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RE: Deutsche Umwelthilfe e.v gegen Freistaat Bayern

in #deutsch5 years ago

Das Unionsrecht...ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht, um die effektive Durchführung der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa sicherzustellen und zu diesem Zweck die Amtsträger dazu anzuhalten, eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zu befolgen, weder verpflichtet noch auch nur befugt ist, ihnen gegenüber eine freiheitsentziehende Maßnahme wie die Zwangshaft zu verhängen, wenn eine derartige Maßnahme für diesen Personenkreis nicht durch eine klare, vorhersehbare, zugängliche und willkürfreie nationale gesetzliche Regelung vorgesehen ist.

Demnach kommt die Empfehlung dahin gehend die Amtsträger und hohen Regierungsbeamten nicht in Haft zu nehmen, soweit dies nicht durch nationale Gesetze, die frei von Willkür zu sein haben, gedeckt ist.

Wenn das EuGH sich dieser Rechtsauffassung anschliesst, dann ist das eine schallenden Ohrfeige für die Willkürpraktiken des Staatsapparates, wobei ich als juristischer Laie nicht beurteilen kann ob freiheitsentzug in nationalen Gesetzen in Deutschland gegenüber Amtsträgern vorgesehen ist, was noch zu klären wäre und dann natürlich auf die Verfassungsmäßigkeit hin zu untersuchen wäre, die meines Erachtens nach Deiner Aufklärung über die grundgesetzwidrige Machtergreifung der Parlamente in den letzten Jahrzehnten mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegeben sein dürfte.

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