Wirtschaftsfachwirt/in IHK: Zulassungsvoraussetzungen der Kammer
In diesem Blogbeitrag geht es um den Wirtschaftsfachwirt/in IHK, ich erlaube mir mal, den so abzukürzen: WFW – WirtschaftsFachWirt, und zwar um die Zugangsvoraussetzungen.
Manche nennen das auch Zulassungsvoraussetzungen. Es geht also um formale Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um überhaupt zur Prüfung zugelassen zu werden.
4 optionale Regelvoraussetzungen und 1 Ausnahmeregel
Rechtsgrundlage dafür ist die Prüfungsordnung. Wenn wir da reinschauen, dann finden wir da zunächst einmal folgende Struktur: Vier Möglichkeiten, hier nennen wir es mal Formal- oder Regelfallmöglichkeiten, um zugelassen zu werden. Dazu gibt es noch eine Ausnahme mit einer allerdings sehr geringen praktischen Bedeutung. Ich gehe da gleich kurz drauf ein.
Also vier Regelfallmöglichkeiten, woraus wir schon jetzt schließen können, dass das Tor relativ breit ist. Dass man also hier relativ vielen Menschen den Zugang zu diesem Weg Wirtschaftsfachwirt und danach vielleicht Betriebswirt in der höchsten Stufe eröffnen möchte.
Option 1: Kaufmännischer oder verwaltender, 3-jähriger Ausbildungsberuf
Wenn wir jetzt im Detail schauen, dann finden wir unter 1) einen kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf, den man abgeschlossen haben muss. Also der Abschluss eines kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberufs, und zwar wird hier unter 1) verlangt eine 3-jährige Ausbildung.
Wenn man also drei Jahre eine kaufmännische Lehre gemacht hat oder eine verwaltende Lehre und das erfolgreich abgeschlossen hat, dann hat man die Zulassung für den Wirtschaftsfachwirt, kann also die Prüfung machen – formal. Ja, natürlich weiß man noch nicht, was inhaltlich da passiert. Das muss man sich dann erarbeiten. Aber formal erfüllt man die Zugangsvoraussetzung ohne Zeitbefristung, also man kann praktisch dann sofort weitermachen.
Option 2: Anderer 3-jähriger Ausbildungsberuf + 1 Jahr Praxis
Das zweite ist ein anderer Ausbildungsberuf, also nicht kaufmännisch oder verwaltend, auch 3-jährig, plus 1 Jahr Berufspraxis. So, man muss also gar nicht vom Kaufmännischen oder Verwaltenden her kommen, sondern man kann auch einen handwerklichen Ausbildungsberuf abgeschlossen haben, so er drei Jahre Lehrzeit beinhaltete, und braucht dann 1 Jahr Berufspraxis.
Aber, wichtig: Diese Berufspraxis ist eine kaufmännische oder verwaltende. Also dieses eine Jahr hier muss man kaufmännische oder verwaltende Berufspraxis gehabt haben. Kaufmännisch bedeutet zum Beispiel Buchhaltung gemacht haben. Kaufmännisch ist sehr, sehr viel. Verwaltend ist auch sehr weit gefasst. Wenn man irgendwo Lagerverwaltung macht, dann ist das eine verwaltende Berufspraxis.
Option 3: Anderer Ausbildungsberuf + 2 Jahre Praxis
Drittens ein anderer Ausbildungsberuf. Was ist der Unterschied zwischen zweitens und drittens? – Diese drei Jahre (Ausbildungsdauer) sind weggefallen. Es kann also ein anderer Ausbildungsberuf sein plus 2 Jahre Berufspraxis. Auch wieder das hier, die Berufspraxis, also in diesem Fall (drittens) und in diesem Fall (zweitens) bezieht sich auf kaufmännische und verwaltende Berufspraxis.
Das ist wichtig. Man kann also auch hier wieder von einer ganz anderen, aus einer ganz anderen Richtung kommen. Es muss noch nicht ein Beruf sein, der drei Jahre Lehrzeit beinhaltete, aber man braucht hier zwei Jahre Praxis.
Option 4: 3 Jahre Praxis
Und viertens mindestens drei Jahre Berufspraxis. Ja, und das ist hier natürlich „Oder“ – 1) oder 2) oder 3) oder 4). Das heißt, 4) ist im Grunde die großzügigste, aus deutscher Sicht großzügigste Möglichkeit, die Zulassung zu bekommen. Man braucht nur drei Jahre Berufspraxis, also wenn man überhaupt keinen Beruf gelernt hat, dann reichen drei Jahre Berufspraxis, aber hier gilt, wie für alle anderen, kaufmännische oder verwaltende; oder – kaufmännische oder verwaltende Berufspraxis.
Ob das im Einzelfall bei Ihnen passt, ist eine Frage, die Sie bitte mit Ihrer zuständigen IHK klären müssen, denn „verwalten“ ist ja ein sehr weiter Begriff. Also ist das was Sie da gemacht haben, verwaltend? Prüfen Sie das, sprechen Sie mit Ihrer zuständigen IHK.
Und wichtig ist, dass Sie das nachweisen, das heißt Sie brauchen hier, der Regelnachweis ist eine Bescheinigung auf Firmenpapier, wo bescheinigt wird, dass Sie...., da steht dann Ihr Name, Ihr Geburtsdatum, seit dreieinhalb Jahren beschäftigt ist als … und dass das folgende Tätigkeiten … beinhaltet, und dann betont man natürlich vor allem das Verwaltende und das Kaufmännische. So weisen Sie das dann nach.
Ausnahme: Nachweis auf anderem Weg
Dann gibt’s noch die übliche Ausnahmeregelung: Wer auf anderem Wege nachweist, dass er über entsprechende Kenntnisse, Fertigkeiten und so weiter verfügt. Aber wie soll man’s anders nachweisen als durch Berufspraxis. Also diese Ausnahme ist wirklich eine Ausnahme.
Ich kann mir da im Moment keinen Fall vorstellen, der hier wirklich relevant ist. Aber das steht hier in allen Prüfungsordnungen drin, um halt für Sonderfälle auch eine Möglichkeit zu haben. Aber Sie sehen schon: Erstens bis Drittens bedeutet, man hat einen Beruf gelernt, und Viertens, man hat keinen Beruf gelernt, hat aber praktische Erfahrungen von mindestens drei Jahren.
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