Mein Fall! Abenteuer Recht und Justiz! Teil 6 (Der Betrug, kriminelle Energie Teil 3)

in #mein-fall5 years ago

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In Teil 5 wie auch Teil 4 #mein-fall habe ich aufgezeigt, welchen Wirkmechanismus Art. 19 GG insbesondere Art. 19 (1) Satz 2 GG „Zitiergebot“, „Fessel des Gesetzgebers“ „Schutz der Grundrechte im GG“ als zwingender „Rechtsbefehl“ hat.
In diesem Zusammenhang habe ich folgende Frage aufgeworfen:

“Wurden die Wahlen zu den Bundestagen der Bundesrepublik Deutschland seit dem 14. August 1949 in Übereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen Vorschriften der Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 GG und Art. 38 GG abgehalten?

In Teil 1+2 #mein-fall habe ich bereits die Wahlungültigkeit in Bezug zur kandidatengebundenen Listenwahl und in Bezug zum „Grundgesetz ‚für‘ die Bundesrepublik Deutschland nachgewiesen. Dies ist aber nur die halbe Wahrheit und im Nachgang zum Hauptgrund zu verorten.

Tenor zur Fragestellung vorweg:

Auf Grund des Verstoßes des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland – und in der Folge aller weiteren Wahlgesetze – gegen die grundgesetzliche Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Zitiergebot) wurde seit dem 14. August 1949 keine Bundestagswahl auf der Grundlage von dem Grundgesetz entsprechenden Wahlgesetzen und damit nicht ordnungsgemäß gemäß Art. 20 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 38 GG abgehalten mit der Rechtsfolge der deklaratorischen Nichtigkeit der Bundestagswahlen und aller damit in Verbindung stehenden folgenden Rechtsakte.

»Ex iniuria ius non oritur«
(Aus Unrecht entsteht kein Recht)

Der Inhalt dieser Expertise sowie auch die Erkenntnisse aus der Listenwahl, sind erstmalig am 14. August 2008 an alle 16 Einrichtungen die sich „Verfassungsschutz“ nennen, zu deren Kenntnis übersendet worden. Zu erwähnen ist, dass es nur 2 Rückmeldungen gab. Diese zwei einzigen Rückmeldungen waren wenigstens mit einem „Danke“ versehen.

Das bedeutet, dass das was sich „Verfassungsschutz“ nennt, zumindest sein 14. August 2008 über den Sachstand informiert sind.

Bevor ich zum Inhalt schreite muss Vorwort ansetzen:

Roberto Natale Dipl.- Ing. Haslinger (@zeitgedanken) ist ein freier und unabhängiger Ingenieur und Wissenschafter, der sich dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschlandund und dessen Entstehungsgeschichte widmet. Er gehört keiner Partei, oder wirtschaftlicher Vereinigung an. Er ist ein Fördermitglied des "Scholarium" (früher „Institut für Wertewirtschaft) mit Sitz in Wien, dessen Vertreter als einer der letzten Universalgelehrten und als eines der letzten unabhängigen Institute betrachtet werden muss.
Roberto Natale Dipl.- Ing. Haslinger (@zeitgedanken) und Herausgeber der vorliegenden Schrift möchte auf folgendes hinweisen:

Aus meiner Verpflichtung gegenüber der Wissenschaft und dem Wissen um das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und zum Schutz der dort garantierten Grundrechte habe ich, im Rahmen meiner unabhängigen und verfassungsrechtlichen Stellung als Wissenschafter, es mir zur Aufgabe gemacht, die Gesellschaft auf demokratische und rechtsstaatliche Defizite hinzuweisen und die öffentlichen Gewalten der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung im Sinne des Grundgesetzes über diese demokratischen und rechtsstaatlichen Defizite zu informieren. Es soll damit der Gedankenanstoß gegeben werden, die Begriffe Demokratie und Rechtsstaat auf den Prüfstand der Machbarkeit zu stellen.

Dieser verfassungsrechtlichen Informationspflicht wird mit der folgenden Expertise Rechnung getragen. Als Wissenschafter übernehme ich weder Verantwortung für die derzeitigen innerstaatlichen Zustände, welche weder als Demokratie noch als Rechtsstaat bezeichnet werden können, noch für die hier veröffentlichten Informationen über das Zustandekommen und die Folgen dieser Zustände. Ebenso wenig übernehme ich die Verantwortung für jeglichen Gebrauch dieser Informationen. Die Wissenschaft versteht sich in diesem Zusammenhang in erster Linie als Bote.

Worum geht es bei den nachfolgenden Informationen?

Es geht um das Problem der Änderung des Charakters einer Rechtsfolge durch die Feststellung der Änderung des Charakters ihrer gesetzlichen Ursache. Wir leben in einer Welt der einseitigen juristischen Ordnungen. Deren inneres Prinzip ist die Ableitung von Rechtsfolgen aus einer gesetzlichen Ermächtigung zum staatlichen Handeln, welche in strenger Verbindung stehen. So setzt die Legitimität einer Rechtsfolge immer die Legitimität des dazu ermächtigenden Gesetzes und dieses die Legitimität des Gesetzgebungsorgans voraus. Mangelt es dem Gesetzgebungsorgan an Legitimität, trifft gleiches auf jedes von diesem erlassene Gesetz und Handlungen zu. Es handelt sich im strengen Sinne also weder um ein Gesetzgebungsorgan noch um ein Gesetz noch um eine gesetzliche oder auch wirtschaftliche Handlung. Mangelt es also einem Gesetz an Legitimität, z.B. durch dessen nicht vorhandene Übereinstimmung mit einem ranghöheren Gesetz wie einer Verfassung oder hier dem Grundgesetz, dann mangelt es seinen Rechtsfolgen ebenfalls an Legitimation. Daher der Grundsatz:

Aus Unrecht entsteht kein Recht.

Wird nun der Mangel an Legitimation eines Gesetzes festgestellt, so verliert es seine Legitimation auch nicht erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung (ex nunc) des Mangels seiner Legitimation, sondern von dem Zeitpunkt an, an dem es in Kraft treten sollte; von Anfang an (ex tunc). Es ist damit also formell niemals in Kraft getreten und kann daher nicht als (legitimer) Rechtseröffnungstitel dienen. Das Gleiche gilt für seine Rechtsfolgen.

Dieser juristische Vorgang ist der Kern der hier behandelten Tatsachen.

Um einen simplen Vergleich zu ziehen: Ein Olympiasieg, welcher zwar faktisch errungen und festgestellt wurde, aber später aufgrund des Nachweises von Doping annulliert wird, ist juristisch niemals errungen worden, weil die Regeln bzw. Gültigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt worden sind. Ein solcher Olympiasieg ist also (rückwirkend) von Anfang an nichtig und nicht erst ab dem Moment der Feststellung des positiven Dopings.

Zum terminus technicus der »Nichtigkeit« führte der bei den Nationalsozialisten und auch heutigen Berufsjuristen auch aus diesen Gründen äußerst unbeliebte österreichische Rechtswissenschaftler Hans Kelsen 1931 in »Wer soll Hüter der Verfassung sein« damals wie heute zutreffend aus:

»Nichtigkeit bedeutet, dass ein Akt, der mit dem Anspruch auftritt, das heißt, dessen subjektiver Sinn es ist, ein Rechts- und speziell ein Staatsakt zu sein, dies objektiv nicht ist und zwar darum nicht, weil er rechtswidrig ist, das heißt, nicht den Bedingungen entspricht, die eine höhere Rechtsnorm ihm vorschreibt. Dem nichtigen Akt mangelt jeder Rechtscharakter von vornherein, so dass es keines anderen Rechtsaktes bedarf, ihm diese angemaßte Eigenschaft zu nehmen. (…) Dem nichtigen Akte gegenüber ist jedermann, Behörde wie Untertan befugt, ihn auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, ihn als rechtswidrig zu erkennen, und demgemäß als ungültig, unverbindlich zu behandeln.«

Im Grunde handelt es sich bei den hier veröffentlichten Informationen um die Beschreibung des Zustandekommens dieses o.a. klassischen juristischen Problems der Nichtigkeit:

Ein Gesetz wird erlassen, ohne dass es eine bestimmte Gültigkeitsvorschrift beachtet, welche ihm z.B. eine Verfassung als ranghöhere und ranghöchste Rechtsnorm (hier das Grundgesetz) zur Erlangung seiner Gültigkeit vorschreibt. Dem nichtigen Akt mangelt also jeder Rechtscharakter von vornherein, so dass es keines anderen Rechtsaktes bedarf, ihm diese angemaßte Eigenschaft zu nehmen. Damit ist dieses Gesetz hier bereits von Verfassungswegen nichtig und seine Rechtsfolgen ebenso. Seine Anwendung ist verfassungswidrig. Dieser Fakt an sich sollte in der Regel kein großes Verständnisproblem darstellen. Es handelt sich um einen Fehlstart, das Gesetz wird neu erlassen und wenn es die Gültigkeitsvoraussetzungen diesmal beachtet, wird dieses Gesetz die verfassungsgemäße Regel für einen beliebigen staatlichen Vorgang.

Kompliziert im Verständnis auch der faktischen Folgen wird es jedoch,

wenn die jahrzehntelange verfassungswidrige Anwendung eines solchen nichtigen »Gesetzes« (oder mehrerer und auf einem solchen nichtigen Gesetz beruhender und deshalb ebenfalls nichtiger Gesetze) für staatliche Strukturen sorgt, die gewohnheitsmäßig vom Normadressaten, dem Bürger, als ordnungsgemäß erachtet und von den Verantwortlichen als ordnungsgemäß deklariert werden, einfach weil »es nun einmal so ist«, deren Nichtigkeit aber nun ebenfalls festgestellt werden muss, weil einer ihrer gesetzlichen Grundlagen oder ihrer gesetzlichen Grundlage schlechthin die verfassungsrechtliche Legitimität fehlt, was selbstverständlich auch die Legitimität der mit diesen nunmehr ebenfalls nichtigen Gesetzen verbundenen Rechtsfolgen betrifft und deren Charakter sich mit der Feststellung der Nichtigkeit der Ursache demnach ebenfalls ändert bzw. neu bewertet werden muss.

Die scheinbar auf der Hand liegende, weil die dramatischen Folgen (bewusst) negierende Abrede einer solchen sich bereits aus dem Gesetz bzw. aus dessen Nichtbefolgung ergebenden deklaratorischen Nichtigkeit eines solchen Gesetzes und seiner Rechtsfolgen schafft jedoch einen an der Verfassung vorbeigehenden zweckdienlichen Maßnahmenstaat anstatt eines Rechtsstaates als Normenstaat, welcher im Bedarfsfall für sich selbst bzw. seine Institutionen und deren (illegitime) Vertreter auf jede Formalität zugunsten des ungehinderten Vollzugs von Anordnungen verzichtet, jedoch vom Bürger, gegen den dieser Vollzug regelmäßig gerichtet ist, die unbedingte Erfüllung von Formalitäten verlangt und deren Nichterfüllung trotzdem regelmäßig mit der Nichtigkeit der bürgerlichen Handlung quittiert; sich selbst also die Gesetzlosigkeit, d.h. Unabhängigkeit vom (eigenen) Gesetz erlaubt, dieses Recht jedoch dem Bürger nicht zugesteht. Mit den damit verbundenen Folgen hat Deutschland in den Jahren zwischen 1933 und 1945 die halbe Welt überzogen und sie am Ende am eigenen »Volkskörper« spüren müssen.

Die Abrede einer solchen sich bereits durch die Nichtanwendung eines Gesetzes bzw. der Nichterfüllung einer Gültigkeitsvoraussetzung ergebenden Nichtigkeit einer staatlichen Maßnahme (hier eines Gesetzes) mag also in einer klassischen Diktatur durchaus die (unter Umständen auch verfassungswidrige) Regel sein; in einer wirklichen Demokratie und damit einem Rechtsstaat ist das der größte anzunehmende Unfall mit der Folge, dass nunmehr entschieden werden muss: Ist man als Staat und bürgerliche Gesellschaft wirklich eine Demokratie und ein Rechtsstaat und unterzieht sich deshalb der vielleicht schmerzhaften und unerfreulichen Prozedur der Rückabwicklung und des ordnungsgemäßen und damit verfassungsgemäßen Neubeginns,

oder ist man in Wirklichkeit eine Diktatur und deklariert als Staat im Bedarfsfall derartige nunmehr gegen sich gerichtete Förmlichkeiten als unerheblich, weil man deren Ursache zwar zu verantworten hätte, sich dieser Verantwortung jedoch entziehen will, und setzt damit die innere Ordnung eben deshalb der Gefahr der beliebigen Änderung durch willkürliche Maßnahmen aus, ohne dass sich die Bürger auf den Kitt der für alle verbindlichen Formalitäten und damit auf die Gleichheit vor dem Gesetz verlassen können? Dieser Punkt ist der juristische Scheideweg zwischen Demokratie oder Diktatur bzw. Rechtsstaat als Normenstaat oder Maßnahmenstaat.

Auf Grund der erkennbaren Brisanz der vorliegenden Informationen wurde sehr genau überlegt,

in welcher Form sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen. Als Wissenschafter habe ich mich bemüht, die nachstehenden Informationen so neutral zu halten, wie es unter diesen Umständen möglich ist; auch weil diese Veröffentlichung mich persönlich betrifft und nicht absehbar ist, wie die sich derzeit in öffentlichen Ämtern befindlichen Verantwortlichen für die Herstellung und den Erhalt der nachstehend beschriebenen Zustände angesichts dieser Veröffentlichung verhalten werden. Zumal meine Person bei den deutschen Behörden nicht wirklich beliebt ist – auch oder gerade weil ich auf die Einhaltung verfassungsrechtlicher Standards poche, welche von der öffentlichen Gewalt nur widerwillig bis gar nicht vollzogen werden, womit die öffentliche Gewalt regelmäßig gegen den in einer Demokratie auch sie bindenden verfassungsrechtlichen Grundsatz

  • »Patere legem quam ipse fecisti« (Die Regel einhalten, die man sich selbst auferlegt hat.)

verstößt, während sie von den Bürgern – auch unter Einsatz von letalen Waffen – verlangt, Regeln einzuhalten, welche eindeutig dem Grundgesetz entgegenstehen und zum großen Teil sogar dazu benutzt werden, um dieses Grundgesetz und die durch es garantierten Grundrechte außer Anwendung zu setzen. War es doch dem Parlamentarischen Rat, als Verfasser dieses Grundgesetzes ein höchstes Anliegen, genau diesen Umstand zu vermeiden, da man anscheinend aus der Vergangenheit gelernt haben will.

Da die politik- und justizkritischen Veröffentlichungen meiner Person– trotz oder auch wegen ihrer Übereinstimmung mit den Inhalten des Grundgesetzes – in der Vergangenheit bereits auf inoffizielle und offizielle Ablehnung bei den Staatsorganen gestoßen sind und einige meiner wissenschaftlichen Mitstreiter, wie auch ich selbst, diesbezüglich bereits mit scheinbar rechtsstaatlichen Mitteln auch bei Gefahr für Leib und Leben genötigt wurden und werden,

ihren »irrigen Rechtsansichten« abzuschwören,

indem sie massiven staatlichen Repressalien unter Missbrauch der staatlichen Gewalt und durch Täuschung im Rechtsverkehr ausgesetzt wurden und werden, ist mir der Schritt zu dieser Veröffentlichung nicht leicht gefallen.

Dennoch habe ich mir angesichts meiner Verantwortung als Wissenschafter, und noch mehr als Vater von 3 Kindern, gegenüber den Menschen und Bürgern dieses Landes, dem Grundgesetz und den Grundrechten entschlossen,

diese Expertise zur aktuellen verfassungsrechtlichen Situation in Deutschland zu veröffentlichen. Es soll auch dazu beigetragen werden, sich darüber Gedanken zu machen, ob es noch weitere 1000 Jahre braucht um zu begreifen, das man keine Regierungen, keine Parteien, keine Berufspolitiker und keine Funktionäre benötigen,

wie es schon Roland Baader treffend formulierte (Das Kapital am Pranger; Ein Kompass durch den politischen Begriffsnebel; S. 193)

Mit Gewissheit kann davon ausgegangen werden, dass die verfassungsrechtlichen Fakten zum Grundgesetz dessen Inhalten in Wortlaut und Wortsinn entsprechen; dass die einfachgesetzlichen Fakten genau recherchiert wurden; (wie in Teil 1-5 in #mein-fall) und dass die sich daraus ergebenden Möglichkeiten zu Konsequenzen keinem einseitigen Wunschdenken entspringen, sondern als zwingende Folgen auf der Hand liegen.

Beginnt es falsch, endet es falsch. In einem Wettbewerb mit Fehlstart gibt es keine Gewinner.

In einem Wettbewerb der Gauner, kann der Bürger nur verlieren.

Die scheinbar billigste Konsequenz aus den vorliegenden Informationen wäre eine Berufung auf die normative Kraft des Faktischen – mit allen daraus zu ziehenden erschreckenden Schlussfolgerungen. Mögliche andere Konsequenzen im Sinne des Grundgesetzes müssen in der persönlichen Verantwortlichkeit eines jeden Bürgers dieses Landes liegen – denn nur diese können die Zustände ändern.

Ich wünsche und hoffe, dass die vorliegende Expertise dazu beiträgt, Wissen zu wollen, was Demokratie ist und wo deren Grenzen liegen! Und was ein Rechtsstaat sein soll und ob sich dies in Staaten verwirklichen lässt, sowohl bei denen, die diese Zustände zu verantworten haben, als auch bei denen, die wegen dieser Zustände und ihren allfälligen Folgen nicht mehr an Demokratie und Rechtsstaat glauben können oder wollen.

Schlussendlich möchte ich auch jenen Bürgern, die sich bereits aus der deutschen Demokratie verabschiedet haben oder einen solchen Abschied in Erwägung ziehen, indem sie zum Beispiel nicht mehr an Wahlen, auf Grund der Sinnlosigkeit, teilnehmen oder völlig unpolitisch denken und handeln; oder auch für die Abschaffung des Grundgesetzes plädieren; oder alte Reichsverfassungen bevorzugen; oder sich als Statthalter alternativer undemokratischer Staatsformen bereit halten, Mut zusprechen und ihnen versichern: Es ist (noch) nicht zu spät, auf den Boden der Realität zurückzukehren und endlich eine freie Gesellschaft aufzubauen – auch ohne Berufung auf vorkonstitutionelle Zustände, denn gerade diese Berufung auf »alte Zeiten« spielt den eigentlich Verantwortlichen in die Hände, da so ein Teil der Gesellschaft und seiner Teilnehmer bereits freiwillig auf die Errungenschaften die des Grundgesetz bietet zu verzichtet und so dem verfassungswidrigen Maßnahmenstaat wiederum den Schein der Legitimation durch Mangel an Widerspruch, also durch stillschweigende Willenserklärung. oder dem Unterlassen konkludentem Handeln, verleiht.

Das einzige, was wir zum Aufbau einer wirklichen freien Gesellschaft brauchen, ist der Mut zu echter freier Souveränität der Einzigartigkeit eines Jeden und der Wille zum Wissen um den Aufbau, die Struktur und den Erhalt innerer rechtlicher Ordnungen von Gemeinschaften. Vor allem aber vorab den Mut zur Kontrolle unserer derzeitigen Verfassungsorgane, welche von uns, den Bürgern, mit der Ausübung unserer Staatsgewalt beliehen wurden, sowie den Mut, nicht verfassungsgemäße Scheinorgane aus ihren Ämtern zu entfernen. Eine solche Kontrolle bedarf jedoch des Wissens um die innere Ordnung anstatt der Erwartung,

»die da oben« werden es schon richten.

Wir wissen bereits heute: Sie richten es nicht in unserem Sinne.

Demokratie im heutigen Verständnis bedeutet im Grunde die Durchsetzung des Willens der Mehrheit (ob das immer gut ist, sei dahingestellt und separat zu diskutieren, wie z.B. in #freie-gesellschaft. Dies soll nicht Inhalt dieser Expertise sein) ohne Verletzung der Rechte von Minderheiten, was einem Wunschdenken entspricht. Echte Demokratie soll gewährleistet also Minderheitenschutz zum Wohle einer Mehrheit, deren Einzelbestandteile jederzeit eine beliebige Minderheit darstellen (können). Im Verständnis mit Widersprüchen durchzogen.

Das Grundgesetz – mit den dort (noch) unverbrüchlich garantierten Grundrechten und die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Bindung der öffentlichen Gewalt an diese – bietet dafür einen guten juristischen Rahmen, welcher juristisch nicht perfekt sein mag, aber als Ausgangsbasis für eine demokratische Gemeinschaft zumindest dann ausreicht, wenn er verstanden und verwirklicht wird.

In diesem Sinne möchte ich als Wissenschafter, Mensch, Vater und Bürger mit der vorliegenden Expertise einen Beitrag zur Errichtung einer echten freien Gesellschaft leisten.

Einleitung

Demokratische Prozesse sind durch standardisierte Verfahren gekennzeichnet, deren Parameter vor Ablauf der Prozesse eindeutig festgelegt (standardisiert) werden und nach denen zum Beispiel Wahlen in einer vorhersehbaren Form ablaufen, ohne deren Ergebnis durch das Verfahren selbst in einer vorherbestimmten Weise zu beeinflussen oder vorwegzunehmen. Damit entsprechen solche Standards denen der Wissenschaftlichkeit. Eine experimentelle Versuchsanordnung, welche das gewünschte Ergebnis automatisch erzeugt, ist ergebnisorientiert und damit alles andere als wissenschaftlich bzw. unabhängig. Sie dient also lediglich der Bestätigung eines gewünschten Ergebnisses und nicht in erster Linie dessen Erzeugung. Dieses Axiom der Unabhängigkeit ist hier ausschlaggebend, da diese Unabhängigkeit sowohl die vom Ergebniswunsch unabhängige Verifizierung als auch die Falsifizierung sowohl wissenschaftlicher als auch demokratischer Theorien zulässt.

Das standardisierte wissenschaftliche Verfahren schafft somit ein Ergebnis, ist jedoch von diesem selbst unabhängig. Dadurch wird solchen nach standardisierten Verfahren ablaufenden Prozessen Legitimation verliehen und auf diese Weise Vertrauen sowohl in die Verfahren als auch in die Prozesse selbst sowie deren Ergebnisse erzeugt, auch wenn das Ergebnis selbst für den einzelnen Betrachter nicht seinem Wunsch(-ergebnis) entspricht. Es ist also die Funktion von ergebnisunabhängigen bzw. vom Verdacht der Manipulation unabhängigen Verfahren, Legitimation durch Unabhängigkeit der Verfahrensregeln, der auf deren Grundlage ablaufenden Prozesse und damit der daraus entstehenden Ergebnisse zu erzeugen. Das so erzeugte Vertrauen wird also geschaffen durch die Gewissheit, dass das Verfahren, der Prozess und das Ergebnis selbst nicht aus dem Wunsch nach dem Erreichen eines vorbestimmten Ergebnisses entstehen, sondern dass aus einem Zusammenspiel zwischen vorherbestimmten und vorhersehbaren Verfahrensregeln und Prozessabläufen nicht vorherbestimmte und somit neutrale bzw. objektive Ergebnisse resultieren.

Weiterhin entstehen derartige Standards selbst aus standardisierten Verfahren. Ein solcher Standard sind zum Beispiel Gültigkeitsvoraussetzungen des Grundgesetzes für den Erlass von Gesetzen. So müssen Bundesgesetze immer gemäß Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG vom Deutschen Bundestag beschlossen werden und eben nicht nach Bedarf von Einzelpersonen für Einzelfälle zur Erzeugung von vorherbestimmten Einzelfallergebnissen. Deshalb ist – als weiterer Standard – in Art. 3 Abs. 1 GG auch das Prinzip »Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.« ebenfalls im Grundgesetz verankert. Wird ein Gesetz also nicht vom Bundestage beschlossen, sondern beispielsweise vom Hausmeister und den Hausdienern des Bundestages, so ist offenbar, dass es sich dabei nie um ein legitimes Gesetz nach den Gültigkeitsvoraussetzungen des Grundgesetzes handeln kann. Selbst dann nicht, wenn der Hausmeister und die Hausdiener ihren Willen unter Zuhilfenahme von Waffengewalt durchsetzen und so unter Umständen den Eindruck erwecken, ihnen stünde durch die normative Kraft des Faktischen die gesetzgebende Gewalt zu. Selbst wenn sie – wie 1933 – das Parlament zum Erlass eines solchen Gesetzes zwingen würden, könnte es sich nicht um ein legitimes Gesetz handeln, denn dann wäre die Gültigkeitsvoraussetzung des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, welcher vorschreibt, dass die Abgeordneten (als Bestandteile des Gesetzgebers) an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind. Ist die Regel verletzt, ist das Ergebnis nicht regelkonform und damit nichtig.

Die Nichtanwendung von Standards oder deren Mangel selbst sind demnach ein Hinweis auf den Mangel an (von unmittelbaren Einzelinteressen unabhängiger) Wissenschaftlichkeit und im vorliegenden Fall an Demokratie selbst. Werden solche unabhängigen und damit wissenschaftlichen und/oder demokratischen Standards außer Acht gelassen und im Einzelfall durch subjektive Verfahrensregeln ersetzt, welche ein vorher bestimmtes Ergebnis zum Ziel haben, dann muss solchen Verfahrensregeln und ihren Ergebnissen hinsichtlich ihres Anspruchs auf Erfüllung wissenschaftlicher und/oder demokratischer Standards jede objektive Legitimität abgesprochen werden, weil sie zweckorientiert und nicht mehr vom Ergebnis unabhängig sind. Dies ist im gesellschaftlichen Zusammenhang ein Zeichen für Diktatur und die jüngste deutsche Vergangenheit legt davon beredtes Zeugnis ab.

Dieses Prinzip demokratischer Standards wird deutlich

anhand der im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verbindlich vorgeschriebenen Pflicht zur Abhaltung von Wahlen gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG sowie der verbindlich vorgeschriebenen Form des Prozesses der Durchführung der Wahlen, welche gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG folgende Merkmale erfüllen müssen: Allgemeinheit, Unmittelbarkeit, Freiheit, Gleichheit und Geheimhaltung.

Die Wahlen zum Bundestag in der Bundesrepublik Deutschland werden sowohl nach dem Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm als auch nach diesem Grundgesetz zu entsprechenden habenden Wahlgesetzen und den so geschaffenen verbindlichen Standards abgehalten. Diese Wahlgesetze müssen also den Standards des demokratischen Grundgesetzes entsprechen aus dem Grunde, dass dadurch ihren Ergebnissen, wie auch immer sie aussehen, eine entsprechende demokratische und verfassungsrechtliche Legitimation zugesprochen werden kann. Entsprechen weder die Verfahrensregeln noch damit auch die Prozesse und Ergebnisse diesen verfassungsrechtlichen Standards, sind sie streng logisch verfassungswidrig und damit nicht durch Unabhängigkeit legitimiert und damit im demokratischen Sinne illegitim und nichtig.

Derartige grundgesetzliche Standards und deren Nichtbeachtung

sowie die damit verbundenen Folgen sind das Thema der vorliegenden Expertise.

Das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG als »Fessel des Gesetzgebers«

Das Grundgesetz (BGBl. I 1949 Nr. 1 S. 1) trat am 24. Mai 1949 als ranghöchste Rechtsnorm in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft und verstand sich, oder wurde als dieses deklariert, als Verfassung für das ganze deutsche Volk.

Dieses Grundgesetz beinhaltet,

auch als demokratische und rechtsstaatliche Antwort auf den Nationalsozialismus,

eine Einmaligkeit in der deutschen Verfassungsgeschichte,

nämlich die Garantie der unverletzlichen Grundrechte als unmittelbar geltendes, also erlaubnisfreies Recht und die damit verbundene Bindung der öffentlichen Gewalt an diese Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG:

Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Einschränkungen dieser gegenüber dem Staat unmittelbar geltenden und wirkenden Grundrechte

durch den Staat oder seine Institutionen und deren Amtsträger sind nur unter sehr engen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen möglich. Eine dieser zwingend zu erfüllenden Bedingungen ist die Vorschrift gemäß Art. 19 Abs. 1 GG als Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende einfache Gesetze, welche im Wortlaut besagt:

  • Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

Wie schon in Teil 4+5 in #mein-fall aufgezeigt und nachgewiesen ist:

Sinn und Zweck dieses »Zitiergebots« aus Satz 2 ist einerseits seine Funktion als Warn- und Besinnungsvorschrift für den Gesetzgeber, wirklich genau zu überlegen, ob und wann er Grundrechte einschränken will, soweit sie überhaupt einschränkbar sind. Andererseits dient diese Angabe eines eingeschränkten Grundrechts in einem solchen Gesetz dem Bürger als Normadressat zur benötigten Information über mögliche Einschränkungen seiner ansonsten unmittelbar geltenden Grundrechte.

Dazu das folgende Beispiel:

Ein Bürger als Grundrechtsträger begeht eine Ordnungswidrigkeit und wird nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) mit einer Geldbuße belegt. Das klingt einfach und nicht wirklich dramatisch. Wenn er diese Geldbuße jedoch nicht bezahlen kann oder will, weil er vielleicht durch die Wahrnehmung eines ansonsten unmittelbar geltenden Grundrechts gemäß Art. 1 Abs. 3 GG sich gar nicht bewusst war, dass er damit ein Gesetz übertreten hat, welches nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG sein Grundrecht einschränken durfte, kann es passieren, dass er sich der Zahlung aus seiner Sicht zu Recht entzieht. Dieser Entzug kann nun nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz zur Folge haben, dass er mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bestraft wird und anstatt einer Geldbuße nun eine Freiheitsstrafe zu verbüßen hat. Entzieht er sich dieser nun ebenfalls in Wahrnehmung seiner unmittelbar geltenden Grundrechte in dem Unwissen, dass das Gesetz seine Grundrechte einschränken darf, kann es passieren, dass der zur Amtshilfe herbeigerufene Polizist dies als Widerstand gegen die Staatsgewalt erkennt und von der Schusswaffe Gebrauch macht. Wo ein solches nicht unübliches Szenario endet, ist offensichtlich. Aus diesen Gründen muss also das diese Folgen herbeiführende Ordnungswidrigkeitengesetz die durch es einschränkbaren Grundrechte, hier die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG) gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG unter Angabe des Artikels nennen, um den Grundrechtsträger als Normadressaten, als Bürger, von diesen Einschränkungsmöglichkeiten in Kenntnis zu setzen und somit legitim seine Grundrechte einzuschränken.

Dass im vorliegenden Beispiel die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden können, geht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG hervor, welcher bestimmt:

In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Die entsprechende korrekte Zitierung gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG im Ordnungwidrigkeitengesetz (OWiG) lautet:

§ 132 Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

Doch nicht nur das Ordnungswidrigkeitengesetz selbst muss diese Gültigkeitsvoraussetzung erfüllen,

sondern das diese Ordnungsstrafe erst ermöglichende Gesetz ebenfalls. Daher die Formulierungen in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG: »Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, …«, und Satz 2: »… muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.«

Diese Gültigkeitsvoraussetzung und verfassungsrechtliche Informationspflicht des Gesetzgebers – an den Bürger als gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG »Souverän« – ist also von diesem als gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG besonderes und im Zuge von Wahlen und Abstimmungen mit der Ausübung der Staatsgewalt beliehenes Organ, auch wenn sie eher unauffällig erscheinen mag oder – meist durch den Gesetzgeber selbst oder auch die vollziehende Gewalt oder Rechtsprechung – als eher unbeachtlich dargestellt wird, zwingend zu erfüllen, da ansonsten die Rechtsfolgen gravierend und weitreichend sein können, wie hier im weiteren dargestellt wird.

Soweit also nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

Dabei handelt es sich als Muß-Vorschrift

um eine zur Vermeidung der Ungültigkeit eines solchen Gesetzes durch den Gesetzgeber zwingend zu erfüllende Gültigkeitsvoraussetzung.

Diese Rechtsfolge wurde von einem Mitglied des Parlamentarischen Rates als Verfassunggeber, Dr. Hermann von Mangoldt, in der 44. Sitzung des Hauptausschusses am 19.01.1949 beschriebe, siehe Teil 5 #mein-fall.

Erläuternd dazu Kurt Georg Wernicke in Bonner Kommentar zum GG, 1950, Anm. II 1 ff. zu Art. 19:

Siehe Teil 4 #mein-fall

Hier ist festzuhalten, dass die Rechtsfolge der deklaratorischen Ungültigkeit und damit Nichtigkeit eines das Zitiergebot – als Fessel des Gesetzgebers – gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht erfüllenden Gesetzes also bereits von Grundgesetzes wegen vorgeschrieben ist, da es sich hierbei naturgemäß um eine vor Erlass des Gesetzes durch den Gesetzgeber zwingend zu erfüllende Gültigkeitsvoraussetzung handelt, deren Unterlassung naturgemäß im Nachhinein nicht geheilt werden kann, weshalb sich die Ungültigkeit/Nichtigkeit eines solchen Gesetzes bei Verstoß gegen diese Gültigkeitsvoraussetzung von Anbeginn (ex tunc) zwangsläufig ergibt und sein Inkrafttreten bereits von (Grund-)Gesetzes wegen hemmt.

Die dem zu folgen habende gerichtliche Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit – z.B.

im Falle seiner ohne Inkrafttreten erfolgenden Anwendung – ist, sofern ein Gericht zur Abgabe dieser Erklärung ermächtigt ist, eine rein deklaratorische, da diese Rechtswirkung der Nichtigkeit bereits vor dem Rechtsakt, hier dem Gesetz, von Gesetzes wegen, hier dem Grundgesetz, eingetreten ist auf Grund der Nichterfüllung einer zwingenden Gültigkeitsvoraussetzung. Eine noch nicht erfolgte Erklärung oder eine etwaige Unterlassung dieser Erklärung der Verfassungswidrigkeit ändert nichts an der vorgesehenen deklaratorischen (bereits durch das Grundgesetz deklarierten) Ungültigkeit/Nichtigkeit kraft Gesetzes und kann diese auch nicht hemmen (vgl. Kelsen a.a.O).:

»Dem nichtigen Akt mangelt jeder Rechtscharakter von vornherein, so dass es keines anderen Rechtsaktes bedarf, ihm diese angemaßte Eigenschaft zu nehmen.«),

denn nicht die Erklärung der Nichtigkeit bewirkt diese, sondern die Nichterfüllung der Gültigkeitsvoraussetzungen.

Es ist hier also abschließend festzuhalten, dass kein Gericht und auch keine andere Institution der öffentlichen Gewalt gesetzlich dazu ermächtigt ist, diese sich aus dem Grundgesetz selbst ergebende Rechtsfolge der Nichtigkeit eines gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßenden Gesetzes zu negieren oder aufzuheben, es sei denn durch ein verfassungsänderndes Gesetz, welches jedoch bis heute nicht erlassen wurde.

Eine durch die ungesetzliche und verfassungswidrige Anwendung der »normativen Kraft des Faktischen« herbeigeführte Anwendung eines solchen nichtigen Gesetzes ändert nichts an dessen nichtigem Rechtscharakter und den dadurch herbeigeführten nichtigen unmittelbaren und mittelbaren Rechtsfolgen.

Unter Beachtung dieser verfassungsrechtlichen Hintergründe sollen nun alle erlassenen Wahlgesetze für die Wahlen zum Deutschen Bundestag als Gesetzgeber für die Bundesgesetze auf ihre Möglichkeiten zu Einschränkungen von Grundrechten nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG und die sich daraus ergebende verfassungsrechtliche Pflicht zur Erfüllung der Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG untersucht werden.

Der Verstoß der Wahlgesetze zum Deutschen Bundestag gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Zitiergebot)

Die Wahlgesetze zu den Wahlen zum Deutschen Bundestag sind die folgenreichsten einfachen Gesetze nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, da auf ihren Ergebnissen die gesamte Ausübung der Staatsgewalt beruht. Auf ihrer Grundlage werden die Abgeordneten zum Deutschen Bundestag gewählt, welcher den Bundeskanzler wählt und zur Hälfte die Bundesversammlung zur Wahl zum Bundespräsidenten stellt. Von ihrer Übereinstimmung mit dem Grundgesetz und damit ihrer verfassungsrechtlichen Legitimation hängt also die Übereinstimmung des ganzen Staatsgefüges mit dem Grundgesetz und damit die verfassungsrechtliche und völkerrechtliche Legitimation aller Verfassungs- und sonstigen Staatsorgane und deren Institutionen sowie ihrer Amtsträger und aller hoheitlichen Handlungen ab. Nicht die hoheitliche Handlung selbst verfügt also ihre eigene Legitimation, sondern erst die Legitimation durch Übereinstimmung mit dem Grundgesetz verfügt den hoheitlichen Charakter einer solchen Handlung.

Wahlgesetz zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni 1949

(BGBl. I 1949 Nr. 2 S. 21)

Zuerst eine kurz Darstellung der Geschichte des Wahlgesetzes zum ersten Deutschen Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland

Die Ministerpräsidenten der Bundesländer verkünden bei ihrer Tagung am 15. Juni 1949 in Bad Schlangenbad das Wahlgesetz zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland.

Die veröffentlichten Informationen der Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland bemerken dazu:

»Damit tritt es damit in Kraft. Zuvor hatte es Auseinandersetzungen um die Kompetenz des Parlamentarischen Rats zur Erstellung eines Wahlgesetzes gegeben. Dieses sollte eigentlich in die Zuständigkeit der Ministerpräsidenten als Vertreter der Länder fallen. Die Ministerpräsidenten nehmen so im Vorfeld der Verkündung noch Änderungen an dem Wahlgesetz vor, obwohl es vom Parlamentarischen Rat bereits beschlossen worden war.«

Die verfassungsrechtliche Vorschrift des Art. 137 Abs. 2 GG bestimmte jedoch dem entgegen:

Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

Die im BGBl. I Nr. 2 vom 15.06.1949 S. 21-24 veröffentlichte Verkündung besagt in der Eingangsformel:

Wahlgesetz zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni 1949. Auf Grund der mit Schreiben der Militärgouverneure vom 13. Juni 1949 erfolgten Anordnung über das vom Parlamentarischen Rat am 10. Mai 1949 beschlossene Wahlgesetz verkünden wir hiermit dieses Gesetz mit den von den Militärgouverneuren mit Schreiben vom 28. Mai 1949 und 1. Juni 1949 vorgenommenen Änderungen wie folgt: […]

Hier ist zunächst festzustellen,

dass aus Art. 137 Abs. 2 GG in Verbindung mit der Eingangsformel der Verkündung des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland hervorgeht, dass es am 10. Mai 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossen worden ist. Dementsprechend wurde am 15. Juni 1949 von den Ministerpräsidenten im BGBl. I Nr. 2 vom 15.06.1949 S. 21-24 das (geänderte) Wahlgesetz zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland verkündet.

Weiterhin ist festzustellen,

dass die Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland das Inkrafttreten des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland auf den 15. Juni 1949 datiert und auch die Eingangsformel der im BGBl. I Nr. 2 vom 15.06.1949 S. 21-24 verkündeten Fassung dieses Gesetz als das vom 15. Juni 1949 bezeichnet;

dessen § 27 jedoch besagt:

Dieses Gesetz tritt zugleich mit dem vom Parlamentarischen Rat beschlossenen Grundgesetz in Kraft.

Auf Grund der mit Schreiben der Militärgouverneure

vom 13. Juni 1949 erfolgten Anordnung über das vom Parlamentarischen Rat am 10. Mai 1949 beschlossene Wahlgesetz sollte dieses gemäß § 27 zeitgleich mit dem Grundgesetz in Kraft treten, demnach am 24. Mai 1949.

Aus den Protokollen des Parlamentarischen Rates

geht bezüglich dieser Ungereimtheiten hervor, dass es über die Kompetenz zum Erlass des ersten Wahlgesetzes bis zuletzt tiefgreifende Auseinandersetzungen gab, wer dazu befugt war. Der Parlamentarische Rat war der Ansicht, er sei zum Erlass des ersten Wahlgesetzes befugt, was die Einrichtung des Ausschusses für Wahlrechtsfragen nach sich zog, während die Ministerpräsidenten der Länder diese Kompetenz sich selbst zusprachen. Dazu ist dem Band 6 (Ausschuß für Wahlrechtsfragen) der Protokolle des Parlamentarischen Rates in der Einleitung auf der Seite XLVIII (m.w.N.) folgendes zu entnehmen:

»Die Militärgouverneure reagierten offiziell erst am 28. Mai 1949 mit einer zehn Punkte umfassenden Erklärung auf den vom Parlamentarischen Rat beschlossenen Wahlgesetzentwurf. Unter anderem beanstandeten die Alliierten, daß das Wahlgesetz nicht von der von den Ministerpräsidenten geforderten 2/3 Mehrheit beschlossen worden war. Zudem sahen sie in der Festlegung des Wahltermins durch den Parlamentarischen Rat eine unzulässige Überschreitung seiner Kompetenzen.

Die Ministerpräsidentenkonferenz von Bad Schlangenbad befaßte sich am 31. Mai und 1. Juni 1949 mit der alliierten Stellungnahme zum Wahlgesetz. Das Ergebnis der Konferenz faßten die Ministerpräsidenten in einem Brief an die Militärgouverneure zusammen. […] Noch am gleichen Tage äußerten sich die Militärgouverneure vorsichtig zustimmend zu den Änderungsvorschlägen der Ministerpräsidenten.«

Der wohl eindeutigste Hinweis,

dass zwar der Parlamentarische Rat das Wahlgesetz in seiner Erstfassung beschloss, die Ministerpräsidenten jedoch letztlich als Gesetzgeber für das Wahlgesetz zum ersten Deutschen Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland galten, ist der folgenden Seite XLIX in Absatz 3 zu entnehmen.

In einem privaten Schreiben an Thomas Dehler, welcher im Parlamentarischen Rat das Zitiergebot verteidigte (»Wir wollen die Fessel des Gesetzgebers«), führte Konrad Adenauer als ehemaliger Präsident des Parlamentarischen Rates am 14. Juni 1949 aus:

»Rechtlich ist die Sache wohl so, daß das Besatzungsstatut noch nicht in Kraft ist und daß daher nach dem bisherigen Besatzungsrecht die Alliierten das Wahlgesetz erlassen oder seinen Erlaß durch die Ministerpräsidenten vorschreiben können. Den letzteren Weg haben sie gewählt. Ich bin der Auffassung, wie Sie sich denken können, daß die Alliierten besser anders gehandelt hätten [!].«

Unstrittig ist also,

dass das Wahlgesetz zum ersten Deutschen Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni 1949 (BGBl. I. Nr. 2 S. 21-24) von den Ministerpräsidenten der Länder als Gesetzgeber erlassen wurde.

Unmittelbar auf dessen Erlass sollte bereits am 5. August 1949 ein diesbezügliches Änderungsgesetz in Kraft treten als

»Gesetz vom 5. August zur Ergänzung und Abänderung des Wahlgesetzes zum ersten Deutschen Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni 1949«.

Die Wahl zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung fand also statt

auf der Grundlage des Wahlgesetzes zum ersten Deutschen Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni 1949

(BGBl. I. Nr. 2 S. 21-24) i

n der Fassung vom

  1. August 1949 (BGBl. I Nr. 3 S. 25), beide Fassungen sind erlassen worden von den Ministerpräsidenten der Länder.

Damit ist festgestellt,

dass das Wahlgesetz zum ersten Deutschen Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni 1949 (BGBl. I. Nr. 2 S. 21-24) in der Fassung vom 5. August 1949 (BGBl. I Nr. 3 S. 25) die einfachgesetzliche Grundlage für die Wahl, Bildung und Konstituierung des ersten Bundestages gemäß Art. 137 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 GG und der ersten Bundesversammlung gemäß Art. 54 GG bilden sollte.

Damit ist ebenfalls festgestellt,

dass auf der Grundlage dieses Wahlgesetzes alle Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland als gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 GG »besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung« erstmals gewählt und konstituiert werden sollten. Diese Verfassungsorgane sollten seitdem die Staatsgewalt im Auftrag und Namen des deutschen Volkes ausüben durch den Erlass von mit dem Grundgesetz übereinstimmenden Gesetzen, dem verfassungsgemäßen Vollzug dieser Gesetze und einer dementsprechend verfassungsgemäßen Rechtsprechung gemäß ihrem Amtseid:

»Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.«

Nun das Wahlgesetz zum ersten Deutschen Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung

vom 5. August 1949 (BGBl. I. S. 25)

In dieser Fassung vom

  1. August 1949 wurde durch § 21 die folgende Strafvorschrift der Fassung vom 15. Juni 1949 beibehalten:

Wer seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt, […] wird mit Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 5000.- DM bestraft, soweit nicht in anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe angedroht ist.

Durch diese Vorschrift können –

neben anderen mit einer Freiheitsstrafe verbundenen Grundrechten (Art. 11 GG u.a.) –

vor allem die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 GG nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG eingeschränkt werden. Diese Einschränkungen wurden im Wahlgesetz zum ersten Bundestag und zur Bundesversammlung nicht gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG unter Angabe des Artikels genannt.

Selbst unter Berücksichtigung

einer die Funktion der Ministerpräsidenten als Gesetzgeber außer Acht lassenden und damit rechtlich unzutreffenden Argumentation, die Alliierten hätten die Fassung des Wahlgesetzes vom 15. Juni 1949 genehmigt und damit sei auch der Verstoß gegen die Gültigkeitsvorschrift des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG durch das Wahlgesetz in der Fassung vom 15. Juni 1949 »genehmigt« worden, so hätten spätestens mit dem Änderungsgesetz vom 5. August 1949, also bereits nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, die nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG eingeschränkten Grundrechte gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG »unter Angabe des Artikels« genannt werden müssen.

Dies ist in Kenntnis dieser Gültigkeitsvoraussetzung und nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes durch die Ministerpräsidenten der Länder in ihrer damaligen Funktion als dem Grundgesetz unterworfene Gesetzgeber für das Wahlgesetz pflichtwidrig unterlassen worden, denn nach dem Grundgesetz, hier Art. 20 Abs. 3 GG, ist die Gesetzgebung in personeller wie in sachlicher Hinsicht an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden.

Bereits dieser Verstoß

des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland gegen die gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu erfüllende zwingende Gültigkeitsvoraussetzung für Gesetze, welche nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG Grundrechte einschränken, führte zu dessen deklaratorischer Ungültigkeit/Nichtigkeit und den weiter unten angeführten eintretenden weiteren unmittelbaren und in deren Folge mittelbaren Rechtsfolgen.

Nichtsdestotrotz sollen

hier auch die folgenden (ebenfalls bereits ex tunc nichtigen) Wahlgesetze zum Deutschen Bundestag untersucht werden, um darzulegen, dass der Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nur ein »bedauerlicher Einzelfall« war, sondern eben die verfassungswidrige Regel von Anbeginn an.

Damit führte die verfassungswidrige Lösung der noch Monate vorher hoch gepriesenen

»Fessel des Gesetzgebers« nicht nur zu dessen Entfesselung, sondern zur Abkehr von den Grundsätzen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

So wird offensichtlich,

dass das Bekenntnis des Parlamentarischen Rates zur »Fessel des Gesetzgebers« als einer der hauptsächlichen Schutzmechanismen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gegen unzulässige Grundrechtseinschränkungen reine Makulatur gegenüber den Alliierten und dem deutschen Volke war und diese Einstellung von allen nicht ordnungsgemäß gewählten Bundestagen übernommen wurde – mit den entsprechenden formellen Folgen: »… weil hier eine dieser kleinen Klauseln […] nicht richtig eingehalten ist, und der Gesetzgeber muss die Arbeit von neuem anfangen.«

Die aus der verfassungswidrigen Unterlassung der benötigten Neuverabschiedung des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung entstehenden Folgen sind gravierend.

Schauen wir uns das Wahlgesetz zum zweiten Bundestag und zur Bundesversammlung vom 8. Juli 1953 (BGBl. I S. 470) an

Das Wahlgesetz

zum zweiten Bundestag und zur Bundesversammlung sollte am 8. Juli 1953 in Kraft treten. Dort wurde in § 24 Abs. 2 festgelegt:

Wer ohne wichtigen Grund ein Wahlehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von mindestens zwei Deutsche Mark und höchstens einhundertfünfzig Deutsche Mark geahndet werden.

Diese Vorschrift leitet über

in § 5 i.V.m. § 69 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952, auf Grund dessen eine Erzwingungshaft zur Beitreibung angeordnet und damit durch das Wahlgesetz zum zweiten Bundestag und zur Bundesversammlung die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 GG nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 GG eingeschränkt werden können. Diese Einschränkung wurde im Wahlgesetz zum zweiten Bundestag und zur Bundesversammlung nicht gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG unter Angabe des Artikels genannt.

Zudem verstößt dieses Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 selbst gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Tatsache, dass es trotzdem u.a. von dem o.a. Dr. Dehler (»Wir wollen diese Fessel des Gesetzgebers«) als nicht ordnungsgemäß ernannter Justizminister (und) einer von einem nicht ordnungsgemäß gewählten Bundespräsidenten nicht ordnungsgemäß ernannten Bundesregierung unterzeichnet wurde, ist mehr als bezeichnend für den weiteren Umgang der verfassungswidrigen öffentlichen Gewalt mit dem Grundgesetz.

Nun zum Bundeswahlgesetz vom 07.05.1956 (BGBl. I S. 383)

Dieses dritte Wahlgesetz als Mantelgesetz aller weiteren Wahlgesetze sollte gemäß dessen § 57 vierzehn Tage nach Verkündung, also am 21.05.1956 in Kraft treten.

Dort wurde in § 11 Abs. 2 festgelegt:

Wer ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 150 Deutsche Mark geahndet werden.

Diese Vorschrift leitet ebenfalls über in § 5 i.V.m. § 69 des o.a. Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952, wonach eine Erzwingungshaft zur Beitreibung angeordnet werden kann und damit auf Grund des Bundeswahlgesetzes die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 GG nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 GG eingeschränkt werden können.

Diese Einschränkung wurde –

nunmehr bereits »traditionell« – im hier angeführten Bundeswahlgesetz nicht gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG unter Angabe des Artikels genannt.

Nun zur aktuelle Fassung des Bundeswahlgesetzes

vom 07.05.1956 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist

§ 21 Abs. 6 Satz 2: Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 3 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

§ 36 Abs. 2: Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides Statt zu versichern, daß der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Die Vorschriften der § 21 Abs. 6 Satz 2 und 3 BWahlG sowie § 36 Abs. 2 BWahlG schränken seit dem (scheinbaren) Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum Bundeswahlgesetz vom 24. Juni 1975 BGBl. I Nr. 74 S. 1593 die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 GG nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 GG ein.

Die Pflicht zur Abgabe einer Versicherung an Eides Statt und die damit verbundene Stellung des Kreiswahlleiters als Behörde im Sinne des § 156 StGB sollen nach dem Bundeswahlgesetz in Verbindung mit dem Strafgesetzbuch die Rechtsfolge einer Freiheitsstrafe ermöglichen, wenn jemand eine solche Versicherung an Eides statt falsch abgibt.

Auf Grund dieser Vorschriften hätten sowohl das Änderungsgesetz zum Bundeswahlgesetz vom 24. Juni 1975 als auch das dadurch geänderte Bundeswahlgesetz seit dem 24. Juni 1975 gemäß der Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG einschränken könnende Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG die eingeschränkten Grundrechte, hier die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 GG, unter Angabe des Artikel nennen müssen. Dies ist erkennbar nicht erfolgt.

Zur Vervollständigung sei hier noch auf

§ 49a BWahlG verwiesen. Dort heißt es:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 11 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht oder
  1. entgegen § 32 Abs. 2 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Diese Vorschrift verweist auf das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968. Dort kann gemäß § 96 OWiG u.a. Erzwingungshaft in Bezug auf Geldbußen angeordnet werden. Demzufolge können auf Grund des § 49a BWahlG die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 GG nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG eingeschränkt werden. Das so eingeschränkte Grundrecht wird jedoch im Bundeswahlgesetz in der aktuellen Fassung nicht unter Angabe des Artikels gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG genannt. Zwar wird – man bemerke dazu das unzweifelhafte Wissen um das Zitiergebot als Gültigkeitsvoraussetzung – dieses Grundrecht im o.a. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in § 132 OWiG unter Angabe des Artikels genannt. Da hier jedoch das Bundeswahlgesetz das Gesetz ist, auf Grund dessen die Einschränkung vorgenommen wird, hätte es dort ebenfalls unter Angabe des Artikels genannt werden müssen. Dies ist nicht erfolgt.

Wie es mit der Wahlprüfung aussieht, und welche Folgen die Rechtsbrüche am GG wie in Teil 1-6 #mein-fall widerspruchsfrei und mit empirischen Beweisen ausgestattet, zeitigt, zeige ich in Teil 7 #mein-fall

Euer Zeitgedanken

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Wow was für ein Beitrag alles richtig gemacht, weiter viel Erfolg...

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