiches allen Anderen nicht zu tun. Immanuel Kant hat dem gleichen Sachverhalt mit seinem kategorischen Imperativ in eine andere (positiv ausgerichtete) Aussageform gegossen.

Aus gutem Grund enthält der Imperativ nur die beiden Grundrechtsprinzipien Gleichheit und Allgemeinheit, die Freiheit aber nicht. Denn es liegt an jedem Einzelnen, ob es ihn (aus moralischer Gesinnung heraus) frei anerkennt oder ob er mit Gewalt zu seiner Anerkennung gezwungen werden muss. Das Naturrechtsprinzip Freiheit kommt hier nur bedingt ins Spiel. Dieser Umstand ist von allergrößter Bedeutung für den Umgang mit dem Imperativ. Das Fehlen der Freiheitskomponente in ihm erlaubt es dem Menschen, zu dessen Einhaltung Zwang einzusetzen.

In dem Imperativ gründet die Handlungsnorm des Verbots (Siehe auch Teil 11): Entweder ich verbiete mir, was ich auch allen Anderen mir gegenüber verbieten muss. Oder die Anderen verbieten es mir und dürfen im Notfall sogar Gewalt dafür einsetzen. Sowohl im ersten als auch im zweiten Fall macht der Imperativ das Verbot am Ego fest. Nur ist es im ersten Fall das freie Ego, dem die Moralität ihr Sein verdankt. Im zweiten Fall ist es das furchtsame Ego, das die Folgen der Immoraltät fürchtet. Dass der Imperativ auf dem Egoismus des Menschen basiert, verleiht ihm Realitätsnähe. Er begründet eine Moralität, die dezidiert aus dem Egoismus wächst.

Friedrich der II. von Preußen, der im jugendlichen Enthusiasmus moralischer Entrüstung seinen Antimarchiavell schrieb, erklärte im reifen Alter, dass Moral auf Dauer keine Chance hätte, wenn sie nicht im Ich und seiner „Eigenliebe“ fundiert ist („Die Eigenliebe als Moralprinzip“, Werke Bd. 8, Nachdruck 1913). Er dürfte mit dieser These nicht neben der Wahrheit gelegen haben. Er zitiert in seiner Schrift ausdrücklich den soeben formulierten Imperativ, nennt auch einige Folgerungen, die sich daraus für das menschliche Verhalten ergeben.

Der Imperativ ist Ausgangspunkt nur für die Verbote, die gerechtfertigt sind. Das sind jene, welche die Eigentumsnutzung schützen. Der Imperativ ist, zusammen mit dem das positive Recht schaffenden Vertragswesen (s. Abschnitte Teil 15 ff in #freie-gesellschaft ) das Fundament, welches das Rechtswesen der Freien Gesellschaft trägt. Das gebotene positive (private!) Recht müssen nur die Rechtsgeber und Rechtsinhaber kennen. Das verbotene Recht müssen alle Rechtsgenossen kennen. Deshalb ist es öffentlich. Nur in diesem und in keinem sonstigen rechtlichen Zusammenhang ist es statthaft, den Begriff „öffentlich“ zu verwenden. Die fehlende klare begriffliche Abgrenzung bei den Handlungsnormen hat bewirkt, dass hinsichtlich dessen, was „öffentliches Recht“ heißen soll, in der Staatsgesellschaft ein heilloses Durcheinander entstanden ist.

Verbote sind Bastionen gegen die Freiheit, die Naturrecht vernichtet. Verbote behindern die Freiheit um ihrer Beförderung willen. Um die Freiheit aller zu schützen (Naturrechtsgrundsatz) muss freies Tun verboten sein. Mit vernünftigen (das sind alle eigentumsschützenden!) Verboten schaffen sich die Menschen untereinander Freiräume für ihre Eigenspontaneität. Insofern sind Verbote nichts Schlimmes, wie oft geglaubt, sondern die wirksamsten Garanten freier Lebensentfaltung für alle.

Negativer Zwang (Verbotszwang) reinigt die Aktionsvielfalt eines Individuums im Hinblick auf die gleiche Freiheit aller. Damit - und nur damit(!)– rechtfertigt sich die unumgänglich mit ihm verbundene Gängelei. Der Verbotszwang steht somit im Einklang mit dem Naturrecht. Die Rechtsprinzipien Allgemeinheit und Gleichheit in Verbindung mit der freien individuellen Lebensentfaltung bedingen verbotenes Verhalten. Mit dem Verbotszwang hat es also seine Ordnung.

So gibt es in der Freien Gesellschaft Fremdzwang nur in Verbindung mit Verboten. Gebote hingegen müssen nicht erzwungen werden, denn es ist verboten, sie nicht einzuhalten. Über das Verbot der Gebotsverletzung kommt Zwang - allerdings nur indirekt - auch beim Gebot zur Wirkung.

Hier ist nun der Ort, den Begriff des Öffentlichen innerhalb eines freien Rechtswesens zu fixieren. Die Verbote haben öffentlichen Charakter - und nur sie allein. Sie müssen vor aller Augen offen liegen. Denn was verboten ist, muss jedem jederzeit präsent sein, im Gegensatz zu dem, was geboten ist. Damit ist Öffentlichkeit im Rechtswesen eindeutig verortet (dazu mehr ab Teil 21 in #freie-gesellschaft und auch immer wiederkehrenden Teilenaspekten). Neben dem für den Eigentumsschutz unabdingbaren Verbotszwang gibt es in der Feien Gesellschaft keine öffentliche Einschränkung persönlichen Verhaltens. Das ist ein wesentlicher Unterschied zu den Staatsgesellschaften.

Für heute kann Teil 20 in #freie-gesellschaft beenden werden. Aber Teil 21 muss dieses wichtige Thema weiter verfolgen. Aber bis dahin verabschiede ich mich mit folgenden Rechtssätzen:

„Alle haben das gleiche Recht auf freie Lebensentfaltung“
„Alle haben das gleiche Recht auf freie Güternutzung“.
„Alle haben das gleiche Recht auf freie Eigentumsnutzung.“
„Was du nicht willst, das man dir tu, das füg auch keinem Anderen zu.“
„Gewährte Rechte sind die Pflichten des Gewährenden“
„Freiwillig geschlossene Verträge sind bindend, denn sie sind positives Recht“
„Alle haben das gleiche Recht, Verträge frei abzuschließen bzw. das Recht auf Vertragsfreiheit.“
„Selbstgeschöpftes Recht, das aus freiwilligen Versprechen/Verträgen entsteht ist verbindlich und darf Allgemeingültigkeit beanspruchen“
„Die Rechtsprinzipien Allgemeinheit und Gleichheit in Verbindung mit der freien individuellen Lebensentfaltung bedingen verbotenes Verhalten. Verbote haben öffentlichen Charakter.“

Euer Zeitgedanken

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