Dämliche Verräter in Diensten von Beutegreifern

in #deutsch4 years ago

Isabella Klais / Aufbruch - Wir für Deutschland!

Vor einem Washingtoner Bezirksgericht hatten Erben jüdischer Kunsthändler ein Verfahren gegen die Stiftung Preußischer Kulturbesitz angestrengt mit dem Ziel der Herausgabe des „Welfenschatzes“. Das Gericht erkannte tatsächlich auf das Bestehen des Herausgabeanspruches. Nun involvieren die ignoranten Vasallen des US-hörigen Kasner-Regimes den obersten Gerichtshof der USA zur Klärung der Zuständigkeit von US-Gerichten zur Entscheidung über die Eigentumsrechte an den Preziosen als Vorfrage zu der Entscheidung über deren Verbleib.

Bei der Stiftung Preußischer Kulturbesitz handelt es sich um eine dem deutschen Kulturstaatsminister unterstehende Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin.

Gemäß dem völkerrechtlichen Grundsatz der Staatenimmunität hätte das Washingtoner Gericht die Klage der Erben erst überhaupt nicht zur Entscheidung annehmen dürfen, denn sie richtete sich gegen ein ausländisches Subjekt des öffentlichen Rechts in einer hoheitlichen, d. h. nicht privatrechtlichen, Angelegenheit. Daß es dies dennoch tat, weist auf Unkenntnis zwingenden Völkerrechtes sowie die bekannte Hybris der USA hin, sich als Weltenherrscher aufzuspielen und die Geltung der eigenen nationalen Rechtsordnung auch extraterritorial durchzusetzen.
Geradezu grotesk aber mutet es an, daß die deutschen Marionetten sich der US-Gerichtsbarkeit durch Anrufung des obersten US-Gerichtshofes freiwillig unterwerfen in Mißachtung, bzw. Aufgabe eines Rechtsprinzips, das Deutschland vor dieser Immunität gewährt.

Gemäß dem Grundsatz der Staatenimmunität unterliegen ein Hoheitsakt eines Staates und der darauf beruhende Status nicht der Überprüfung durch Gerichte eines anderen Staates. Ausgehend von der Unabhängigkeit und Gleichheit souveräner Staaten, ist es keinem Staat gestattet, über einen anderen Staat zu Gericht zu sitzen: Par in parem non habet iudicium. Zur Austragung zwischenstaatlicher Differenzen sind ggf. internationale Gerichte anzurufen. Dies betrifft indes nur hoheitliches, nicht jedoch zivilrechtliches Handeln eines Staates. Begibt er sich auf die Ebene von Privatrechtssubjekten, untersteht auch ein Staat dabei u. U. durchaus der Jurisdiktion eines anderen Staates (Beispiel: Deutschland richtet in einem New Yorker Hotel einen Empfang aus und bezahlt die Rechnung nicht).

Deutschland hätte sich mit den in den USA erhobenen Klagen der Erben überhaupt nicht erst zu befassen brauchen und sie schlicht ignorieren können, denn was für Staaten gilt, hat erst recht Bestand für Privatrechtssubjekte, die hier die US-Justiz gegen Deutschland bemühen. Die Kläger hätten ggf. ihr Begehren im Instanzenweg vor der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit verfolgen müssen. Läßt man sich dagegen auf den Versuch der USA ein, das Verfahren an sich zu ziehen, unternimmt man den ersten Schritt auf einem Irrweg hin zu einem gefährlichen ersten Präzedenzfall, der bewährtes Recht zu untergraben beginnt.

Die US-Marionetten des Kasner-Regimes jedoch tappten aus Ignoranz, gepaart mit Unterwürfigkeit, in die selbstgestellte Falle und geben jetzt die Bereitschaft zu erkennen, die Zuständigkeit der US-Jurisdiktion unter Verzicht auf die Berufung auf das Prinzip der Staatenimmunität zu akzeptieren. Dabei fand das Fehlurteil des Washingtoner Gerichtes noch nicht einmal die Unterstützung des US-Justizministeriums. Die tumben Tore aus Deutschland, triefend vor Servilität, hängen nun vom guten Willen des US-Gerichtes und seiner Entscheidung ab.
Mit diesem Schuß in den eigenen Fuß haben sie zudem dazu beigetragen, das Völkerrecht aufs Schwerste zu beschädigen, indem sie eines seiner grundlegenden Prinzipien zur Disposition stellen.

Es bleibt abzuwarten, wie lange die Freude des Kriechers Parzinger, vor dem obersten Gerichtshof sabbeln zu dürfen, noch anhält, wenn er sich erst vom „Welfenschatz“ verabschieden darf.

Anhang

US-Höchstgericht urteilt im Besitz-Streit um den Welfenschatz der Preußen-Stiftung!

DEUTSCHE WIRTSCHAFTSNACHRICHTEN
03.07.2020

Der höchste Gerichtshof der USA soll klären, ob die Stiftung Preußischer Kulturbesitz rechtmäßiger Eigentümer des Welfenschatzes ist. Zuvor hatten die Erben von Kunsthändlern auf Herausgabe vor dem Bezirksgericht in Washington geklagt. Dass US-Gerichte in den Fall involviert sind, erscheint sehr sonderbar und birgt Risiken.
Der jahrelange Streit zwischen Nachfahren jüdischer Kunsthändler und der Stiftung Preußischer Kulturbesitz um den Welfenschatz beschäftigt nun auch den Supreme Court der USA. Das oberste Bundesgericht kündigte an, sich mit dem Fall zu befassen. Der Supreme Court in Washington will auf Antrag der Bundesrepublik und der Stiftung Preußischer Kulturbesitz (SPK) prüfen, ob US-Gerichte in dem Fall überhaupt zuständig sind. Die Erben der Kunsthändler klagten nämlich zuvor vor dem District Court in Washington auf Herausgabe des Schatzes, welcher dann auch promt eine Zuständigkeit für ein Verfahren gegen die deutsche Stiftung für sich reklamierte. Die Berufung dagegen wurde abgelehnt. Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz will nun, dass der Supreme Court die Klage der Kunsthändler-Erben vor dem Washingtoner Bezirksgericht als unzulässig abweist. Während die Anhörungen für den Herbst erwartet werden, dürfte eine Entscheidung erst im kommenden Jahr fallen. Der Welfenschatz umfasst kostbare Altaraufsätze, Schmuckkreuze und Schreine aus dem Braunschweiger Dom. Die Goldschmiedearbeiten aus dem 11. bis 15. Jahrhundert gelangten 1671 in den Besitz des Welfenhauses. Die Stiftung hat die 44 der ursprünglich 82 Objekte seit der Nachkriegszeit in ihrer Obhut. Das Land Berlin hat den Welfenschatz 2015 zu national wertvollem Kulturgut erklärt. Damit ist eine Ausfuhr aus Deutschland nur noch mit Genehmigung der Bundesregierung möglich. Im Verfahren geht es um 42 der Goldreliquien. Die Nachfahren der früheren Besitzer gehen davon aus, dass die Objekte ihren Vorfahren von den Nazis nur scheinbar legal weggenommen wurden. Die Restitution wurde erstmals vor zwölf Jahren gefordert. Die Stiftung ist nach eigenen Untersuchungen des Verkaufs des Welfenschatzes 1935 aber überzeugt, dass es sich nicht um einen NS-verfolgungsbedingten Zwangsverkauf handelt. Auch die Beratende Kommission für NSRückgaben hatte diese Position 2014 bestätigt. Nach deutschem Recht wäre ein Verfahren wegen Verjährung nicht möglich. Die Stiftung will für den Fall, dass eine Zuständigkeit von US-Gerichten vom Supreme Court erkannt werden sollte, auch geklärt wissen, ob die Streitigkeit dennoch besser vor einem deutschen Gericht auszutragen ist. Das US-Justizministerium habe die Rechtsauffassung der Stiftung unterstützt, hieß es. Stiftungspräsident Herman Parzinger begrüßte die Entscheidung des Gerichts in Washington. Er freue sich, «dass wir die Möglichkeit haben, dem höchsten US-Gericht vorzutragen, weshalb wir der Ansicht sind, dass der Fall nicht vor ein amerikanisches Gericht gehört», schrieb Parzinger auf Twitter.

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