Täter oder Opfer?

in #deutsch5 years ago

Isabella Klais / Aufbruch - Wir für Deutschland!

In der weitestgehend irrational geführten Asyldebatte geht ein ganz entscheidender Aspekt unter: Oftmals bedeutet die positive Entscheidung hinsichtlich des Vorliegens eines Asylgrundes ein anmaßendes Urteil über die Situation in einem anderen Staate.

Es gibt Konstellationen, in denen die Lage relativ eindeutig erscheint. Häufig aber erfolgt die Entscheidung auf der Grundlage unzureichender Informationen über die rechtlichen und tatsächlichen Hintergründe in den Herkunftsländern. Aus der Distanz heraus wird ein Urteil darüber gefällt, welche Seite sich im Recht befindet.

Die Kontroverse über Tschetschenen in Deutschland zeigt, wie problematisch die Unterscheidung zwischen rechtmäßig und unrechtmäßig Verfolgten ist. Von außen ist dies seriöserweise oft nicht zu klären. Dann erfolgt eine willkürliche Parteinahme zu Gunsten einer Seite. Die nicht miteinander koordinierten Entscheidungen mehrerer Entscheidungsträger resultieren im ungünstigsten Falle, der nicht selten vorkommt, in der Aufnahme Angehöriger beider Lager eines Herkunftsstaates, womit Stellvertreterkriege auf deutschem Boden vorprogrammiert sind. Dies steht weder im Einklang mit deutschen Sicherheitsinteressen, noch mit dem Asylzweck.

Es darf kein Ziel von Asylgewährung sein, den Strafanspruch eines anderen Staates nach deliktischem Handeln zu unterlaufen. Wer seine Verfolgung durch vorangegangenes strafrechtlich relevantes Verhalten selbst provoziert hat, ist nicht schutzwürdig. Deutschland darf kein Zufluchtsort und Sammelbecken für geflohene Straftäter werden.
Die Feststellung, ob deliktisches Handeln vorlag, muß sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Herkunftslandes richten. Nur wenn diese grob unbillig sein sollten (z. B.: das frühere Fahrverbot für Frauen in Saudi-Arabien), müssen sie außer Acht bleiben. Die Tatsache allein, daß entsprechendes Verhalten in Deutschland nicht strafbar wäre (z. B.: strafbewehrtes Verbot des Transportes unverpackter Alkoholika auf den Straßen der USA), berechtigt noch nicht zu einem negativen Werturteil über eine fremde Rechtsordnung, die es in der Regel zu respektieren gilt.
Auch Haftbedingungen, die nicht denen nach deutschem Standard entsprechen, und das tun die wenigsten, begründen keinen Asylanspruch. Die Reaktionen ausländischer Delinquenten auf Strafen in Deutschland geben einen deutlichen Hinweis darauf, daß die Strafempfindlichkeit von Deutschen und Ausländern zum Teil erheblich divergiert. Die jeweiligen Staaten wissen am besten, was für ihre Bürger erforderlich ist, um sie auf den Pfad der Tugend zurückzuführen.

https://www.msn.com/de-de/nachrichten/politik/„unschuldige-werden-an-ein-unrechtssystem-ausgeliefert“/ar-AAEDvtB?ocid=spartandhp
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