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RE: #40 Theobald Joachim I im Recht: Mord und Totschlag

in #deutsch6 years ago

Das scheinen auch ziemlich alte Regelungen zu sein. Ein Messer ist in erster Linie ein Werkzeug, ein Auto ein Fortbewegungsmittel. Trotzdem kann ich beide als gemeingefährliches Mittel (vulgo Waffe) benutzen. Da wird den Richtern eine schwierige Abwägung aufgebürdet.

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Das Messer ist in diesem Sinne nicht problematisch.
Gemeingefährliche Mittel im Sinne des § 211 StGB sind solche Mittel, die in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden können und bei denen die Ausdehnung der Gefahr vom Täter nicht beherrscht wird.

Typischer Fall ist das legen eines Brandes oder das Herbeiführen einer Explosion. Im Gegensatz zu einem Messer kann der Täter hier nicht beherrschen, wer verletzt wird.

Umstritten war in letzter Zeit, ob bei einem Autorennen in der Stadt auch der Pkw ein gefährliches Mittel sein kann. Das würde ich prinzipiell bejahen, wobei für mich wohl meist der nötige Tötungsvorsatz fehlen würde.

Ja, das mit den Mordmerkmalen ist was ziemlich altes. Das steht auch schon länger auf der Reformliste.
Die Unterscheidung beim gemeingefährlichen Mittel ist so, wie sie von @lammbock beschrieben wurde. Zu dem Thema gibt es viel Rechtsprechung, so dass die Abwägung für die Richter kein zu großes Dilemma sein dürfte ;)

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