Eine freie Gesellschaft braucht ein Fundament. Teil 22

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In Teil 21 haben wir uns mit Vergeltung von Unrecht beschäftigt. Heute in Teil 22 betrachten wir für eine #freie-gesellschaft den Bereich Schadensvergeltung als Wiedergutmachung

Kommen wir zurück auf die Redewendung „x hat Schuld an der Tat y“. Der Wortgebrauch „Schuld“ im oben beschriebenen Zusammenhang ist, wie schon angedeutet, nicht glücklich gewählt. Denn dieser Zusammenhang stellt sich nach den bisherigen Erörterungen wie folgt dar: Die Selbstverantwortung erwächst aus der Selbstverursachung. Wer Ursache einer Tat ist, dem fällt auch die Verantwortung für die Folgen der Tat zu. Tatfolge kann ein Schaden sein. Daraus erwächst eine Schuld. Schuld ist aber nicht mit Tatursache gleichzusetzen, was wir dennoch oft tun. Denn die Schuld aufgrund eines durch Menschen verursachten Schadens ist eine Wiedergutmachungspflicht. Eine Schuld ist also keine Ursache, sondern ein Zustand, der dazu verpflichtet, ihn zu tilgen. Tatursache ist nicht Schuld. Aus ihr erwächst Schuld.

Die Verfechter der „negativen“ Freiheit können die Schuld an der Unfreiheit immer nur im Anderen (einer Sache oder einer Person) sehen. Denn das Andere oder die Anderen sind es, die die Freiheit des Ich behindern. Diese Einstellung ist vielleicht gut für das die Freiheit anmahnende Schimpfen. Der Sinn für Selbstursachesein und Selbstverantwortung geht verloren, wenn der Freiheitsbegriff auf die „negative“ Freiheit reduziert ist. Mit der „negativen“ Freiheit allein kann ein Rechtswesen nichts anfangen. Es muss auf einen umfassenderen Freiheitsbegriff, der die Willensautonomie einschließt, bauen können.

Die Freiheit im Sinne der Autonomie des Willens verortet die Schuld im Ich. Deshalb kann auch vom Ich eine Tilgung der Schuld gefordert werden - in Form einer Vergeltung. Die Vergeltung einer Tatschuld rechtfertigt sich aus der Selbstverantwortung für individuelles Handeln und ist ohne solche nicht zu begründen.

Aus unrechtem Tun erwächst in der Regel ein Schaden, sei es dadurch, dass beim Opfer der Tat eine unmittelbare Störung der Eigentumsnutzung entsteht, oder dass ein Kosten verursachender Apparat zur Beobachtung, Ermittlung, Ergreifung und Aburteilung von Tätern in Gang gehalten werden muss. Schaden bewirkt eine Minderung, Verhinderung oder gar vollkommene Verunmöglichung der Eigentumsnutzung (wie im Fall einer Tötung) und damit der freien Lebensentfaltung des Geschädigten.

Die für die Schadensgefährdeten effektivsten Schutzeinrichtungen sind jene, die Eigentumsschäden gar nicht erst aufkommen lassen bzw. verhindern: Dämme, Wälle, Mauern, Zäune, Wachmannschaften usw. Es wird hochqualifizierte Beobachtungs- und Überwachungseinrichtungen geben müssen, die Naturvorgänge (z. B. Unwetter) oder menschliche Aktivitäten professionell observieren, erfassen und so gut wie möglich vorhersehen können. Man wird also umfassende Maßnahmen der Schadensverhinderung (Prävention) ergreifen müssen.

Hat sich dennoch ein Schaden ereignet, dann sind für das geschädigte Individuum Einrichtungen von großer Bedeutung, die entstandene Schäden ohne Zeitverzögerung und ohne Lebenseinbußen beseitigen bzw. ersetzen. Die wichtigste dieser Einrichtungen ist jene, die sofortigen Schadensersatz leistet: die Schadensausgleichversicherung. Jedes Individuum der freien Rechtsgemeinschaft ist dort zahlendes Mitglied. Die Höhe der Versicherungsbeiträge richtet sich nach dem Aufwand, den die Versicherungsleistungen insgesamt verursachen.

Schaden erfordert Schadenersatz, Entschädigung, und zwar in Form einer „Wiederbeschaffung der Ressourcen“ (Murray Rothbard, 2012; s. auch Hans-Hermann Hoppe, 2004; Stefan Blankertz, 2012). Die Beseitigung des Schadens ist das Hauptanliegen des Rechts- und Eigentumsschutzes, ganz gleich, auf welche Weise der Schaden verursacht wurde. Eine Entschädigung durch die Schadensausgleichversicherung kommt allerdings nur für fremdverursachte Schäden in Frage.

Die Entschädigung muss vollständig sein. Eine Haftungsbeschränkung, woraus eine nur teilweise Entschädigung erwüchse, widerspricht den Grundsatz der Verantwortlichkeit (s. z.B. Teil 15 in #freie-gesellschaft) Dieser gilt in einer freien Gesellschaft uneingschränkt. Außerdem widerspricht die Haftungsbeschränkung dem Recht der freien Eigentumsnutzung und damit letztlich dem Naturrecht.

Man mag darüber streiten, ob eine Schadensausgleichsinstanz der wichtigste Rechts- und Eigentumsschutz ist. Für das Opfer von Schadensereignissen ist sie das allemal. Je besser der Schadensersatz funktioniert, je schneller Schäden beseitigt werden, desto weniger Lebenszeit, ihr höchstes Gut, büßen die Geschädigten ein.

Die Opferentschädigung spielt heute in vielen Gesellschaften, wie Hans-Herrmann Hoppe (2012) richtig bemerkt, keine nennenswerte Rolle. Das war nicht immer so. Bis tief in das Mittelalter hinein dominierte - wenn man Detmar Doering (1995) glauben darf - bei der Reaktion auf getanes Unrecht die Opferentschädigung. Heute ist das Schadensopfer an den Rand des Vergeltungsverfahrens gedrängt. Im Zentrum steht der obrigkeitliche Drang nach Bestrafung.

Die Vergeltung in einer vernünftig organisierten freien Rechtsgemeinschaft ist entschieden opferbezogen. Ein gut funktionierendes Rechtswesen wird bei der Vergeltung einer Unrechtstat den Aspekt der Opferentschädigung an erste Stelle setzen müssen. Deshalb muss die Wiederbeschaffung der dem geschädigten Individuum verloren gegangenen Mittel unverzüglich und ohne Ansehung der näheren Umstände erfolgen. Dafür ist in der Freien Gesellschaft ein spezielles Versicherungswesen zuständig, das überall Schadensersatz leistet. Weil dadurch die Wiedergutmachung als Sofortentschädigung geleistet wird, ist das Vergeltungsverfahren für den Geschädigten relativ unproblematisch. Mit langwierigen Verfahrensabläufen hat der Geschädigte nichts zu tun. Diese sind Sache der Versicherung.

Die Versicherung, d. h. letztlich die Versichertengemeinschaft wird durch die geleistete Entschädigung nicht selbst zum Opfer. Eine Wiederbeschaffung der ihr durch ihre Vorabentschädigung verlorengegangenen Ressourcen erfolgt im Nachgang beim Schädiger. Hat die Versicherung den Schadensausgleich an den Geschädigten als Vorleistung erbracht, dann hat sie einen Schadenersatzanspruch dem Schädiger gegenüber. In jedem durch Menschen verursachten Schadensfall gibt es einen Anspruchsteller auf Entschädigung. So auch hier.

Die Schadensausgleichversicherung muss im Interesse der Solidargemeinschaft der Versicherten auf Rückerstattung ihrer Entschädigungsleistung beim Schädiger drängen. Daraus erwächst oft ein Konflikt. Es stehen sich Rechtsparteien mit gegensätzlichem Interesse gegenüber: die Versicherung und der Schädiger. Die Versicherung wird ihren Anspruch oft via Klage bei Gericht durchsetzen müssen. Das tut sie in der Freien Gesellschaft auch bei absichtlich verursachten Schäden!! Dieses erlaubt, auf so etwas wie „Staatsanwalt“ zu verzichten. Denn in der Freien Gesellschaft ist es nicht der Staat, der Klage führt. Die Klage beantragt und führt der Geschädigte bzw. stellvertretend für ihn jene Einrichtung, die eine Vorabentschädigung an ihn geleistet hat: die Versicherung.

Eine versehentliche Unrechtstat ist ein Schicksalsschlag. Die die Wiedergutmachung leistende Versicherung wird den Unrechtstäter von seiner Schuld regressionsfrei entlasten. Denn in diesem besonderen Fall macht Schadenshaftung auf Solidarbasis Sinn. So geht die Wiedergutmachung zeitnah und ohne Komplikationen für den Geschädigten über die Bühne.

Im Falle einer fahrlässig begangenen Tat wird zumindest der mündige Täter, sonst sein Vormund, für die Wiedergutmachung des Schadens die Verantwortung übernehmen müssen. Denn für einen Schaden aus Fahrlässigkeit wird man nicht auf einen allgemeinen Solidarrückhalt bauen können. Der in Vorleistung tretende Schadensausgleichversicherer wird - im Interesse der Solidargemeinschaft der Versicherten - angemessenen Ersatz für die vorab (weil zeitnah) geleistete Entschädigung fordern müssen.

Nur durch sehr hohe Versicherungsbeiträge wird man sich für den Fall der Fahrlässigkeit - über eine Spezialversicherung - von der Haftung freikaufen können. Diese ersetzt dann der Schadensausgleichsversicherung den Schaden, die auch hier die Sofertentschädigung übernommen hat. Auch in einem solchen Fall hat dann für´s erste der Versicherer die Haftung übernommen.

Die Schadenshaftung in der Freien Gesellschaft übrigens nicht beschränkt bzw. eingrenzbar. Die Staatsgesellschaft lässt dagegen bei Vergeltungsverfahren Haftungsbeschränkungen zu. Deren Befürworter sehen nicht, dass dies in einem glatten Widerspruch zu den dort oft vehement verfochtenen „Menschenrechten“ steht. Haftungsbeschränkungen führen regelmäßig zu nicht beseitigten Eigentumsschäden.

Einer der Gründe dafür, dass die Haftungsbeschränkung in der Staatsgesellschaft nicht abschafft wird, dürfte das Loch sein, das im Falle der Abschaffung in der Staatskasse entstehen würde. Da die Haftungsbeschränkung der Obrigkeit zu zusätzlichen Einnahmen aus dem Einkommen der aus der Haftung Entlassenen verhilft, die sie anderenfalls nicht hätte, wird man davon ausgehen dürfen, dass die Staaten die Haftungsbschränkungen auch in Zukunft aufrechterhalten. Das Loch wird dort also weiterhin mit den Verlusten der Geschädigten gestopft werden.

Dieser Umstand bewirkt, dass die Schadensopfer in Staatsgesellschaften oft lange mit ihrem Schaden allein gelassen werden. Da sich der Staat - insbesondere bei absichtlichen Schädigungen - nicht als Opfer fühlt, aber doch als Angegriffener, denn sein Gesetz wird verletzt, liegt es nahe, dass er bei Vergeltungsmaßnahmen den Aspekt der Opferentschädigung hintan setzt. Der Vergeltungsaspekt der Sühne rückt - in Form des Strafvollzugs - ins Zentrum staatlicher Unrechtsbekämpfung. Das Erfordernis der Wiedergutmachung des durch die Tat entstandenen Schadens - als ökonomischer Ausgleich zwischen Täter und Opfer - verliert sich ins Ungewisse. Die Geringschätzung des geschädigten Opfers im deutschen Rechtskreis ist sprichwörtlich und mit Händen zu greifen.


Handelt es sich bei einer Schädigung um eine absichtliche (vorsätzliche) Tat, dann hat das Folgen hinsichtlich der Form der Wiedergutmachung: Der Täter trägt die Last der Wiedergutmachung ohne Vorbehalt allein. Gegen eigenen Vorsatz wird sich niemand absichern können. Denn dafür gibt es keinen Versicherungsanbieter.

In Teil 21 und auch schon bei der Selbstgesetzgebung in #freie-gesellschaft war erwähnt worden, dass es zwei Seiten der Vergeltung gibt: die Wiedergutmachung (Entschädigung) und die Sühne. Die Sühne ist ein besonderer Aspekt der Vergeltung, der nicht immer - meistens nicht - zum Tragen kommt. Denn gesühnt wird nur das Verbrechen.

Eine freie Rechtsgemeinschaft sühnt nicht durch Strafe. „Strafe findet nur im Verhältnisse eines Obern (imperantis) gegen den Unterworfenen (subditum) statt“ (immanuel Kant). „Strafe hat nur dann einen Sinn, wenn sie die Sühne für die Verletzung eines Heiligen gewähren soll“ (Max Stirner). Eine freie Rechtsgemeinschaft sühnt durch Ächtung. Ächtung meint: Ausschluss eines Verbrechers aus dem Rechtskreis der Gesellschaft - nicht aber aus deren Lebenskreis! Nur diese (nichtphysische!) Verbannung und nicht die räumliche Isolation ist einer Menschheit angemessen, die gerecht sein und bleiben will. Ob eine Tat ein Verbrechen ist, demzufolge geächtet wird, müssen Gerichte entscheiden.

Die Folgen der Ächtung können äußerst einschneidend sein. Die ächtende Rechtsgemeinschaft stößt den Verbrecher zwar nicht in die physische Isolation, aber in die Entrechtung. Die Ächtung als Ausschluss aus der Rechtsgemeinschaft hat den Verlust des Rechts auf freie Lebensentfaltung (Naturrecht) und damit der freien Eigentumsnutzung zur Folge. Das wirkt sich unter anderem auch auf die Form aus, in der die Wiedergutmachung zu leisten ist: Es gibt keine Rechte beim Täter, die der Anspruchsteller zu berücksichtigen hätte.

So sind Tür und Tor geöffnet für eine rigorose Durchsetzung der Wiedergutmachungspflicht. Deshalb ist auch – wegen der vollkommenen Entrechtung des Verbrechers - ein Arbeitszwang gestattet. Die Schadensausgleichsversicherung, die die Wiedergutmachung des Verbrechensschadens im Vorab geleistet hat, kann diesen Arbeitszwang ausüben. Sie unterhält dafür geeignete Arbeitstätten.

Mit einer bloß physischen Isolation (einer Gefangenhaltung oder räumlichen Verbannung) ist niemandem als vielleicht nur dem Verbrecher gedient. Wer sollte dann die Wiedergutmachung leisten? In vielen Fällen wird sie durch das Eigentum des Verbrechers nicht abgedeckt und müsste von ihm erarbeitet werden.

Aber wie rechtfertigt sich die Vergeltung in Form einer Ächtung? Um an diesem Punkt weiterzukommen und um Missverständnissen vorzubeugen, erinnern wir uns ein weiteres Mal an die Inhalte der Abschnitte Teil 3. Dort hatte ich gezeigt, dass das Ich, aufgrund der Du-Konstitution (per „Ich-Transferation“) der Ort der Gleichheit aller ist. Hinsichtlich des „intelligiblen Ich“ ist die gesamte Menschheit eins. Das hat in freien Rechtsgemeinschaften Konsequenzen für die Antwort auf die Frage nach der Form der Vergeltung eines Verbrechens.

Aufgrund der die Du-Konstitution des Ich ist ein (meta-phy-sisches!) Kollektiv aller Menschen existent. Wegen seines frei gefassten Entschlusses, das seinem Ich gleiche Du (kollektive Identität!) zu schädigen, schließt sich der Verbrecher selbst aus der Allgemeinheit der Rechtsgenossen aus. Er begibt sich durch seine Tat gewissermaßen selbst in die Verbannung.

Die Ächtung des Verbrechers ist also nur der Vollzug einer Isolation, in die dieser sich mit dem Entschluss zur verbrecherischen Tat selbst begeben hat. Eine freie Rechtsgemeinschaft hat demnach ihr Sühneverhalten gegenüber ihm als bloße Bestätigung eines durch ihn mit dem Rechtsbruch selbst vollzogenen Isolationsaktes zu verstehen. Sie muss sich lediglich um eine möglichst fehlerfreie Fixation der Schadenshöhe bemühen. Desgleichen muss sie sich Klarheit darüber verschaffen, dass sie den Täter nicht aus ihrem Lebenskreis verbannen darf, sondern nur aus ihrem Rechtskreis. Die Selbstisolation des Rechtsbrechers bezog sich ja nur auf diesen.

Ein Verbrecher setzt willentlich alles auf eine Karte. Er handelt nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip. Man muss (wegen der Absichtlichkeit) davon ausgehen, dass er vor der Tat eine Risikoabwägung mehr oder weniger professionell vorgenommen hat. Aufgrund dessen nimmt er die doppelte Tatfolge in Kauf. Das bedeutet, er rechnet damit, dass ihn die Rechtsgemeinschaft mit allen Mitteln zwingen wird, die Wiedergutmachung zu leisten - selbst um den Preis härtester Lebenseinschränkung. Denn es sind bei ihm infolge der Ächtung keine Rechte zu berücksichtigen. Mit seiner Tat verwirkt er sein Recht auf eigenbestimmte (freie) Eigentumsnutzung, insbesondere der Nutzung des eigenen Leibes. Er verzichtet quasi freiwillig auf seine Rolle als Rechtssubjekt. Er ist fortan nur noch Rechtsobjekt. Der Verbrecher macht sich damit selbst zur Sache.

Aufgrund der Ächtung ändert sich nicht nur die Rechtssituation des Verbrechers, sondern auch die Entschädigungsform, die ich oben - als gewöhnliche Wiedergutmachung - unproblematisch genannt hatte. Die den Schadensausgleich vorab leistende Versicherung wird die Wiedergutmachung bei einem Verbrechen nicht nur überhaupt, sondern rigoros erzwingen dürfen - im Interesse der Versichertengemeinschaft. Das trifft ihn hart. Die Ächtung setzt eine gewaltige Zäsur im Leben des Verbrechers. Er ist einer unerbittlichem Arbeitsfron ausgesetzt.

Die Arbeitsfron kann die Schadensausgleichsversicherung ihm auferlegen, ohne dabei das Naturrecht zu verletzen. Denn der Verbrecher hat sich mit seiner Tat des Naturrechts selbst beraubt. So können seine Gläubiger auch Arbeitszwang gegen ihn ausüben, ein Zwang, der in der Freien Gesellschaft sonst nirgends gestattet ist. Er kann aber im Falle einer absichtlichen Schädigung unwiderlegbar begründet werden.

Aus dem Bisherigen ergibt sich, dass die Sühne bei allen Verbrechen die gleiche sein muss: Ausstoß aus dem Rechtskreis der Gesellschaft. Denn sie richtet sich auf den Aspekt der Absichtlichkeit, die überall die gleiche ist. Es gibt keine unterschiedlichen Grade der Absichtlichkeit. Der Betrug muss eine genauso konsequente Ächtung erfahren wie der Mord. Nur im zeitlichen Umfang der Vergeltung, die ja eine Wiedergutmachungspflicht beinhaltet, werden sich beide unterscheiden müssen, je nachdem, wann die Wiedergutmachung vollständig geleistet ist.

Dieser Unterschied kann erheblich sein. Die absichtliche Tötung eines Menschen, also ein Mord, kann nicht vollständig wiedergutgemacht werden (Hugo Grotius, Nachdruck 1869/2/17), selbst nicht durch den Einzug eines vorhandenen großen Vermögens. Der Mörder wird nach vollständigem Einzug seines Eigentums bis an sein Lebensende einem beaufsichtigten Arbeitszwang unterworfen sein müssen. Der Ertrag seiner Arbeit fließt dem Schadensersatzversicherer zu, der auch in diesem Fall als Erstinstanz eine Entschädigung für die Hinterbliebenen geleistet hat.

Der Mörder wird auch dann bis zum Lebensende büßen müssen, wenn seine Wiedergutmachung den Betrag, den der Versicherer an die Hinterbliebenen gezahlt hat, übersteigt. Denn ein Mord kann nie vollständig wieder gut gemacht werden. Der Mörder haftet für immer. Er nimmt seine Schuld mit ins Grab.

Dass die Sühne eines Verbrechens durch „bloße Ächtung“ nicht weitreichend, niederschmetternd oder der Tat angemessen sein könnte, muss niemand befürchten. Hier entsteht Schmerz im wahrsten Sinne des Wortes. Die Folgen der durch den Verbrecher selbst(!) bewirkten „Vogelfreiheit“ sind für ihn unter Umständen so einschneidend, dass keine Gesellschaft meinen muss, sie würde einen Verbrecher nicht genügend sühnen, wenn sie ihn nicht auch gehörig bestraft.

Die Ächtung darf keine bloß regionale oder nationale Veranstaltung sein. Sie muss eine weltweite sein. Der Verbrecher hat mit seiner Tat gewissermaßen „der gesamten Menschheit den Krieg erklärt“ (John Locke, Nachdruck 1977). Deshalb gewinnt die Ächtung nur als globale ihre angemessene Dimension.

Die Vergeltungsstrategie der freien Rechtsgemeinschaft hat also zwei Seiten: zum einen die Wiedergutmachung des Schadens (in Form einer Entschädigung, eines Ersatzes für die Einbuße der Eigentumsnutzung). Und zum anderen – allerdings nur im Falle einer absichtlich begangenen Tat – die Ächtung des durch die Unrechtstat bewirkten Verstoßes gegen die Rechtlichkeit.

Die Entrechtung, die durch eine Ächtung bewirkt wird, schränkt das Recht auf freie Lebensentfaltung ein, und zwar solange, bis die Wiedergutmachung des durch den Rechtsbruch entstandenen Schadens vollständig geleistet ist - oder durch einen Akt des Verzeihens, der dann Begnadigung heißt.

Es soll hier nicht unerwähnt bleiben, dass es auch so etwas wie Verzicht oder Teilverzicht auf Sühne gibt, nämlich das Verzeihen und die Begnadigung. Die Begnadigung setzt den Verbrecher vorzeitig wieder in seine angestammten Rechte ein. Eine Rechtsgemeinschaft, die den Verbrechensopfern gegenüber gerecht sein will, wird die Begnadigung vom Stand der Wiedergutmachung abhängig machen. Außerdem sind Begnadigungen Sache der Opfer und nicht Sache von Königen, Präsidenten oder sonstigen Obrigkeiten.

Die Freie Gesellschaft wird sich die Möglichkeit des Verzeihens offen halten müssen. Es gibt die Bedenkenlosigkeit der Jugend, es gibt die Alterssenilität, es gibt die tätige Reue, es gibt religiösen Fanatismus. Hier überall ist der Ort des Verzeihens. Bei der Begnadigung ragen allerdings rechtsfremde Wertgebilde in das Vergeltungswesen hinein, die wir hier nicht explizieren wollen.

Es stellt sich abschließend die Frage, welcher Freiheitsaspekt bei der Vergeltung zum Tragen kommt, Freiheit im Sinne von „der Eigenspontaneität ihre Bahn!“ oder Freiheit im Sinne der Willensautonomie? Die Erörterung der Hintergründe für das Zustandekommen eines durch Menschen verursachten Schadens lässt nur die eine Antwort zu: Es ist die Willensautonomie und die damit apriori verbundene Selbstverantwortung, die die Vergeltung von Taten legitimiert.

Vor allem die Vorsätzlichkeit setzt voraus, dass der Täter hinsichtlich seiner Eigenspontaneität frei ist, dass er abwägen kann, ob er die Tat begeht oder nicht. Mit anderen Worten: ihm fällt die volle Verantwortung für sein Tun zu. Hier wird willentlich und aus freiem Entschluss heraus agiert, und zwar gegen den Willen derer, die dadurch einen Rechts- bzw. Eigentumsverlust erleiden.

Übrigens findet sich in der deutschen Bundesverfassung an ungewöhnlicher und eher deplazierter Stelle (unter der Rubrik „Grundrechte“, und zwar im Artikel 18 GG) eine Bemerkung zur Sühnefrage, die ich nicht übergehen will.

Von den langatmigen Artikeln der Verfassung, in denen in aller Breite derivatives Naturrecht aufgelistet ist (s. dazu Abschnitt Teil 7 in #freie-gesellschaft), ist der Artikel 18 sicher der bedenkenswerteste. Seine Kernaussage lautet: Wer „Grundrechte“ i. S. der Verfassung missbraucht, verwirkt diese Rechte für sich selber. Das bedeutet, dass ein Individuum, das eines der dort aufgeführten Naturrechtsderivate absichtlich verletzt, den von der Rechtsgemeinschaft gebotenen Rechtsschutz verliert. Der so Handelnde ist gewissermaßen vogelfrei. Das ist ein durchaus bedenkenswerter Ansatz für eine Innovation auf dem Sühnesektor. Hier wird ganz lebensnah an präjuridisches Sühnen angeknüpft: Wer mein Recht absichtlich bekämpft oder zerstört, der ist für mich gesellschaftlich passé. Er wird von mir geächtet.

Zugegeben, in dem Artikel 18 erblickt die Ächtung etwas verkrüppelt das Licht der Welt. Trotzdem drängt sich die Frage auf, warum der hier eingeflossene Gedanke (des Ausschlusses aus dem Rechtskreis der Gesellschaft!) bei bisherigen Revisionen des sogenannten „Strafrechts“ so wenig Beachtung gefunden hat.

Das deutsche „Strafrecht“ hat zwar schon manche Revision erfahren, erst letztens wieder, wo man sich die Tötungsdelikte noch einmal vorgenommen hat. Eines hat sich dabei aber nicht geändert: die auf das antike Rom zurückgehende Auffassung, dass eine Bestrafung für erwachsene Bürger die gehörige Art und Weise sei, absichtliche Rechtsvergehen zu sühnen. Eine freie Gesellschaft sollte eine noblere Art pflegen, mit Rechtsbrechern zu verfahren, eine Art allerdings, die u. U. für den Betroffenen folgenreicher wäre.

Teil 22 in #freie-gesellschaft ist wohl am Ende angekommen, aber das Thema ist noch nicht erschöpft. In Teil 23 geht es weiter.

Bis dahin verbleibe ich mit größter Hochachtung gegenüber meinen Lesern,

Euer Zeitgedanken

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Für mich bisher das Highlight der Serie (ich weiß, das habe ich schon einmal gesagt).
Als Kritik der Kollektivisten wird natürlich wieder kommen:
“Aber eine Versicherung will doch Gewinn erzielen....Blabla bla.”
Meine Antwort ist darauf immer:
“Das will dein Bäcker und Metzger auch. Trotzdem musst Du nicht verhungern, sondern hast Lebensmittel und Auswahlmöglichkeiten in Hülle und Fülle.”

Für mich bisher das Highlight der Serie (ich weiß, das habe ich schon einmal gesagt).

ich bin noch nicht am Ende, noch nicht mal ganz Halbzeit. Das Beste kommt noch.

“Aber eine Versicherung will doch Gewinn erzielen....Blabla bla.”

dazu komme ich auch noch, aber eins nach dem anderen.

Danke für deinen Kommentar und ich hoffe deinen erster Satz musst du noch öfters wiederholen

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