Eine freie Gesellschaft braucht ein Fundament. Teil 24

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Bevor wir uns dem Bereich Wettbewerb und Monopolismus beim Recht in Teil 25 zuwenden, müssen wir vorab noch eine Betrachtung auf die Kodifizierung der Handlungsnormen vornehmen. Dies ist Thema von Teil 24 in #freie-gesellschaft.

Das Naturrecht ist in der Natur des Menschen begründet. Es ist mit der Menschennatur (die der Ich-Transferation zum Du fähig ist!) gegeben und nicht vom Menschen selbst geschaffen. Der Mensch kann es nur explizieren und auf einen praktikablen Begriff bringen (s. Teil 6).

Anders das statuarische (positive und negative) Recht! Hier kommt der Wille des Menschen zum Tragen. Die Freiheit des Willens ermöglicht es ihm, sich selbst Normen zu setzen und sein Verhalten normgerecht zu steuern. Die Normen sind künstlich geschaffene Handlungsregulative. Sie sind von den Individuen selbst gesetzt. Selbstgesetzgebung setzt voraus, dass man nicht nur der Naturkausalität unterworfen ist, sondern auch der Kausalität seines Willens.

In Teil 14 habe ich zwei Grundformen von Handlungsnormen unterschieden: die positiven (Gebote) und die negativen (Verbote). Der vielzitierte „Ordnungsrahmen“ der Gesellschaft besteht aus diesen beiden Normenklassen. Die Gebote sind in der Freien Gesellschaft private individuelle Setzungen. Die Verbote dagegen öffentliche interindividuelle Setzungen. Wir nennen beide „Gesetze“. Die Gesetze als Ganzes bilden das statuarische (gesetzte) Recht.

Das Rechtsleben basiert zwar auf dem Naturrecht, handelt aber nach den Handlungsnormen Gebot und Verbot, also aufgrund des statuarischen Rechts. Mit den Handlungsnormen entwickelt der Mensch eine Strategie, um die im Naturrecht begründeten interpersonalen Konflikte (s. Teil 6) zu neutralisieren. Das Naturrecht schafft Freiheit. Die künstlich in Geltung gesetzten Normen schaffen Frieden – zusammenen mit einer sie durchsetzenden Machtinstanz. Sowohl das Naturrecht als auch die vom Menschen erzeugten Normen sind für ein freies Zusammenleben unabdingbar.

Die Freie Gesellschaft zieht das positive Recht aus einem Netz von freien Vereinbarungen und Verträgen. Dessen Verbindlichkeit ist durch persönliche Verantwortung und persönliche Haftung gesichert (s. Robert Nef, 1995;). Sie benötigt keine obrigkeitliche Gesetzgebung, die außerhalb der miteinander handelnden Individuen steht - für die privat gesetzten Gebote nicht und für die öffentlich gesetzten Verbote erst recht nicht. Die Gebote erwachsen allesamt aus individuellen Vereinbarungen und Verträgen. Die Verbote sind komplett aus dem selbst für Kinder verständlichen Satz „Was du nicht willst, das man dir tu, das füg auch keinem Andern zu“ ableitbar.

Grundlage für die Handlungsnormen ist zwar das Naturrecht, aber als von Menschen geschaffene sind Gebote und Verbote nicht Natur-, sondern Kunstprodukte. Für die praktische Handhabung dieser „Produkte“ ist eine Festschreibung in Form von Kodizes vorteilhaft. Es gibt kodifizierte Gebote und kodifizierte Verbote. Wenden wir uns zunächst der Kodifizierung von Geboten zu.

Die Form der Kodifizierung der Gebote weicht in der Freien Gesellschaft wesentlich von der Form jener Rechtssatzungen ab, die wir aus unserem heutigen Alltag als „ziviles“ und vor allem als „öffentliches“ Recht kennen. Inwiefern?

In der Freien Gesellschaft kommen Gesetze im hier definierten Sinne - als individuelle Setzung von Geboten (Pflichten, die anderwärts Rechte generieren) – nur durch Willensakte von Vereinbarungs- und Vertragspartnern zustande, also autonom an der „Basis“. Gesetze erscheinen gewissermaßen als die Geschäftsbedingungen der Verträge. Sie sind allemal privater Natur. Gesetzgebung ist dort stets Selbstgesetzgebung. Über die freiwillig und individuell zustande gekommenen Gebote hinaus gibt es in freien Rechtsgemeinschaften keine positiven Handlungsnormen.

Für den optimalen Ablauf solcher Selbstgesetzgebung gibt es Kodizes. Das sind Zusammenstellungen von unverbindlichen und fachgerecht erarbeiteten Vertragsvorschlägen – als Hilfe für die in eigener Regie Recht und Pflicht setzenden Individuen. Weil deren Gesetze aus Verträgen stammen, enthält ein solcher Kodex Musterverträge, in denen Vertragsvorschläge für alle möglichen Lebenslagen aufgelistet sind. Das ist ein unverbindlicher Normenkodex. Die Vertragsschließenden müssen sich nicht daran halten. Die sog. „Heidelberger Musterverträge“ sind ein Beispiel dafür. Sie sind aber für eine freie Rechtsgemeinschaft untauglich deshalb, weil sie sich an dem okroyierten Rechtskodex einer Obrigkeit orientieren müssen.

Es kann mehrere solcher Kodizes nebeneinander geben, die miteinander im Wettbewerb stehen, wie Hans-Hermann Hoppe anregt (2005 und 2012). Sie dienen dann auf unterschiedliche Weise als Orientierungshilfe für Vertragsschließende. - Ludwig von Mises verweist darauf, dass der klassische Liberalismus immer nach einer größtmöglichen Einigkeit des Rechts, in letzter Konsequenz „nach einer weltweiten Einigkeit des Rechts“ gestrebt habe. Dies wäre zwar wünschenswert, ist aber für eine freie Rechtsgemeinschaft kein Muss.

Aus dem Umstand, dass es hier keinen anderen Gesetzgeber gibt als das jeweils Recht setzende Individuum, folgt, dass es für einen positiven Rechtskodex keine erzwingbaren Formvorgaben, sondern nur abdingbare („dispositive“) Gestaltungsvorschläge geben darf, in Form von Ratschlägen. Und die besten Ratschläge sind immer die, die man auch ausschlagen kann.

Mit einem schriftlich fixierten Gestaltungskodex sind bestimmte Vertragsformen zur freien Verfügung gestellt. Die Vertragspartner müssen sich nicht für jeden Einzelfall den Kopf zerbrechen. Sie können die frei gebotenen Formen oder Teile davon übernehmen. Sie ersparen sich Neuschöpfungen. Die Autoren des Kodexes haben für sie nachgedacht. Sie haben durch ihre Aktivitäten ein tradierbares „Kulturgut des Rechts“ geschaffen. Aber sie haben keinen Kanon im Sinne eines zivilen „Gesetzbuches“ erstellt. Die heutigen Zivilgesetzbücher enthalten nicht nur abdingbare, sondern auch viele erzwingbaren Regulative.

Gegen die Freiheit verstoßen Rechtskodizes immer dann, wenn sie das Individuum ohne seine Zustimmung zu einer bestimmten Verhaltens-, u. a. auch Vertragsabschlussform, zwingen wollen. Rechtsgestaltungsfreiheit ist nur dort, wo das Ich beim Abschluss von Verträgen ganz und gar unabhängig ist.
Die kodifizierten Vorschläge zur freien Rechtsgestaltung kommen zwar nicht von den Vertragspartnern selbst (von der „Basis“), sondern von qualifizierten Fachleuten. Es ist der freien Entscheidung eines jeden überlassen, sich eines solchen Vorschlags für seine Vertragsgestaltung zu bedienen. Damit bleibt das Prinzip der Selbstgesetzgebung gewahrt.

Eine von Vorschlägen unabhängige Selbstgesetzgebung (Vertragsgestaltung) stellt vor allem für heranwachsende Individuen eine Überforderung dar. Deshalb werden sie auf Vorschläge in Form von Rechtskodizes angewiesen sein. Je mehr sie sich jedoch der „Haken und Ösen“ bei Vertragsabschlüssen bewusst werden, desto mehr verringert sich ihre Abhängigkeit von solchen Vorschlägen.

Soviel zur Kodifizierung der Gebote (der selbst gesetzten Pflichten, die für Andere Rechten sind). Kommen wir nun zur Kodifizierung der Verbote.

Verbote richten sich gegen Unrecht, genauer gesagt: gegen unrechtes Verhalten. In Teil 17 #freie-gesellschaft wurde gezeigt: Unrecht ist jede Form von Behinderung und Verhinderung freier Eigentumsnutzung, demnach eine Schädigung. Die Freie Gesellschaft braucht nur ein einziges Verbot, das der Eigentumsschädigung (das Leibeigentum inbegriffen). Eine Eigentumsschädigung kann von einer leichten Störung bis hin zu schweren Zer-Störungen der Eigentumsnutzung reichen, die den Tod des Individuums, also die totale Vernichtung der Eigentumsnutzung zur Folge haben können.

Alle Arten von Schädigung lassen sich auflisten. Eine solche Liste, verbunden mit dem Verhaltensregulativ „Verbot“, ist ein Verbotskanon. Ein Verbotskanon ist kein Gesetzbuch im üblichen Sinne. Er enthält keine Vergeltungsmaßnahmen. Denn die Vergeltung muss bei freier Rechtssprechung fallbezogen erfolgen, wie bereits in vorherigen Teilen ausgeführt.

Der Verbotskanon beinhaltet keine Vorschläge im Sinne der oben erörterten Gebotssammlungen. Er enthält Vorschriften, und zwar solche, die dem Schutz von Rechten dienen. Er ist eine Niederschrift dessen, was an zwischenmenschlichem Verhalten zur Sicherung des Rechts vermieden werden muss. Die in einem derartigen Kanon aufgeführten Bestimmungen dienen der Abwehr unrechten Handelns. Sie zielen auf Verhaltenshemmung.

Der Schadensbegriff, aufgefächert in eine Vielfalt von Tatbeständen, ist Ausgangspunkt für eine inhaltliche Zusammenstellung verbotenen Verhaltens. Die Vielfalt kulminiert in einem einzigen Satz: Eigentumsschädigung ist verboten. Aus diesem Satz lässt sich im Subsumtionsverfahren jedes nur mögliche Verbot ableiten. Im Grunde kommt eine freie Rechtsgemeinschaft mit dieser einen rechtsschützenden Verhaltensregel aus. Zur besseren Handhabung in der Rechtspraxis wird man jedoch einen Kanon mit Verboten erstellen, der die vielen Erscheinungsformen der Eigentumsschädigungen enthält.

In den Verbotskanon gehören alle Unrechtstatbestände, also die mehr oder weniger stark verallgemeinerten und typisierten schadensträchtigen Ereignisse des täglichen Lebens. Hier müssen also nicht Rechte, sondern Unrechte (Eigentumsschädigungen) für alle nachvollziehbar erfasst sein. Nicht das großmäulige Proklamieren von Recht, sondern das beharrliche Verhindern von Unrecht sichert den Frieden zwischen den Menschen.

Eine Aufstellung der zu kodifizierenden Unrechtstatbestände (Eigentumsschädigungen) kann so umfassend sein, dass sie der Vielfalt der realen Tatbestände nahekommen. Man kann diese in ihrer Gesamtheit nicht mehr überblicken. Das kann zur Unbrauchbarkeit eines Verbotskanons führen.
Nun soll aber der Unrechtsbegriff allen Rechtsgenossen inhaltlich so präsent sein, dass sie damit umgehen, d. h. sich in ihrem Alltag danach richten können. Das Verbotene muss so klar im Bewusstsein verankert sein, dass man seine Kenntnis zumindest jedem mündigen Rechtsgenossen zumuten kann. Deshalb sollte ein Verbotskodex - vor allem durch straffe Textgestalt - eine gute Übersicht und eine leichte Erlernbarkeit ermöglichen. Das wird durch Systematisierung erreicht. Das System beseitigt das Fragmentarische und Unübersichtliche einer bloßen Regelsammlung.

Für den Anwender ist es nützlich, dass er die Vielfalt der Unrechtstatbestände nicht als zusammengewürfeltes Konglomerat von Begriffen vor sich hat, sondern als ein überschaubares System, als ein Begriffssystem des Unrechts. Dieses wäre zugleich ein Begriffssystem der Eigentumsschädigung. Ein solches System dürfte nur das Notwendige enthalten. Denn Überflüssiges schwächt das Notwendige.

Der Satz „Unrecht ist verboten“ (bzw. „Eigentumsschädigung ist verboten“; s. o.) hat als Erstprämisse für eine Unzahl von Zweitprämissen zu gelten (z. B. „Diebstahl ist Unrecht“), die Konklusionen (z. B. „Diebstahl ist verboten“) hervorbringen. Die Konklusionen in ihrer Gesamtheit bilden den Unrechts- bzw. Verbotskanon, in welchem sie systematisch geordnet sind.

Die Erstellung eines Begriffssystems des Unrechts als Basis für einen Verbotskanon erfordert weniger den Juristen als den Logiker und dessen Fantasie. Solche Fantasie verfeinert das System soweit, bis die Unrechtstatbestände im Wesentlichen erfasst sind. Ein Verbotskanon ist demnach lediglich zu verfeinern - durch Systematisierung und Diversifizierung - und nicht immer wieder neu zu entwickeln.

Der verbindliche Verhaltenskodex einer freien Rechtsgemeinschaft enthält nur Verbote. Jeder fremdbewirkte Zwang über den Verbotszwang hinaus ist ein unzulässiger Übergriff. Insofern gibt es dort keine verbindliche Kodifizierung von Geboten. Ein Gebotskodex ist vollkommen unverbindlich. Er steht zur freien Disposition.

Die Freien Gesellschaft kennt bei den Geboten keinen fremdbewirkten Zwang. Jeder zwingt sich bei seinen Vertragsabschlüssen Gebote (qua Handlungspflichten) immer nur selbst auf. Die Anwendung von fremdbewirktem Zwang ist auf verbotenes Verhalten beschränkt. Gebotenes Verhalten ist davon ganz befreit, allerdings unter der Voraussetzung, dass gilt: Vertragsbruch ist verboten.

Gebotszwang erwächst zwar aus privatrechtlich eingegangenen Verpflichtungen. Aber das ist ein freiwillig auferlegter und kein fremdbestimmter (also oktroyierter; s. Teil 17 #freie-gesellschaft ). Erst das Regulativ „Vertragsbruch ist verboten“ erzwingt die vertragstragende Pflicht und sicherte somit das durch sie ermöglichte Recht. Ein solcher Zwang wirkt sich dann - indirekt - auf die Pünktlichkeit aus, mit der Gebote (Vertragspflichten) eingehalten werden.

Gebotenes Verhalten ändert sich ständig, je nachdem, wie sich Verträge zwischen Individuen realisieren. Verbotenes Verhalten hingegen ändert sich in seiner Grundgestalt nicht. Denn eigentumsschädigendes Verhalten bleibt immer und überall eigentumsschädigendes Verhalten. Weil eine Eigentumsschädigung weltweit eine solche ist, wird ein Verbotskodex sogar weltweit der gleiche sein können.

Das in Form eines Verbotskodexes geschaffene Verhaltensregulativ kann aufgrund meines freien Entschlusses mein privates Regulativ sein, obwohl es für alle gilt. Es ist dann ein Mittel zur Selbstdisziplinierung. Die in dem Kodex inhaltlich fixierten Sachverhalte, die ich um meiner Lebensentfaltung willen von mir fernhalten muss, werde ich umwillen der Lebensentfaltung anderer als Riegel auch meiner eigenen, sonst ins Kraut schießenden Spontaneität vorschieben - als moralisches Selbstregulativ.

Ein solches Regulativ kann mir eine Antwort geben darauf, was ich an Spontaneität bei mir unterdrücken muss, wenn ich den Naturrechtsgrundsatz, der jedem ein freies Entfaltungsrecht zugesteht, als Verhaltensmaxime für mich akzeptiert habe. Mit anderen Worten: Es hilft mir bei der Konkretisierung dessen, was man Imperativ der Fairness nennen könnte.

Ein Verbotskodex kann aber genauso gut das Regulativ für die Aktivitäten einer „Ordnungsmacht“ sein - und zwar unverändert der gleiche Kodex, der auch der moralischen Selbstdisziplinierung dient. Das heißt, er darf mir notfalls von außen aufgezwungen werden. Zwischen Ordnungsmacht und persönlicher Moral gibt es keinen Unterschied in der Zielsetzung. Sie unterscheiden sich nur im Gebrauch der Mittel. Wo die eine mit Selbstzwang auskommt, setzt die andere den Fremdzwang.

Die Konsequenz aus den bisherigen Überlegungen ist: die Festschreibung eines für alle verbindlichen Kanons des Unrechts ist für eine freiheitlich und friedlich beabsichtigte Rechtssicherung angemessener als die Festschreibung eines für alle verbindlichen Kanons des Rechts. In einer gemäß dem Naturrechtsgrundsatz lebenden Gesellschaft gibt man nicht die Verhaltensregulative verbindlich vor, die die Vereinbarungen bestimmen sollen, sondern jene, die verhindern, dass Vereinbartes ungewollt oder gewollt zunichte gemacht wird. Dort wird nicht das, was rechtens, sondern das, was unrechtens ist, für jeden verbindlich fixiert sein müssen.

Ich hatte bereits erwähnt, dass selbst radikal staatskritisch eingestellte Leute am Staatsapparat festhalten wollen, und zwar deshalb, weil es nach ihrer Auffassung in jeder Gesellschaft eine Instanz geben müsse, die die Rahmenbedingungen des gesellschaftlichen Zusammenlebens für alle Mitglieder der Gesellschaft verpflichtend festlegt und durchsetzt.

Bei genauerem Hinsehen stellt sich heraus, dass sich bei den für alle geltenden Rahmenbedingungen nur ein Kodex von Schutzvorschriften für Leib, Leben und Eigentum begründen lässt. Dieser entsteht durch ein intersubjektives (und nicht nur juristisches!) Entdeckungsverfahren, das die Vorschriften für alle verbindlich formuliert. Dabei zeigt sich, dass die einschlägigen Schutzvorschriften in einem einzigen Verbot, nämlich dem Verbot der Eigentumsschädigung kulminieren (das Leibeigentum eingeschlossen). Es ist nun Aufgabe des erwähnten Entdeckungsverfahrens, herauszufinden, was konkret als Eigentumsschädigung zu gelten hat. Für ein solches Entdeckungsverfahren braucht man keine gesetzgebende Obrigkeit.

Alle anderen Rahmenbedingungen des gesellschaftlichen Zusammenlebens werden in der Freien Gesllschaft durch individuelle Vereinbarungen und Verträge geschaffen. Auch mit den (privaten!) Anbietern der public utilities müssen Verträge abgeschlossen werden, aus denen gleichfalls ordnungsschaffende Rahmenbedingungen erwachsen. Dafür bedarf es ebenfalls keiner Obrigkeit. Also wozu überhaupt Obrigkeiten?

Es ist möglich und das geschieht gewöhnlich auch, dass eine irgendwann einmal entstandene positive Handlungsnorm innerhalb einer Gruppe von Menschen zur Sitte wird. Man leitet daraus einen Gültigkeitsanspruch für alle ab. Die Mitglieder der Gruppe übernehmen die Norm und lassen ihr Handeln davon leiten. Es bildet sich ein „Sittengesetz“. Jede der heute existierenden Gesellschaften hat mehr oder weniger bestimmte Regeln aus gewachsener Sittlichkeit. Daraus definiert sie – in oft unreflektierter Weise - ihre Moral.

Ein Sittengesetz muss der Rechtsfreiheit nicht entgegenstehen. Freiheitsrelevant wird es erst, wenn mit seinen Geboten ein Zwang (oktroyierter Gebotszwang; s. Teil 17) verbunden ist. Sittengesetze müssen in einer freien Gesellschaft - sofern sie nicht rechtssichernde Verbote sind - immer abdingbar („dispositiv“) sein. Dies ist heute nicht der Fall, zumindest nicht in den abendländischen und orientalischen Gesellschaften.

Für die private Setzung von Rechten und Pflichten ist in der Freien Gesellschaft kein „höherer Maßstab“ vorgegeben, auch durch die Sitte nicht. So ist die Grenzsetzung zwischen Ich-Recht und Du-Recht letztlich dem Willen der Individuen anheimgegeben.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Eine freie Rechtsgemeinschaft benötigt 1. Lehrbücher mit unverbindlichen Formvorlagen zur individuellen Vertragsgestaltung.

  1. Ein verbindlich fixiertes Begriffssystem der Eigentumsschädigung;
  2. Aufklärungsbücher über das Rechtswesen, die die wichtigsten Rechtsbegriffe erklären und die so abgefasst sind, dass sie im frühen Alter vor Eintritt in die Rechtsmündigkeit erlernt werden können. In diesen Büchern sind Alltagsbegriffe wie Ehe, Kauf, Schenkung, Miete, Fahrzeug, Notwehr usw. in klare und deutliche Definitionen gegossen. Sie werden dadurch zu expliziten Rechtsbegriffen. Als solche disziplinieren sie das Rechtsdenken nicht nur der Justiz, sondern das Rechtsdenken von jedermann.

Die Freie Gesellschaft hat demnach zwei ordnungsstiftende Komponenten:

  1. Den Vertrag, in dem sich die Rechtssubjekte gegenseitig den Rahmen des Gebotenen vorgeben, d. h. das positive Recht. Der Vertrag generiert die „dezentrale Ordnungsstruktur des Privatrechts“ (David Dürr, 2006)
  2. Eine Liste, in der sich die Rechtssubjekte gegenseitig den Rahmen des Verbotenen vorgeben, d. h. das negative Recht. Das negative Rechts generiert die zentrale Ordnungsstruktur des - recht verstandenen(s. Teil 17) - öffentlichen Rechts. Das Recht braucht keinen Staat in Gestalt eines obrigkeitlichen Gesetzgebers.

Teil 25 ist in Vorbereitung und Teil 24 in #freie-gesellschaft abgeschlossen.

Bis Teil 25

Euer Zeitgedanken

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