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RE: Zusammenfassung der Äußerungen der deutschen Finanzverwaltung zur Besteuerung von Kryptowährungen

in #deutsch6 years ago

Hey @juntos, vielen Dank. Dazu folgende weitere Überlegung von mir: In dem Moment, in dem man die SteemPower erhalten hat, ist eine gewisse Verfügungsmacht da, das ist unbestritten. Man kann ja in dem Moment entscheiden, ob man die SteemPower stehen lässt oder ein Downvoting durchführt. Ich sehe allerdings auch gute Gründe, die SteemPower unter Umständen als Investment zu sehen, was langfristig investiert wird. Immerhin wird die Investition ja (u.a.) getätigt, um aus späteren Postings höhere Erträge zu realisieren. Insofern könnte man annehmen, dass durch das Stehenlassen der SteemPower oder durch das PowerUp direkt eine (Re-)investition in das Unternehmen erfolgt. Ausweis quasi als Anlagevermögen in einer Bilanz. Da darf ich Buchverluste in Fremdwährung u.U. auch ansonsten nicht sofort erfassen, sondern erst, wenn es sich um dauerhafte Wertminderung handelt. Buchgewinne in Fremdwährung werden in diesem Zusammenhang auch erst erfasst, wenn sie in € realisiert werden, nicht wenn sie noch in Fremdwährung vorliegen. Diesen Gedanken versuche ich gerade sauber aufzubauen; was Du hier liest, ist noch die Rohversion. Und bisher ohne Abstimmung mit Gesetz und Kommentaren. Aber vielleicht steckt hier der Schlüssel zur späteren Versteuerung? Erst bei tatsächlich vorliegenden Euros?

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@taxguy: vielen Dank für den Gendankenaustausch. Aktuell wird ja noch nicht zwischen steem, steem dollar und steem power unterschieden (alles = Wirtschaftsgüter). Meine Betrachtungsweise ist die, dass zunächst eine Einnahme erzielt wird und gleichzeitig die Anschaffung des entsprechenden Wirtschaftsgut in Form von steem, steem dollar oder steem power getätigt wird. Die Einnahme wird also durch die Ausgabe in gleicher Höhe aufgehoben. Es ergibt sich bei der EÜR keine Gewinnauswirkung. Diese folgt erst nach Abgang durch Tausch, Verkauf oder Entnahme.

Ein weiteres interessantes Thema wie ich finde ist bei der Bilanzierung die Zuordnung der Steemeinheiten entweder zum Anlagevermögen oder Umlaufvermögen.

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