Bargeldverbot bim Finanzamt vor Gericht

In der vergangenen Woche war es so weit: Meine Klage gegen das Bargeldverbot beim Finanzamt wurde vorm Hessischen Finanzgericht in Kassel verhandelt. Ich gab mich natürlich keinen Illusionen hin und rechnete damit, dass die Klage abgeschmettert wird. Und genauso geschah es dann auch. Interessant wird aber sein, mit welchen Begründungen die Rechtsausleger versuchen werden, sich herauszuwinden. Die Urteilsbegründung folgt nämlich erst im Januar.

Die Ausgangslage war klar: Die Abgabenordnung – das ist eine Art Steuergrundgesetz – sieht vor, dass das Finanzamt eine Bank oder Sparkasse zu ermächtigen hat, für die Finanzkasse Bargeld gegen Quittung anzunehmen. Dies sollte auch der Regelfall sein, wie das Finanzgericht Münster festgestellt hat (Az. 7 V 2897/15 AO).

So weit die Theorie. Die Praxis sieht leider anders aus: Meine Sparkasse weigert sich genauso wie andere, die Ermächtigung des Finanzamts umzusetzen. Es handele sich dabei nämlich nur um eine „einseitige Willenserkärung“, an die man sich nicht gebunden fühle. Was aber ist eine „Ermächtigung“ wert, an die sich der Ermächtigte nicht hält? Nichts!

Ob es sich mein Richter, der übrigens auch der Präsident des Hessischen Finanzgerichts ist, in der Begründung so einfach machen wird wie seine Kollegen vom Finanzgericht Münster? Diese hatten unter dem genannten Aktenzeichen nämlich beschlossen, dass das Finanzamt die Ermächtigung zwar im Regelfall zu erteilen hat, dass es damit aber aus der Verantwortung sei. Im Klartext: Es kann nichts dafür, wenn die Ermächtigung nicht befolgt wird. Dass damit aber die gesamte Ermächtigungsregelung ad absurdum geführt wird, scheint den Rechtsauslegern egal zu sein.

Denn wenn ein Finanzamt eine Vollmacht erteilt, steht es in der Amtspflicht, dafür zu sorgen, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht auch ordnungsgemäß umsetzt.

Ein Beispiel: Wenn die Polizei als Behörde einen Schülerlotsen zu seiner Lotsentätigkeit ermächtigt, muss sie Sorge dafür tragen, dass der Lotse zum einen die Verkehrsregeln kennt, dass er insbesondere die Bedeutung einer roten Ampel von einer grünen unterscheiden kann und dass er sich zum anderen entsprechend verhält. Nehmen wir an, der Lotse sagt, „mir ist es egal, ob die Ampel rot oder grün zeigt, ich richte mich nicht danach“, hätte die Polizei als Vollmachtgeber ein Problem. Sie müsste sofort einschreiten, sobald es nur die leisesten Zweifel daran gibt, dass der Lotse die Vollmacht nicht zuverlässig ausführt.

Sie hat entweder dafür zu sorgen, dass der Lotse sein Verhalten ändert, oder sie muss den Lotsen austauschen. Sie kann sich nicht darauf zurückziehen, nach der Vollmachtserteilung nichts mehr damit zu tun zu haben, ob die Vollmacht ordnungsgemäß umgesetzt wird. Genauso ist es mit der Vollmacht, die das Finanzamt einem Kreditinstitut erteilt.

Jetzt warten wir aber erst mal die Urteilsbegründung des FG Hessen ab. Vielleicht erkennt das Gericht zwar die Vollmacht an, die mein Finanzamt (erst im Laufe des Verfahrens) an die Sparkasse erteilt hat, fordert das Finanzsamt gleichzeitig aber unmissverständlich auf, im Rahmen seiner Amtspflicht dafür zu sorgen, dass der Bevollmächtigte rechtskonform handelt und meine Bargeldzahlung fürs Finanzamt annimmt.

Das wäre genau in meinem Sinne, und dann wäre die Niederlage in Wahrheit sogar ein Sieg. Unwahrscheinlich, zugegeben, aber man wird ja noch träumen dürfen 😉 Stay tuned!

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