Eine freie Gesellschaft braucht ein Fundament. Teil 14

in #freie-gesellschaft5 years ago (edited)

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In Teil 8 der Serie #freie-gesellschaft sind Fragen formuliert worden, die wir zuerst ökonomisch betrachtet haben. Ab diesem Teil 14 betrachten wir:

Die Freiheit und Unfreiheit beim Recht

Bisher hatten wir nur den ökonomischen Aspekt der Gesellschaft im Blick. Nun gibt es aber Ökonomie nicht ohne Recht. Man könnte das Recht den (meta-physischen) Überbau des (physischen) Wirtschaftens nennen, denn es richtet sich auf den „intelligiblen“ Aspekt des Ich (s. Abschnitt Teil 3 der Serie #freie-gesellschaft ). Das wäre allerdings im Folgenden noch zu begründen. Vorab sei nur gesagt: Während sich die Ökonomie auf das Ich als Bedürfnisträger richtet, bezieht sich das Recht auf das Ich als Freiheitsträger. Als Freiheitsträger ist das Ich Person. Nur Personen und nicht deren Körper können Rechte haben. (Die Körper der Personen haben Bedürfnisse! s. Abschnitt Teil 11).

Die erste der in Abschnitt Teil 8 in #freie-gesellschaft ) formulierten Fragen lautet: Welches Fundament braucht eine dem Ich – in seiner Rolle als Freiheitsträger - angemessene Gesellschaftlichkeit? So wie im Hauptabschnitt Teil9 ist es auch hier hilfreich, diese Frage zu spezifizieren: Welches Fundament braucht ein dem Ich – in seiner Rolle als Freiheitsträger – angemessenes Rechtswesen?

Jede menschliche Gesellschaft ist auf irgendeine Weise Rechtsgemeinschaft, ob dies jedem bewusst ist oder nicht, gefällt oder nicht gefällt. Sie kann sich reformieren und revolutionieren, aber nicht eigens gründen, weil sie - selbst in der anfänglichen und primitiven Variante des Faustrechts – als Rechtsgemeinschaft bereits existiert (David Dürr, 2006). Von diesem Faktum ausgehend, wird im Folgenden das Rechtswesen der Freien Gesellschaft entwickelt und - in eins damit - das derzeitige Rechtswesen kritisch analysiert.

Der viel beachtete Philosoph des Rechtspositivismus und einer der bedeutendsten Rechtslehrer des 20. Jahrhunderts, Hans Kelsen, behauptet, „dass das Individuum… nur als unselbständiger Bestandteil der Gemeinschaft existent ist“ (Nachdruck 2008; ähnlich sein ideologischer Gegenspieler Carl Schmitt, Nachdruck 2006). Ich vertrete die Gegenposition. Gemeinschaft bzw. Gesellschaft an sich gibt es nicht (s. Einleitung in Teil 8). Die Begriffe „Gemeinschaft“ und „Gesellschaft“ sind Abstrakta, Erzeugnisse unseres Geistes. Ihnen entspricht keine Entität. Es sei denn, wir benutzen diese Wörter nur als Gruppenbezeichnungen. Aber auch dann sind es immer nur die einzelnen Individuen, die sowohl als Handelnde als auch als Kommunizierende für uns real greifbar sind. Und nur die können Rechte haben.

Eine Rechtstheorie verlangt ein hinreichend klares Bewusstsein über das Ich, das Ego – in seiner Rolle als Rechtsperson - und über dessen Verhältnis zum Du, zum Alter-Ego – ebenfalls in seiner Rolle als Rechtsperson (s. Abschnitte Teil 1 + 2ff. Es müssten sonst wichtige Gesichtspunkte, vor allem der Charakter des zentralen Gegenstands des Rechtswesens im Dunkeln bleiben. Das Theoriegebäude hinge in der Luft, ein Zustand, der der überkommenen Rechtslehre ohne Weiteres zum Vorwurf gemacht werden könnte und oft auch zum Vorwurf gemacht wird.

Manche Untersuchung zum Thema „Freie Rechtsgemeinschaft“ ist daran gescheitert, dass sie bei der Bestimmung ihrer Grundsätze nicht streng genug war, sich z. B. naiv und unkritisch an antik-römischer Tradition orientiert hat (Detlef Liebs, 2004; Wolfgang Kunkel, 2005). In der hier vorliegenden Serie #freie-gesellschaft wird diese Tradition zunächst einmal ganz eingeklammert. Nach kritischer Prüfung werden jene Bestände daraus entnommen, die freiheitskombatibel sind. Alles Andere muss verworfen bzw. durch Neues ersetzt werden.

Im Alltag bildet jedes Ich zunächst einmal ein subjektives Normen- und Rechtsverständnis aus. Es schöpft dieses vermeintlich aus den Tiefen seiner Seele. Es tut das mit großem emotionalem Einsatz - als wäre es der Erfinder der Moral. In Wahrheit richtet sich sein Rechtsverständnis nach seinen persönlichen Vorlieben und selbstgewirkten Vorstellungen oder nach seinen von Anderen übernommenen Denkgewohnheiten. Je zeitgeistgemäßer sich die Meinungen über Rechtsnormen und Gerechtigkeit im individuellen Bildungsprozess verfestigt haben, mit um so kritikloserer Inbrunst äußern sie sich.

Recht hängt nicht irgendwo in der Luft. Recht ist stets Recht eines Ich, ob dieses nun einer rechtsbegünstigten Gruppe angehört, in deren Rechtskreis es steht oder nicht. Wenn ich im Zusammenhang mit Rechtsfragen vom Ich rede, dann meine ich damit das Ich im Sinne des Aktionsquells menschlichen Lebens oder – wie die Juristen sagen – im Sinne von Person. Das von Kant sogenannte „intelligible Ich“ (s. Abschnitt Teil 3) ist genau das, was im Rechtswesen als Person bezeichnet wird, im Unterschied zur Persönlichkeit, welche die wahrnehmbare Seite, die habituelle Erscheinungsweise einer Person meint.

Die Person wird im Zusammenhang mit rechtstheoretischen Fragestellungen auch als Rechtssubjekt bezeichnet. Dem Rechtssubjekt korrespondiert das Rechtsobjekt, die sog. „Sache“. Und so mutieren die beiden Begriffe Ich und Gut, die wir von der Ökonomie her kennen, im Kontext des Rechtswesens zu Person und Sache. Zumindest die abendländische Rechtslehre geht überall von den Basisbegriffen Person und Sache aus (Gustav Radbruch, 1970). Dazu kommt noch der Begriff des interpersonalen Umgangs, als Beziehung von Personen untereinander - in Form des Verkehrs.

Auf der Basis der Grundbegriffe Person, Sache und Verkehr möchte ich die Theorie eines freien Rechtswesens entwickeln. Das erfordert an einigen Stellen das Verwerfen überkommener Vorstellungen, an anderen Stellen deren Radikalisierung.
Die Erörterungen zur Freien Gesellschaft nehmen beim zwischenmenschlichen Tausch ihren Anfang (s. Abschnitte Teil 10 ff). Bei Tauschverhandlungen geht es um Güter. In einer entwickelten Gesellschaft stehen die Güter im persönlichen Eigentum. Weil das Eigentum die Basis eines freien Rechtswesens ist, sollten wir uns vor allem Weiteren eine hinreichend genaue Vorstellung über den Begriff des Eigentums verschaffen (im Folgenden: weiter unten).

Das Naturrecht birgt ein Dilemma: das Naturrecht des einen steht gegen das Naturrcht des Anderen (s. Abschnitt Teil 6 in #freie-gesellschaft ) Nun sind die Menschen hinsichtlich dieses Dilemmas nicht hilflos. Sie schaffen sich Handlungsnormen. Ein Rechtswesen ist ein Geflecht von Handlungsnormen. Handlungsnormen sind nicht nur Gegenstand privater Moral und Sitte, sondern auch Gegenstand des öffentlichen Umgangs der Menschen miteinander. Sie schränken das Naturrecht des Einen zugunsten des Naturrechts des Anderen ein. Handlungsnormen treten in Form von Geboten und Verboten auf (im Folgenden: werden wir dies noch genauer behandeln).

Gebote haben in der Freien Gesellschaft ihren Ursprung in den An-Geboten, die ein Individuen im Verkehr mit Anderen abgibt. Daraus erwachsen bei Annahme durch den Adressaten positive Rechte. Positive Rechte des Adressaten sind für den Anbieter Pflichten. Rechte und Pflichten sind Gegenstand von Vereinbarungen und Verträgen. In der Freien Gesellschaft ist das die einzige Art, positives Recht zu schaffen (das werden wir noch präzisieren).

Eine große Bedeutung für den Rechtsverkehr hat die Rechtssicherheit. Hier kommt das negative Recht zum Tragen: in Form von Verboten. Verbote sind Rechtsschutznormen. Voraussetzung für deren Verwirklichung sind Regeln und Maßnahmen, Unrecht zu vermeiden. Dafür bedarf es bestimmter Einrichtungen (auch das wird in den nächsten Teilen der #freien-gesellschaft zu erörtern sein).

Die klare begriffliche Abgrenzung der Verbote von den Geboten und deren unterschiedliche Funktion im Rechtsleben haben Einfluss auf den Charakter von deren Kodifizierung und Kanonisierung. Sie weicht in der Freien Gesellschaft in wesentlichen Punkten vom Herkömmlichen ab wie wir noch sehen werden.

Vor allem beim Kontakt mit Rechtsschutzeinrichtungen lernt das Individuum (in seiner Rolle als Güterabnehmer!), inwieweit es in der Rechtsgemeinschaft als Freies existieren kann oder als Unfreies existieren muss. Das hängt wesentlich davon ab, ob der Rechtsschutz wettbewerbs- oder monopolwirtschaftlich erbracht wird. Ob es im Rechtswesen Wettbewerb oder Monopolismus geben soll, ist eine strittige Frage. Fakt ist, dass es beides gibt. Bei Rechtsschutzeinrichtungen, die monopolwirtschaftlich erbracht werden, gibt es neben der Gefahr des Wuchers (wie wir in Teil 12 +13 gesehen haben) noch eine weitere, die Gefahr der Willkür (die aus Gründen der in Teil 13 angerissenen Konstellation erwächst)

Die in den Abschnitten Teil 8 - 14 und noch folgende dargestellten Untersuchungsergebnisse erhalten schärfere Konturen dadurch, dass man sie den Gegebenheiten in der Statsgesellschaft gegenüberstellt (was wir noch konkret machen müssen).
Aber erst mal Eins nach dem Anderen

Jetzt sind die Phänomene aus Besitz und Eigentum zu betrachten.

Überleben und Lebensentfaltung sind nicht möglich ohne Leib, ohne Grund und Boden, ohne Behausung, ohne Nahrung, ohne Kleidung, ohne Geräte usw. also ohne Güter im weitesten Sinne. Ich muss Güter be- und vernutzen können, sofern ich physisch existieren will.

Der Naturrechtsgrundsatz „Alle haben das gleiche Recht auf freie Lebensentfaltung“ (wie schon zu Beginn dieser Serie formuliert ) bleibt unwirklich, wenn nicht auch gilt:

„Alle haben das gleiche Recht auf freie Güternutzung“.

Denn das Individuum kann sein Leben nur aufgrund der Nutzung von Gütern entfalten. Lebensentfaltung impliziert Güternutzung. Der Satz über die Güternutzung sagt nicht ein freies Recht auf gleiche Nutzung aus, sondern das gleiche Recht auf freie Nutzung aus - ein wohl zu beachtender Unterschied, der von vielen Gesellschaftstheoretikern nicht beachtet wird.

Die Aussage über die Güternutzung und der Naturrechtsgrundsatz scheinen äquivalent zu sein. Sie sind es nicht wirklich, denn falls Prämisse eins lautet: „Alle haben das gleiche Recht auf freie Lebensentfaltung“ und Prämisse zwei: „Lebensentfaltung impliziert Güternutzung“; dann folgt die Aussage „Alle haben das gleiche Recht auf freie Güternutzung“ als Konklusion, ist somit dem Naturrechtsgrundsatz subordiniert.

Der Satz über die Güternutzung kann demnach aus dem Naturrechtsgrundsatz per Schlussverfahren unmittelbar abgeleitet werden. Die auf diese Weise zustande gekommene Subordination vererbt den Naturcharakter des Rechts auf Lebensentfaltung an das Recht auf Güternutzung. Insofern ist auch das Recht auf freie Güternutzung ein Naturrecht.
Mit dem Recht auf freie Güternutzung konnten die Menschen im Paradies gut leben. Aber „in der Welt außerhalb des Paradieses, also in der Welt, in der wir leben, sind Güter knapp“ (Norbert Walter, 1995), jedenfalls die meisten von ihnen. Diesen Tatbestand bestreitet auch niemand. Aber die sachgemäßen Folgerungen daraus für die friedliche Existenz einer Menschengesellschaft zu ziehen, fällt Manchem schwer. Die Knappheit der Güter in der real existierenden Welt bedingt, dass jeder nur solche Güter uneingeschränkt nutzen kann, die nicht knapp sind, z. B. die Luft oder das Ozeanwasser.

Aus der Güterknappheit erwächst ein Problem: Wir hatten in der Herausarbeitung gesehen, dass bei Inanspruchnahme des Naturrechts, wie auch bei jedem seiner Derivate, Recht gegen Recht, Wille gegen Wille steht. Dieses Problem beseitigt der Mensch durch die Institution Eigentum.

Um eine Vorstellung vom Eigentumsbegriff zu erhalten, fingieren wir eine eigentumslose Situation: Robinson allein auf der Insel. Robinson hält das Eiland besetzt. Ob er nun den Begriff „Besitz“ schon hat oder nicht (eher nicht), ist er in unseren Augen doch ein Besitzer. Solange er der einzige Mensch auf der Insel ist, wird ihm die Güternutzung nur durch die Raubtiere der Insel streitig gemacht. Nehmen wir an, er ist dort das stärkste „Raubtier“, dann ist er frei in der Güternutzung.

Die Situation ändert sich schlagartig, sobald andere Menschen von der Insel, ihrem Reichtum und ihrer Schönheit erfahren. Entweder sie bedrohen seinen Besitz oder sie erkennen ihn an als sein Eigenes, ihm Zugehöriges. Im zweiten Fall kommt der Begriff des Eigentums ins Spiel und damit zugleich der des Dürfens. Robinson darf seine Güter allein nutzen. Die Anderen gestatten es ihm.

Nicht so gut sieht es aus, wenn die Anderen seinen Besitz bedrohen und ihn entreißen wollen. Dann muss Robinson zu den Waffen greifen. Zunächst zu seinen eigenen und wenn die nicht reichen, zu den Waffen eines starken „Freundes“. Aber auch das reicht noch nicht. Der „Freund“ muss nicht signifikant stärker sein, als all die Anderen zusammengenommen, die auf die Insel wollen. Der „Freund“ sichert ihm gewissermaßen den Besitz als sein Eigenes, zu ihm Gehörendes. Auch hier kommt der Begriff des Eigentums ins Spiel und damit zugleich das Dürfen. Nur ist es hier der starke „Freund“, der dem Robinson die alleinige Nutzung gestattet und alle Anderen von der Nutzung ausschließt. Der starke „Freund“ kann natürlich schnell zum Feind werden und die Insel selbst beschlagnahmen. Davon später wesentlich mehr.

Aus der hier dargestellteh Fiktion ist zu lernen:

  1. Eigentum erhält seinen Sinn erst durch die Gesellschaftlichkeit des Menschen.
  2. Eigentum fällt in sich zusammen, wenn es nicht machtvoll verteidigt werden kann. Dadurch werden die Anderen von seiner Nutzung ausgeschlossen, gewissermaßen diskriminiert. - Alle anderen Optionen setzen den von Grund auf lieben Menschen voraus.

Hinter dem Eigentum eines Individuums muss der Wille stehen, es zu verteidigen oder verteidigen zu lassen, es auf jeden Fall als Eigenes zu behaupten. Eigentum sind alle Güter, bei denen man den Gebrauch durch Andere ausschließen kann, ganz gleich, mit welchen Mitteln (aufgrund von Gewalt, oder aufgrund freier Zusimmung; s. o.).
Gemäß Naturrecht steht jedem die Nutzung aller vorhandenen Güter zu. Weil aber die weitaus meisten Güter knapp sind, ist der Kampf der Individuen um die Güter programmiert. In diesem Gegeneinander können sich nur die behaupten, denen es gelingt - mit welchen Mitteln auch immer - andere von der Nutzung bestimmter Güter fernzuhalten. Eigentum ist stets „Ausdruck einer Diskriminierung“ (Hans-Hermann Hoppe, 2012), ganz gleich, in welcher Form sie erfolgt (s. o.). Die durch Diskriminierung separierten Güter wachsen dem Individuum als seine eigenen zu.

In einer subtilen Untersuchung hat Adolf Reinach (1953) nachgewiesen, dass der Begriff des Eigentums auf der nicht weiter rückführbaren Kategorie des Gehörens basiert. Die unmittelbarste Form des Gehörens ist das Gehören des Leibes zum Ich, das Leibeigentum (s. o.). Wie das Leibeigentum ist jedes Eigentum das Gehören einer Sache zum Ich. Dabei bleibt das Zustandekommen solchen Gehörens (die Form, in der die Diskriminierung Anderer erfolgt) zunächst außer Acht.

Im Unterschied zum Gehören des Eigentums spricht man in Bezug auf den Besitz von einer Habe. Ich „habe“ etwas, d. h. ich habe eine Sache physisch und real besetzt, ohne Rücksicht darauf, ob mir diese Sache auch gehört. Eine Sache, die ich habe, kann mir natürlich auch gehören. Bei Habe und Gehören handelt es sich um zwei unterschiedliche Relationen zwischen Ich und Sache. Die fallen in der Beziehung des Individuums zu den Sachen oft zusammen. Sachen gehören nicht immer jemandem, z. B. die Luft, die zwar eine Sache ist, aber niemandes Eigentum. Sie gelangt aber in den Besitz eines jeden, der sie einatmet.

Die Frage: wessen Eigentum? Kann nur immer mit „mein“ oder „dein“ beantwortet werden (Immanuel Kant). „Mein Eigentum“ bedeutet: kein Du hat ein Recht auf dessen Nutzung. Wesentlich beim Entstehungsvorgang von Eigentum war immer schon, dass eine Person Andere von der Nutzung eines Gutes ausschließt und damit das Diskriminierungsprinzip realisiert. Dieses Prinzip ist aber nicht per se gesichert. Wie in den Abschnitten weiteren Teilen der Serie #freie-gesellschaft gezeigt werden wird, ist der Ausschluss der Fremdnutzung von Eigentum an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

Der Begriff Eigentum, vor allem der des Eigentums des Ich an seinem Leib (das Leibeigentum) ist nicht denkbar ohne die Unterscheidung von „intelligiblen“ und „empirischem“ (körperlichem) Ich. John Lockes Self-Ownership (Eigentum seiner selbst) ist nur dann keine Tautologie, wenn - wie bei Immanuel Kant - die beiden Aspekte des Ich klar voneinander getrennt sind (s. Teil 3).
Beim Eigentum kommen beide Aspekte des Ich (körperliches und intelligibles) ins Spiel. Das unterscheidet das Eigentum vom Besitz, dem realen körperlichen Besetzthalten einer Sache. Besitz bezeichnet nur die materielle Seite der Sachennutzung, einen Akt des „empirischen“ Ich. Die eigentumsschaffende „Diskriminierung“ hat zwei Seiten: das körperliche Weghalten von Anderen und der Rechtsausschluss der Anderen. Güter werden demnach aufgrund eines doppelten Aktes zu Eigentum.

Beim Eigentumsbegriff kommt zur real gegebenen Sache etwas Immaterielles, nämlich der Rechtsaspekt hinzu. Eigentum ist nichts „zum Anfassen“, sondern ein (immaterielles!) Verfügungsrecht des Ich über ein Gut.
Eigentum ist Eigentum einer Person. Es ist die (meta-physische!) „Gehörensrelation“ zwischen einem Ich und einer Sache (Adolf Reinach, s. o.). Diese Relation wird physisch durch einen Akt einer Diskriminierung, d. h. durch den Ausschluss von Anderen aus der individuellen Eigentumsnutzung.

Eigentum meint über den bloßen Besitz hinaus das gewährte Recht an der Sache: das eingeschränkte oder uneingeschränkte Nutzungsrecht. Besitz und Eigentum fallen oft, aber nicht immer zusammen. ). Eigentum kann ohne Besitz und Besitz kann ohne Eigentum sein. Ein Räuber gelangt zwar in den Besitz einer Sache, aber nicht an deren Eigentum. Eigentümer bleibt nach wie vor der Beraubte. Er kann nach dem Raub sein Eigentum wieder in Besitz nehmen, wenn er über das erforderliche Machtpotential verfügt.

Durch die Institution Eigentum wird das Naturrecht der freien Güternutzung (s. o.) zum Recht der Nutzung bestimmter Güter. Das erfordert eine Modifikation der oben formulierten, auf freie Güternutzung bezogenen Aussage. Man muss den Begriff „Güternutzung“ ersetzen durch den Begriff „Eigentumsnutzung“. Dann lautet er:

Alle haben das gleiche Recht auf freie Eigentumsnutzung.

Von der oft gebrauchten Formulierung „Recht auf Eigentum“ sehe ich ab, weil sie zu ungenau ist. Denn ein wie auch immer ins Spiel gebrachtes Eigentumsrecht muss auch das nur geliehene, gemietete oder gepachtete Eigentum umfassen, das nur eine Nutzung zulässt, den Wert des Eigentums aber beim ursprünglichen Eigentümer belässt.

Die Unterscheidung des Eigentums in Werteigentum und Nutzungseigentum stammt aus der Aufklärungsepoche. Beide sind Aspekte ein und desselben Eigentums. Der Aspekt des Werteigentums erklärt den Eigentümer als Inhaber der Eigentumssubstanz. Anders beim Nutzungseigentum. Hier steht der Aspekt der Nutzung im Vordergrund. Der Nutzungseigentümer kann, muss aber nicht, auch Werteigentümer sein. Er kann das Gut nur geliehen oder im Rahmen eines Tauschgeschäfts angemietet haben. Dennoch ist für den abgesprochenen Zeitraum die Nutzung sein eigen. Für den Eigentumsverzehr und den Eigentumsverkauf ist die Verfügung über den Wert des Eigentums Voraussetzung.

Dadurch, dass in die Güternutzung der Eigentumsbegriff hineinkommt, erhält das Naturrecht eine künstliche Komponente. Aus der Natur lässt sich der Eigentumsbegriff nicht schöpfen. Das Recht auf Eigentumsnutzung ist nicht nur Naturrecht, sondern zugleich auch Kunstrecht. Der Akt der Diskriminierung, der es schafft, ist ein künstlicher, willkürlicher Akt des Menschen. Durch diesen Akt gelangt Künstliches in die Natur.

Die persönliche Eigentumsnutzung schließt ein, dass das Eigentum aufgrund individueller Entscheidung verschenkt, vertauscht, oder vernichtet werden kann. Sie schließt auch ein, dass das Eigentum - z. B. durch Arbeit - verändert werden kann. Demnach ist nicht die am Gut verrichtete Arbeit die Voraussetzung für Eigentum, wie klassische Ökonomie und Rechtslehre noch meinten, sondern umgekehrt: das Eigentum ist Voraussetzung für die am Gut vorzunehmende Arbeit.

Arbeit dient nicht zur Schaffung, sondern nur zur Aufwertung von Eigentum. Das durch Arbeit veredelte Eigentum kann am Markt zu einem höheren Preis eingetauscht werden als das rohe. Erst durch den Tausch wächst dem bearbeiteten Eigentum Mehrwert zu! Den durch Arbeit bewirkten Zuwachs des Eigentumswertes kann man unter bestimmten Voraussetzungen zwar auch als „Schaffung“ ansehen. Nicht zu vergessen ist aber: Der Wertzuwachs ist erst durch den Tausch, also über den Markt zustande gekommen: durch die Wertschätzung der Anderen. Ohne diese Wertschätzung gibt es keinen Wertzuwachs, sei in das Eigentum auch noch so viel Arbeit hineingesteckt worden.

Dieser Umstand spricht für die These: Eigentumsbildung geschieht entweder als Raub (z. B. auch aus der Natur, oder aus der „Allmende“) oder durch Tausch, nicht aber durch Arbeit. Die veredelnde Arbeit kann den Wert eines Eigentums zwar erhöhen, aber nur aufgrund intersubjektiver Wertschätzung. Die schlägt sich nieder im Preis. Ist das angestrebte Preisniveau am Markt nicht erreichbar, war die Arbeit umsonst gewesen.

Zur Nutzung von Eigentum gehört, es am Markt zum Tausch gegen anderes Eigentum anzubieten. Der Gütertausch in entwickelten Gesellschaften ist im Kern Eigentumsübertragung. Diese Übertragung ist keine physische Bewegung, so wie z. B. ein Besitzwechsel. Die Eigentumsübertragung ist ein nichtphysischer Vorgang. Deshalb kann er in der Regel nur symbolisch - in Form von Dokumenten („Titeln“) - vergegenständlicht werden. Das Dokument eines Eigentumswechsels ist die symbolische Manifestation dieses Ereignisses.

Eine Eigentumsübertragung ist ein durch und durch nichtphysischer Akt. Die Besitzübertragung hingegen ist eine Bewegung im Sinne eines physischen Gütertransports. Das gilt nicht für immobile Güter. Hier muss sich der Mensch (physisch!) bewegen, um sie in Besitz zu nehmen.

Um die Legitimität heutiger Eigentumsverhältnisse zu belegen, stellt manch Einer riskante Überlegungen an. Dabei wird oft der Umstand außer Acht gelassen, dass jeder von uns Millionen und Abermillionen Vorfahren hat, die entweder Eroberer oder Erarbeiter waren. Die pauschale Behauptung Joseph Proudhons „Eigentum ist Diebstahl“ (Nachdruck 2010) ist abwegig. Als ob Proudhon bei den Millionen Eigentumsbildungen der Vergangenheit dabei gewesen wäre!. Schon auf das Leibeigentum trifft seine Behauptung nicht zu. Denn es entsteht durch Schenkung.

Über die ursprüngliche Entstehung von Eigentum zu spekulieren, ist genau so müßig, wie über die Entstehung der Welt. Keiner ist als Beobachter dabei gewesen. Er kann nur vermuten. Vermutungen aufgrund von Indizien sind erlaubt. Nur muss man sie dann auch Vermutungen nennen und man sollte vor allem wissen, wo man solche sinnvollerweise anstellen darf.

Und damit sind wir am Ende von Teil 14 der Serie #freie-gesellschaft. Teil 15 vertieft die Analysen weiter.

Bis dahin verbleibe ich mit dem Rechtssätzen:
„Alle haben das gleiche Recht auf freie Lebensentfaltung“
„Alle haben das gleiche Recht auf freie Güternutzung“.
„Alle haben das gleiche Recht auf freie Eigentumsnutzung.“

Euer Zeitgedanken

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Mikrobi

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