Eine freie Gesellschaft braucht ein Fundament. Teil 16

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Heute leiten wir zur Entstehung von Rechten ein und betrachten "Gebotenes Recht"

Durch die Erörterungen in den Teilen 3 bis 6 der Serie #freie-gesellschaft sind wir in die Lage versetzt, das Naturrecht in deutlicher Abgrenzung zu jenen Rechten zu formulieren, die unseren Alltag bestimmen, zum statuarischen Recht (s. Teil 15). Die Abgrenzung ist wichtig. Man verbaut sich das volle Verständnis der von Menschen gesetzten Handlungsnormen und schlittert argumentativ immer wieder in Naturrechtszusammenhänge, wenn man die Inhalte der soeben genannten Abschnitte unbeachtet lässt.

Zum statuarischen Recht zählen die Gebote und Verbote. . Im hier vorliegenden Teil 16 und Teil 17 kommen nur jene Gebote zur Sprache, die auf friedliche Weise zustande kommen, m. a. W. die das positive Recht setzen.

Der Rechtsverkehr zwischen Ich und Du (beide in der Rolle von Personen) ist eine der wichtigsten Komponenten individueller Gesellschaftlichkeit. Das wird deutlich bei den Tauschverhandlungen, bei denen Übereinkünfte erzielt werden muss. Bei jeder Übereinkunft ist das Ich mit dem Du unmittelbar (und nicht mit dessen Leib! s. Teil 3 f in #freie-gesellschaft ) konfrontiert. Hier setzt das Ich ständig irgendwelches Recht, indem es Pflichten übernimmt. Nicht die Rechte, sondern die Pflichten sind die Gebote des in der Freien Gesellschaft rechtsetzenden Ich (im Folgenden: weiter unten).
Gebote stehen in einem engen Zusammenhang mit Vereinbarungen und Verträgen. Vereinbarungen und Verträge sind Gegenstand der Beziehung zwischen Personen und nicht zwischen Personen und Sachen, wie etwa die Beziehung der Person zum Eigentum. Vereinbarungen und Verträge begründen die positiven Handlungsnormen, d. h. die Gebote. Sie bestimmen das Rechtsgeschehen an der „Basis“. Sie setzen Rechte und Pflichten. Damit schaffen sie die an der „Basis“ wirksamen Gesetze (wie wir in Teil 17 genau sehen werden).

Beim freien Treffen von Vereinbarungen und beim freien Abschluss von Verträgen nehmen die Individuen das Setzen von Handlungsnormen in eigener Regie vor: in Form einer Selbstgesetzgebung. Und hier genau ist der Punkt, an dem sich eine freie Rechtsgemeinschaft von den heute existierenden Rechtsgemeinschaften prinzipiell unterscheidet. Das positive Recht der freien Rechtsgemeinschaft beruht ausschließlich auf Selbstgesetzgebungen (in späteren Teilen mehr darüber).

Ein wichtiger Aspekt in diesem Zusammenhang ist die Verbindlichkeit der über Vereinbarungen und Verträge geschöpften Rechts. Nicht minder wichtig ist die Allgemeingültigkeit solcher Schöpfungen (iwie ich noch zeigen werde). Die Akzentverschiebung bei der Gesetzgebung (in Richtung Individuum!) bedingt eine Akzentverschiebung beim Begriff der Gerechtigkeit.

Rechte und Pflichten

Das Naturrecht gründet in der Natur des Menschen. Es ist quasi von der Natur und nicht vom Menschen geschaffen. Der Mensch kann es nur explizieren und in eine praktikable Ausdrucksform bringen. Die Bezeichnung „Recht“ für eine uns von Natur gegebene Ermächtigung ist eigentlich nicht treffend, jedenfalls nicht in dem Sinne, in dem wir im Zusammenhang mit alltäglichen Handlungsnormen von „Recht“ sprechen. Denn es handelt sich eher um ein Lebensentfaltungspotential. Die Betonung des Rechtscharakters dieses Potentials hat seinen Grund darin, dass seine Realisierung immer wieder durch Gewalt unterdrückt wurde, gegen die man sein natürliches Lebensrecht geltend machen wollte und mußte (s.Teil 6 der Serie #freie-gesellschaft ).

Beim Naturrecht und seinen Derivaten handelt es sich um pure Rechte: Rechte ohne Pflichten („dutiless rights“). Als pure Rechte binden sie niemanden, verpflichten zu nichts. Die pflichtlosen Rechte des Naturrechts stehen uns kraft unserer menschlichen Natur zu und gelten unabhängig von irgendwelchen von uns vorgenommenen Rechtssetzungen. Angeblich sollen sie die Obrigkeit der Gesellschaft verpflichten, indem sie diese dazu bringt, der Lebensentfaltung ihrer Untergebenen Freiraum zu gewähren. Aber wer zwingt die Obrigkeit, dies zu tun? – Hier bleibt nur die Hoffnung, dass sie beliebt, es zu tun. Die Proklamatoren der „dutiless rights“ (z. B. der Menschenrechte) setzen auf eine gewisse Liebenswürdigkeit der Obrigkeit ihren Untergebenen gegenüber.

Das Naturrecht ist nicht Sache des agierenden Menschen. Anders ist das beim statuarischen Recht. Hier wird der Wille des Menschen aktiv. Aus ihm erwachsen die Normen, die den Verkehr innerhalb einer Rechtsgemeinschaft regeln. Ein Teil des statuarischen Rechts ist das positive Recht. Beim positiven Recht geht es im Unterschied zum Naturrecht um jene Rechte, die ein Ich einem Du einräumt. Es geht um Berechtigungen, die jemand einem anderen zuerkennt. Wie ist das zu verstehen?

Ein positives Recht kann nur wahrgenommen werden, wenn jemand dafür leistet. Die Leistung ist die dem Recht korrespondierende Pflicht. Positive Rechte sind stets pflichtgekoppelt. Die Pflicht des Einen ist das Recht des Anderen. Insofern beziehen sich Recht und Pflicht auf ein und dieselbe Leistung. Nur die Personen, zwischen denen sie aktiviert wird, unterscheiden sich. Eine Person bietet der anderen ein Recht, das für sie Pflicht bedeutet.

Die Pflicht wird als Recht des Anderen frei vom Ich angeboten. Das auf diese Pflicht gegründete Recht ist somit gewährtes Recht. Für den Verpflichteten ist die Pflicht eine Handlungsnorm, ein Gebot seines Verhaltens.

Positives Recht wird nicht gratis gewährt. Der Gewährende setzt sich nur in die Pflicht, wenn er im Gegenzug von seinem Gegenüber Rechte erhält. Diese Rechte sind ebenfalls pflichtgekoppelt. So steht sein Gegenüber gleichfalls in der Pflicht. Das Motiv dieser gegenseitigen Pflichtsetzung, die die Rechte für den jeweils Anderen hervorbringt, ist das Vorteilsstreben. Jeder will, wenn er Pflichten anbietet, Rechte genießen, die ihm wertvoller dünken, als die dafür in Kauf zu nehmende Pflichten.

Die Pflicht ist die Schuld des Verpflichteten. In einer freien Rechtsgemeinschaft hat der Verpflichtete (als Schuldbelasteter) sich seine Handlungsnorm selbst gesetzt. Er hat sich im Falle der Annahme seines Angebots ein Gebot für sein Verhalten geschaffen. Ein Recht ist stets gebotenes, in Form einer Pflicht. Es ist auch dann gebotenes, wenn sich der Verpflichtete eigenes Handeln verbietet.
Ein Kriterium für die Unterscheidung von positivem Recht und Naturrecht ist: die Verklammerung von Recht und Pflicht beim positiven Recht. Bei jedem Tausch von Rechten kommt nicht nur mein Recht, sondern meine Pflicht ins Spiel. Mein Tauschpartner räumt mir ein Recht ein, damit er selber ein Recht durch mich erhält. Sein Recht bürdet mir Pflichten auf - und mein Recht ihm. Die Pflicht des Einen ist das Recht des Anderen. Rechte des Ich sind Pflichten des Du et vice versa. Liefern muss immer der Pflichtbelastete. Genießen darf der Rechtsinhaber.

Für den Berechtigten ist die Pflicht ein Recht, das aber nur im Wege einer Pflichterfüllung wahrgenommen werden kann. Für ihn sind durch die Erfüllung der Gebote des Verpflichteten neue Lebensmöglichkeiten geschaffen. Das, was er an (Natur-) Recht ausleben darf, gewähren ihm die Anderen. Dadurch ist seinem Naturrecht eine Grenze gezogen. Solche Grenzziehung ist die Voraussetzung für den Frieden der Menschen untereinander. Sie ist zwar nicht der Garant des Friedens (worauf wir noch zu sprechen kommen). Aber sie schafft die Möglichkeit dazu.

Die Pflicht ist für den Pflichtbelasteten ein Regulativ (eine Norm) seines Verhaltens. Es ist also die Pflicht die Handlungsnorm und nicht das Recht. Hans Kelsen spricht deshalb vom „primären Charakter“ der Pflicht gegenüber dem Recht (Nachdruck 2008; s. auch Adolf Reinach, 1953). Die Pflichterfüllung beruht dabei normalerweise auf „freiem Selbstzwang“ (Kant). Findet Pflichterfüllung nicht statt, kommt Fremdzwang ins Spiel.

Im Alltag befindet sich jeder mehr oder weniger inmitten eines fest geknüpften Netzes von Rechten und Pflichten. An dem hat er bis zu seinem Eintritt in die Rechtsfähig- bzw. Rechtsmündigkeit nicht mitgewirkt. Das Netz ist vorgegeben, wird aber stellenweise immer wieder neu geknüpft. Über die historisch vorgefundenen Rechtsetzungen hinaus kann jeder die Scheidung von Ich-Recht und Du-Recht (Ich-Pflicht!) auch selbst vornehmen. Und er tut das immerfort in seinen zwischenmenschlichen Beziehungen.

Bei den (eine Pflicht im Gefolge führenden) Rechten gibt es nur Frieden durch die Zustimmung desjenigen, der die dem Recht korrespondierende Pflicht tragen und erfüllen muss. Diese Zustimmung wird er in der Regel nur dann geben, wenn er eine Gegenleistung dafür erhält.

Und damit ist Teil 16 der Serie #freie-gesellschaft am Ende. In Teil 17 konkretisieren wir Rechte und Pflichten.

Und damit verabschiede ich mich mit folgenden Rechtssätzen:

„Alle haben das gleiche Recht auf freie Lebensentfaltung“
„Alle haben das gleiche Recht auf freie Güternutzung“.
„Alle haben das gleiche Recht auf freie Eigentumsnutzung.“
„Was du nicht willst, das man dir tu, das füg auch keinem Anderen zu.“
„Gewährte Rechte sind die Pflichten des Gewährenden“

Euer Zeitgedanken

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