Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen in Österreich

in #bitcoin6 years ago


Quelle1

Interessiert auch dich die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen in Österreich? Dann bleib jetzt dran, denn es wird spannend. Da ich immer wieder große Verwirrung und Unklarheiten bezüglich der Besteuerung von Kryptowährungen wahrnehme, möchte ich mit diesem Artikel etwas Klarheit in diese doch sehr trockene Thematik des Steuerrechts bringen. 

Um das doch recht komplexe System verstehen zu können, muss man zuerst wissen, dass es eine Körperschaftssteuer und eine Einkommensteuer in Österreich gibt. Die Einkommensteuer besteuert das Einkommen einer natürlichen Person, während die Körperschaftssteuer das Einkommen einer juristischen Person, also zum Beispiel einer AG oder einer GmbH besteuert. Uns interessiert zunächst nur einmal die Einkommensteuer, für die das eigene Einkommensteuergesetz 1988 (kurz: EStG) geschaffen wurde. 

Die Grundsätze der persönlichen Steuerpflicht

Der erste Teil des EStG [1] normiert die sogenannte persönliche Steuerpflicht, also welche Personen in Österreich einkommensteuerpflichtig sind. Werfen wir ein Blick in das Gesetz:   

§ 1. (1) Einkommensteuerpflichtig sind nur natürliche Personen. 

(2) Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. 

(3) Beschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im § 98 aufgezählten Einkünfte.

§ 1 Abs. 1 sagt somit ganz klar, dass der Einkommensteuer nur natürliche Personen unterliegen. Bei Abs. 2 wird es bereits interessant.

Denn unbeschränkt steuerpflichtig, also mit dem gesamten Welteinkommen ist man in Österreich nur, wenn man einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Die beiden Begriffe richten sich dabei nach § 26 Abs 1 und Abs 2 BAO. 

Hat man aber einen Wohnsitz in Österreich, so gibt es dazu auch eine sehr interessante Zweitwohnsitzverordnung[2]. Sie besagt, dass man ausnahmsweise doch nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, wenn man weniger als 70 Tage im Inland verbringt, seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen seit min. 5 Jahre im Ausland hat und darüber ein Register führt. Ist man aus verschiedenen Gründen nicht unbeschränkt steuerpflichtig, so kann man aber unter Umständen auch nach § 98 ff EStG beschränkt steuerpflichtig sein. 

Die Grundsätze der sachlichen Steuerpflicht

Ist die persönliche Steuerpflicht geklärt, so heißt das aber noch lange nicht, dass man wirklich Einkommensteuer zahlen muss. Als nächstes muss man sich nämlich die sogenannte sachliche Steuerpflicht näher ansehen. Werfen wir wieder einen Blick ins Gesetz:  

§ 2. (1) Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. 

(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und […] 

(3) Der Einkommensteuer unterliegen nur:

     1.   Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),
     2.   Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22),
     3.   Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),
     4.   Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25),
     5.   Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27),
     6.   Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28),
     7.   sonstige Einkünfte im Sinne des § 29.

§ 2 Abs 1 EStG sagt dabei ganz klar, dass der Einkommensteuer jenes Einkommen unterliegt, dass innerhalb eines Kalenderjahres erwirtschaftet wurde. Grundsätzlich müsste man ja das Einkommen einer natürlichen Person während ihrer ganzen Lebensspanne besteuern, da der Gesetzgeber aber wirtschaftlich nicht solange auf seine Einnahmen warten kann, hat der er diese Regelung getroffen. Abs. 2 sagt ganz klar, dass das zu besteuernde Einkommen die Summe der in Abs. 3 genannten Einkunftsarten nach Abzug von diversen Posten ist. Fällt man als natürliche Person also unter eine oder mehrere der im Abs. 3 genannten Einkunftsarten, so ist man in Österreich steuerpflichtig. 

Ein wichtiges Prinzip ist jenes der Subsidiarität. Dieses besagt, wenn man zum Beispiel feststellen möchte, ob die Einkünfte unter Einkünfte aus Gewerbebetrieb fallen, man zuerst prüfen muss, ob sie nicht unter Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21) oder unter Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§22) fallen. Also die Nummerierung dieser Einkunftsarten ist nicht willkürlich und verfolgt einen wichtigen Zweck. 

Diese Erkenntnis ist sehr bedeutsam, denn je nachdem in welche Einkunftsart die Einkünfte fallen, knüpfen sich daran unterschiedliche Rechtsfolgen. So zum Beispiel normiert das Gesetz unterschiedliche Gewinnermittlungsarten oder die Möglichkeit, Verluste auszugleichen. Wie wir gleich sehen werden, hat das auch für die Behandlung von Kryptowährungen Bedeutung. 

Unter welche Einkunftsart fallen Kryptowährungen?

Ganz grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob Kryptowährungen zinsbringend veranlagt werden oder nicht. Werden sie zinsbringend veranlagt, so fallen sie unter Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 27, und unterliegen dann grundsätzlich zwar nicht mehr der Regelbesteuerung, aber einem besonderen Steuersatz in Höhe von 27,5 %. Werden sie jedoch nicht zinsbringend veranlagt und im Privatvermögen gehalten, so fallen sie nach wie vor unter die sonstigen Einkünfte nach § 29. Doch was sind denn diese sonstigen Einkünfte?   

§ 29. Sonstige Einkünfte sind nur:

       1. […]
       2. Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (§ 30) und aus Spekulationsgeschäften (§ 31).
       3. […]

Unter die sonstigen Einkünfte nach § 29 fallen also die schon bekannten Spekulationsgeschäfte. Doch was versteht man unter Spekulationsgeschäfte, die sich im übrigen nach § 31 richten, denn genau? Am besten schauen wir dafür wieder in das Gesetz:   

§ 31. (1) Spekulationsgeschäfte sind Veräußerungsgeschäfte von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens, wenn die Einkünfte nicht gemäß § 27 oder § 30 steuerlich zu erfassen sind und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen. Bei Tauschvorgängen ist § 6 Z 14 sinngemäß anzuwenden. 

(2) Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits anzusetzen. 

(3) Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn sie insgesamt im Kalenderjahr 440 Euro nicht übersteigen. 

(4) Führen Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, ist dieser nicht ausgleichsfähig (§ 2 Abs. 2).

§ 31 Abs 1 spricht von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens. Kryptowährungen werden somit nach hA nicht als Währung im klassischen Sinne qualifiziert, sondern als Wirtschaftsgüter. Auch der Anhang "des Privatvermögens" passt didaktisch gut ins Konzept, denn sind die Wirtschaftsgüter Teil des Betriebsvermögens, so geht § 23 nach dem Subsidiaritätsprinzip vor. Ein Spekulationsgeschäft ist es aber wirklich nur dann, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als ein Jahr vergeht. 

Das hier ist der springende Punkt: Kauft man sich zum Beispiel einen Bitcoin und verkauft man ihn innerhalb eines Jahres wieder, so ist der daraus entstehende Gewinn der normalen Einkommensteuer (zu den Tarifen siehe § 33 Abs 1 EStG) zu unterwerfen. Hält man diesen einen Bitcoin aber länger als ein Jahr, so fällt dieses "Wirtschaftsgut" nicht mehr unter das Spekulationsgeschäft nach § 31, da es dem Wortlaut des Abs. 1 widerspricht. Kann dann der Gewinn aus der Veräußerung in keine andere Einkunftsart eingereiht werden, so ist der Gewinn dann nicht der österreichischen Einkommensteuer zu unterwerfen. 

Die Spekulationsgeschäfte im Detail

Fällt das Veräußerungsgeschäft aber unter ein Spekulationsgeschäft des § 31, so sind Spekulationsgeschäfte bis 440 € jährlich steuerfrei. Hierbei handelt es sich aber nur um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Wird die Grenze von 440 Euro überschritten, erzielt man also beispielsweise einen Gewinn aus Kryptowährungen iHv 450 Euro im Jahr X1, so ist der volle Betrag iHv 450 Euro zu besteuern, nicht nur die überschrittenen 10 Euro.

Grundsätzlich ist es ja so, dass wenn Einkünfte in eine der 7 Einkunftsarten fallen, sie steuerrelevant sind. Bei Verlusten ermöglicht das Gesetz ganz grundsätzlich einen Verlustausgleich. Dabei ist ein horizontaler Verlustausgleich (also innerhalb einer Einkunftsart) von einem vertikalen Verlustausgleich (innerhalb der 7 Einkunftsarten) zu unterscheiden.

Dieser wird aber an manchen Stellen eingeschränkt, so auch beim Spekulationsgeschäft in Abs 4, wo ganz klar steht, dass Verluste aus Spekulationsgeschäften nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten (also vertikaler Verlustausgleich) im selben Kalenderjahr ausgleichsfähig sind. Natürlich können aber Verluste mit Gewinnen aus mehreren Kryptowährungen ausgeglichen werden (sog. horizontaler Verlustausgleich innerhalb der Spekulationsgeschäfte). Auch eine sogenannte Spekulationssteuer gibt es, anders als in manchen Foren dargelegt, nicht. Tatsächlich gemeint ist damit häufig die "normale" Einkommensteuer, die Spekulationsgeschäfte besteuern soll.

Nicht nur der Tausch in Euro ist steuerpflichtig, sondern auch der Tausch in eine andere Kryptowährung. Dabei ist zum Zeitpunkt des Tausches der aktuelle Umtauschpreis in Euro zur Bewertung heranzuziehen. Von etwaigen erwirtschafteten Einnahmeüberschüssen (also im nicht juristischen Sprachgebrauch auch Gewinne genannt) können auch Transaktionskosten (die ja bekanntlich bei Bitcoin sehr hoch sind) steuerlich einnahmen-mindernd berücksichtigt werden. 

Die zukünftige Aussicht...

Im Rahmen dieses Artikels möchte ich aber auch kurz auf zukünftige Entwicklungen im Bereich der Besteuerung von Kryptowährungen aufmerksam machen. Dank eines tollen Hinweises von @reconnectnature habe ich erfahren, dass Gerüchte die Runde drehen, in denen das Finanzministerium womöglich über eine Einordnung als Kapitalvermögen nachdenkt. In dem von futurezone.at verfassten Artikel[3] ist übrigends der Redaktion im ersten Satz ein Fehler unterlaufen.

Richtigerweiße soll dieser Satz heißen, dass Bitcoins, die länger als ein Jahr gehalten wurden, steuerfrei sind. Diesem Artikel zufolge seien aber Gerüchte rund um die Besteuerung von Kryptowährungen als Kapitalvermögen, und damit einem allgemeinen Steuersatz von 27,5 %, als falsch zu deuten. Es gelte laut Finanzministerium weiterhin die einjährige Spekulationsfrist bei zinsfreien Kryptowährungen.


Hier noch einmal die Quellen im Überblick:

Textquellen:

[1]https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10004570 , Zugriff 10.3.18

[2]https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003027 , Zugriff 10.3.18

[3] https://futurezone.at/b2b/finanzministerium-keine-kryptowaehrungs-steuer-in-aussicht/400004444 , Zugriff 10.3.18
Bildquellen:
Bildquelle 1 Pixabay , CC0 Creative Commons Lizenz
Bildquelle 2 Pixabay, CC0 Creative Commons Lizenz
Bildquelle 3 Pixabay, CC0 Creative Commons Lizenz
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Haftungsausschluss:

Dieser Artikel stellt in keinster Weise eine rechtliche Beratung noch sonst eine rechtserhebliche Auskunft dar. Jede natürliche und juristische Person ist für sich selbst und seine Steuern verantwortlich und kann sich nicht auf in diesen Artikel dargelegte Inhalte, die nur zu bloßen Informationszwecken dienen, berufen. Bitte konsultieren Sie bei einschlägigen rechtserheblichen Fragen einen fachkundigen Rechtsanwalt oder Steuerberater.  




Ist die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen nun etwas klarer geworden? Ich freue mich über eure Kommentare! :-)

euer @infinitelearning
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Super Beitrag, trotz 3 Jahren Wirtschaftsrecht hatte ich keine idee wie es mit Kryptowährungen aussieht vielen dank :)

Ab nach Zypern und Malta 😋😂
Sehr wichtiger Artikel über ein Thema, mit dem ich mich schon länger beschäftige.

auch Bulgarien mit einem Pauschaleinkommensteuersatz von 10% ist recht toll :D Vielen lieben Dank für deinen kräftigen Upvote liebe @mammasitta! :-)

Etwas klarer ist es schon geworden. Vorallem freut es mich das ich mich jetzt etwas besser auskenne ohne die Gesetzt selbst raussuchen zu müssen. Danke dafür!

Was die Zukunft betrifft bin ich gespannt was die Regulierungen so alles festlegen werden. Wenn es allerdings so bleibt fände ich das gar nicht so schlecht. Wird sich zeigen.

Danke, das freut mich. Ja die Zukunft bleibt spannend, vor allem was sich auf Ebene der EU noch alles tut. :)

Yes yes yes. Guter Artikel
Resteemed

Upvote and follow me bro please, I also voted and followed you... and last nice post

nice..... @infinitelearning your post. you also good think....... good job... carry on.... all the best.. and thanks for share

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