Ausfallhonorar auf Gegenseitigkeitsbasis

in #deutschlast year

Isabella Klais / Aufbruch - Wir für Deutschland!

Unser aller Lebenszeit ist begrenzt. Daher ist Zeit per se kostbar. Niemand möchte die seine nutzlos, unerfreulich oder fremdbestimmt vergeuden. Es ist daher ein Gebot von Respekt, mit der Zeit anderer verantwortungsvoll umzugehen und sie nicht zu mißbrauchen.

Für Ärzte und andere Patienten ist es sicherlich ärgerlich, wenn vereinbarte Termine nicht wahrgenommen und ohne Not nicht rechtzeitig abgesagt werden. Seitens der Ärzte fällt Leerlauf an, während andere Patienten, die auf einen Termin warten, von der Lücke in der Regel nicht kurzfristig profitieren können.
Ärzte thematisieren daher regelmäßig die Berechnung eines Ausfallhonorares. Ein solches ist möglich, wenn

  • der Patient nicht aufgrund höherer Gewalt am Erscheinen und der Absage gehindert wurde,
  • dem Arzt dadurch ein finanziell bezifferbarer Schaden entstand und
  • der Arzt seiner Schadensminderungspflicht nachkam (Abzug ersparter Aufwendungen, erfolglose Bemühung, den Termin anderweitig zu vergeben, und Unmöglichkeit, die Zeit anderweitig sinnvoll zu nutzen, z. B. durch die Erledigung von Verwaltungsaufgaben).

Dem muß andererseits jedoch auch das Recht von Patienten entsprechen, den Arzt für nicht notfallinduzierte Wartezeiten in Anspruch zu nehmen. Hier muß de lege ferenda sogar eine schadensunabhängige Haftung des Arztes vorgesehen werden, da ansonsten alte Menschen, die nicht mehr im Erwerbsleben stehen, ungerecht benachteiligt würden.
Unter dem Strich gammeln sicher mehr Patienten sinnlos in ärztlichen Wartezimmern umher, als Ärzte vergeblich auf Patienten warten.

Die Problematik stellt sich im übrigen nicht nur bei Ärzten, sondern bei allen auf Terminbasis arbeitenden Berufen (Schneider, Frisöre, Privatlehrer etc.).

https://www.aerzte.de/aerzteratgeber/ohne-absage-was-tun-wenn-der-patient-nicht-zum-termin-kommt

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