Private Einkommensteuererklärung - Steuerermäßigung auf Nebenkostenabrechnung - sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. HandwerkerleistungensteemCreated with Sketch.

in #deutsch6 years ago

Im Folgenden möchte ich euch auszugsweise und vereinfacht die Steuerermäßigung nach §35a EStG nahe bringen.

Grundsätzlich zählen die meisten privaten Kosten zu den Kosten der privaten Lebensführung und sind in der Steuererklärung nicht relevant. Es gibt jedoch wie üblich einige Ausnahmen.

Eine davon sind die haushaltsnahen Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen. Hintergrund ist, dass man Anreize bieten möchte und der Schwarzarbeit gegenwirken.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme sind:

  • Rechnung mit Aufteilung der Kosten in Materialaufwand und Lohnaufwand oder Nebenkostenabrechnung
  • Zahlung der Rechnung per Überweisung (keine Bargeschäfte!)
  • Leistung wurde im eigenen Haushalt erbracht

Nicht nur bei Wohneigentum kann man die Ermäßigung nutzen. Diese gilt auch für die Lohnanteile, welche man als Mieter anteilig über die Nebenkosten gezahlt hat. In der Regel sind das die Kosten für Hausmeister, Schornsteinfeger, Straßenreinigung, Winterdienst. Häufig erstellen die Hausverwaltungen dazu entsprechende Anlagen, aus denen man die Werte übernehmen kann.

Haushaltsnahe Dienstleistungen können sein: Fenster putzen, Putzfrau, Gartenpflege, Au-Pair, Hausmeister. Im Prinzip alle Tätigkeiten rund um den eigenen Haushalt, wozu auch der Garten gehört, die man selbst erledigen könnte. Handwerkerleistungen sind meistens Reparaturen oder Montagen.

Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen gilt ein Höchstbetrag von 20.000 € der Lohnaufwendungen und bei den Handwerkerleistungen ist er 6.000 €. Das bedeutet die maximale Ersparnis ist entweder 4.000 € oder 1.200 €. Besonders ist, dass es sich um eine Steuerermäßigung handelt. Das heißt die Steuerlast mindert sich um den festen Prozentsatz von 20 %, unabhängig vom persönlichen Steuersatz.

Hinweis: Würde man im Dezember durch eine Leistung den jeweiligen Höchstbetrag übersteigen, kann man mit dem Handwerker eine Ratenzahlung vereinbaren. So verhindert man, dass man z.B. 8.000 € Lohn in einem Jahr ausgibt und nur 6.000 € geltend machen kann. Sinnvoll wäre hier eine Rate von 6.000 € im Dezember und die restlichen 2.000 € im Januar.


Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Er dient ausschließlich Informationszwecken, für welche keine Haftung übernommen wird. 


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