Eine freie Gesellschaft braucht ein Fundament. Teil 12

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Mit Teil 12 der Serie #freie-gesellschaft knüpfen wir an Teil 11, in dem der Wettbewerb und der Monopolismus betrachtet wurde, an. Heute schauen wir Mals tiefer in die Geschehnisse Markt und Staat.

Der Staat in seiner Eigenschaft als Exekutivbetrieb bietet den Bürgern eine ganze Palette von Gütern an: Verpflegungsgüter, Verkehrsnetze, Bildungsgüter, Schutzeinrichtungen usw. Er tut das auf eine Weise, für die es beim gewöhnlichen Gütertausch keine Entsprechung gibt. Deshalb ist im Folgenden darauf gesondert einzugehen.

Der Staat als Tauschgut erbringende Anstalt ist Fakt. Der Handel mit ihm ist ein Handel, nämlich der Tausch Dienstleistung gegen Geld. Und von dieser Warte aus, also völlig unromantisch, soll im Rahmen dieser Untersuchung an die Behandlung des Staatsbetriebs herangegangen werden. Ich denke, dass uns die nüchterne Einordnung des Staates in das ökonomische Gesamtgeschehen hilft, wenn es um die Entscheidung darüber geht, ihn für das Gedeihen eines freien Miteinander zu legitimieren, zu dulden oder zu verwerfen.

Als Lieferant der „öffentlichen Güter“ ist der Staat Monopolist. Aber nicht nur das, er ist ein Monopolkonzern mit Einheitskasse (wie wir gleich sehen werden). Die Mittelbeschaffung für den Betrieb dieses Konzerns ist auf besondere, und zwar staatstypische Weise geregelt (das schauen wir uns genauer an). Die ökonomische Konstellation „Monopolkonzern mit Einheitskasse“ kann fatale Auswirkungen auf die Güterverteilung einer Gesellschaft haben (das folgt aber erst in Teil 13 der Serie #freie-gesellschaft denn für Teil 12 wäre das einfach zuviel).

Staat als Monopolkonzern mit Einheitskasse

Der Staat als Einrichtung mit eigenem Funktionsfeld und eigenem Kassenwesen erscheint innerhalb der leistungsteiligen Tauschgesellschaft als ganz gewöhnlicher Leistungserbringer. Besonders die Kollektivbedürfnisse sind es, die der Staat mit seinen „öffentlichen Gütern“ zu befriedigen sucht. Genau wie alle anderen Tauschpartner verschenkt er diese Güter nicht, sondern bietet sie im Tausch gegen andere Güter an, in der Regel gegen Geld.

Der Staat ist - von der Warte der Ökonomie aus gesehen - zweifellos ein Leistung erbringendes Unternehmen, gewissermaßen eine „Firma“. Die neuerliche Imagepflege der Staatslenker, vor allem auf kommunaler Ebene, sich als nützliche und kundenorientierte Dienstleister zu geben und ihre Legitimation daraus zu schöpfen, erleichtert diese nüchterne und entmystifizierende Betrachtungsweise. Man kann den Presseleuten Vieles vorwerfen, bei manchen Wortfindungen beweisen sie Instinkt: Der von ihnen geprägte Ausdruck „Baden-Württemberg-GmbH“ (mit Lothar Späth an der Spitze) bezeichnet treffend die Organisationsstruktur eines modernen, vom Zeitgeist als mustergültig eingestuften Staatsgebildes. Der deutsche Kanzler Helmut Schmidt bezeichnete sich einmal als „Vorstandsvorsitzenden der Deutschland AG“.

Der Staat in seiner Rolle als Betrieb, als Einrichtung mit eigenem Funktionsfeld und eigenem Kassenwesen unterscheidet sich also in ökonomischer Hinsicht nicht von anderen Betrieben der Gesellschaft. Er ist Tauschgutanbieter wie andere Tauschgutanbieter auch. Er liefert Güter, und so wie alle anderen Güterlieferanten verlangt er Gegenleistungen für das von ihm Gelieferte.

Als Betrieb steht der Staat mit anderen Betrieben nicht im Wettbewerb. Er ist in vielerlei Hinsicht Monopolist. Als Monopolist kann er wuchern. Wucher ist eine besondere Form der Ausbeutung (wie schon in Teil 11 umrissen). So erscheint neben anderen Monopolen auch der wuchernde Staat Vielen als Ausbeuter.
Der Staat ist aber nicht Monopolist schlechthin. Bei ihm sind die unterschiedlichsten Monopole zu einem Betriebskomplex vereint. Der Staat ist Monopolkonzern. Die Gefahren des Monopolismus für die Freiheit der Individuen potenzieren sich, wo Monopole zu Konzernen verschmelzen (s. Teil 11 der Serie #freie-gesellschaft ).

Ein Konzern ist ein multifunktionales Gebilde. Er kann die unterschiedlichsten Leistungsfelder abdecken. Das gilt zwar für alle Konzerne, ist aber im Falle des Staatskonzerns besonders augenfällig.
Bestimmte Leistungsbereiche, bei denen es als sinnvoll und notwendig erschien, sie zu monopolisieren, übernahm im Laufe der Zeit Zug um Zug der Staat. Es wuchsen dem Staat mannigfache Aufgaben zu. Heute bewirtschaften die Manager des Staatsbetriebs den größten und vielgestaltigsten aller Konzerne der Gesellschaft. Der Staat ist insofern nicht nur irgendein, sondern der alle anderen überragende und nahezu unangefochtene Monopolist in der Staatsgesellschaft. Aber nicht nur das! Er ist auch das „gefährlichste und mächtigste“ unter ihnen (Wilhelm Röpke, Nachdruck 1958). Er „ist nicht zuletzt deshalb am meisten zu fürchten, weil dieser Fall des mächtigsten Monopols zugleich derjenige ist, der am meisten mit Phrasen verhüllt werden kann“ (a. a. O.). Vor allem die sogenannten „Kollektivbedürfnisse“ sind es, deren Befriedigung dem Monopolkonzern Staat zugewiesen wurde.

Weil im deutschen „Grundgesetz“ Kriterien fehlen, durch die eine klare Abtrennung der staatlichen von den anderen gesellschaftlichen Leistungsbereichen vorgenommen werden könnte, hat sich im Laufe der Zeit ein in alle möglichen Lebensbereiche ausufernder Megakonzern entwickelt. Dieser Konzern verwaltet sich durch eine riesige Bürokratie. Sie wächst von Jahr zu Jahr. Sie wächst selbst dann, wenn man sich bemüht, sie zu beschneiden. So hatte die hehre Absicht einiger Staatsfunktionäre, die deutsche Staatsbürokratie zu verkleinern, zur Folge, dass eine zusätzliche Bürokratie, nämlich eine für „Bürokratieabbau“ mit 126 gut bezahlten Mitarbeitern und aufwendig eingerichteten Büros entstand (SPIEGEL, 39/2013).

Nun ist der Staat nicht nur Konzern. Er ist ein Konzern mit Einheitskasse. Alle seine Einnahmen fließen in eine einheitliche Kasse. Das Organisationsgebilde Konzern verlangt nicht zwingend eine Einheitskasse. Aber der Staat hat eine solche. Selbst dort, wo der Mittelzufluss in die Staatskasse über getrennte Kanäle läuft, z. B. in Form von „Gebühren“, fließt am Ende alles in eine Kasse. Bestes Beispiel dafür sind die verschiedenen Arten der Verkehrsabgaben beim deutschen Staat.

Es ist in den Sozialwissenschaften üblich geworden, „öffentliche Güter“ (Kolektivgüter) und „private Güter“ (Individualgüter) zu unterscheiden und die Bereitstellung der „öffentlichen Güter“ dem Staat zuzuweisen. Damit soll vor allem auch ein spezielles Inkassoverfahren für die Nutzung von „öffentlichen Gütern“ gerechtfertigt werden (das schauen wir unds noch etwas genauer an). Selbst so reflexionsstarke und belesene Autoren wie Friedrich August von Hayek (1981) und Mancur Olson (2004) heben genau aus diesem Grunde die Bedeutung dieser Unterscheidung hervor.

Ich ziehe die Unterscheidung in „wettbewerblich angebotene“ und „monopolistisch angebotene“ Güter (s. Teil 11) der Unterscheidung in „öffentliche“ und „private“ vor. Es wird sich im Laufe der folgenden Darstellung zeigen, dass auf dieser Basis eine Reihe gesellschaftlicher und vor allem gesellschaftspolitischer Problemen einer Lösung näher gebracht werden können als das bisher möglich war (s. vor allem in späteren Teilen der Serie #freie-gesellschaft ).

Die staatliche Kasseneinheit ist verbunden mit der Budgethoheit des staatlichen Parlaments. Die Staatsverfassung gesteht dem Parlament (aus dem sich übrigens in den meisten Fällen auch die Betriebsleitung der Firma Staat rekrutiert, und umgekehrt; dazu kommen wir erst später), die absolute Souveränität über den Einsatz und die Verteilung der im Tausch mit den „öffentlichen Gütern“ eingenommenen Gelder zu. Ist die Kasseneinheit an sich schon ein übler Verdunklungs- und Nivellierungsakt, so birgt die Kombination Kasseneinheit–parlamentarische Budgethoheit die Möglichkeit einer Totalentmündigung des Individuums in seiner Rolle als Tauschpartner des Staatsbetriebs.

Die „öffentlichen Güter“, die der Staat anbietet, sollen nach dem Willen der deutschen Verfassungsschöpfer nicht irgendwelche sein. Sie genießen eine Sonderstellung. Sie stehen unter der Standarte der Hoheitlichkeit. Damit soll der Anschein erweckt werden, dass die Art und Weise, in der sie erbracht werden, von den Modalitäten des gewöhnlichen Markbetriebs grundsätzlich unterschieden ist. (Sie haben deshalb auch jenseits aller Kritik zu stehen.) Im Prinzip kann jeder Monopolist seinen Tauschpartnern seinen Geschäftsstil aufzwingen. Deklamiert er aber für sich „Hoheitsrechte“, so wie es der Staatsbetrieb tut, kann er sie zu regelrechten Akzeptanzkretins herunterdrücken.

Bisher fand sich noch niemand, der den Sinn der Hoheitlichkeit im modernen Staat hinreichend nachvollziehbar erklären konnte. So sind wir auf Beobachtungen und Vermutungen angewiesen. Mit der Hoheitlichkeit will man - so sieht es aus - dem Staatsbetrieb einen wirtschaftlichen und rechtlichen Sonderstatus einräumen. Außerdem soll sie dem staatlichen Güterangebot offenbar eine Art Unantastbarkeitsnymbus verleihen. Der Staat beabsichtigt wohl damit, sein Güterangebot allen anderen gegenüber besser zu stellen. Mit der Hoheitsmystik versucht der für Viele inzwischen längst obsolet gewordene Staat, zumindest ideologisch für sich zu retten, was zu retten ist.

Die Staatsgesellschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtungen, die die „öffentlichen Güter“ (Versorgungsgüter, Rechtsgüter, Bildungsgüter usw.) anbieten, von einer besonderen Gruppe von Menschen betrieben werden, einem „hoheitlichen“ Personal. Den Abnehmern der „öffentlichen Güter“ erscheinen diese Menschen ebenso als Obrigkeit wie einst die Kombattanten der Herrscher von Gottesgnaden. Ihr Status ist denn auch mit entsprechenden Privilegien verbunden (s. Abschnitt Teil 7).
Nicht nur dem ideologisch unbelasteten Erleben erscheint der Staat als stocknormaler Leistungserbringer. Der Staat selbst stellt sich mehr und mehr als solcher dar. Sogar einer der „hoheitlichsten“ Leistungsbereiche, das Militär, präsentierte sich vor einigen Jahren und auch neuestens wieder in Werbespots als regelrechter Firmenbetrieb mit „hohem Betriebskapital“ und „Topleuten im Management“. Die Nähe zur übrigen Wirtschaft scheint hier demonstrativ betont werden zu sollen. Mit solchen Demonstrationen relativiert der Staat selber seine Ideologie der Hoheitlichkeit und leitet damit eine Bewusstseinsentwicklung ein, an deren Ende diese Ideologie sterben muss.

Dennoch ist die Hoheitlichkeit nach wie vor en vogue und das größte Hemmnis bei der nüchternen Einschätzung des Staates als Dienstleistungseinrichtung. Selbst die ehemaligen Turnschuhträger auf dem politischen Parkett glauben feste daran, dass es beim Staat so etwas wie hoheitliche Bereiche geben müsse.
Die Mystifizierung der Hoheitlichkeit muss als Versuch der politischen Klasse gewertet werden, sich eine besondere Marktposition gegenüber anderen Marktteilnehmern zu verschaffen. Das steht einem entwickelten gesellschaftspolitischen Denken diametral entgegen und wird selbst von einigen Funktionsträgern des Staates nicht mehr Ernst genommen. Die Berechtigung der Ansicht, dass staatliche Einrichtungen schlicht Leistungserbringer für eine Bevölkerung sein sollen, bestreiten selbst hartgesottene Ideologen der Hoheitlichkeit nicht mehr. Was aber bleibt übrig vom Staat, wenn die Ideologie der Hoheitlichkeit stirbt? Nichts als ein gewöhnlicher - mehr oder weniger nützlicher - Güterlieferant.

Das staatstypische Einnahmewesen

Wohl mit der Hoheitlichkeit des staatlichen Güterangebots muss es zusammenhängen, dass die Staatskasse für die vom Staat erbrachten Leistungen keine Rechnungen stellt. Die Staatsbürger brauchen für die Inanspruchnahme vieler „öffentlichen Güter“ nichts bezahlen. Und trotzdem stöhnen und murren sie.
Ein Inkassosystem ohne Rechnungstellung ist am besten zu etablieren, wenn man ein Recht schafft, das die Mittelbeschaffung in unkonventioneller Weise regelt. Außerdem ist eine unmissverständlich drohende Gewalt erforderlich, die dieses Recht ohne Wenn und Aber durchpaukt. Deshalb schuf der deutsche Staat seine Abgabenordnung (AO) und richtete zu deren Durchsetzung spezielle Ermittlungs-, Fahndungs- und Durchgriffsbehörden ein.

In der Abgabenordnung erklärt der Staat ganz freimütig, was er will. Er will an das Geld der Leute, und zwar in einer Form, die mit Bezahlung eines bestimmten Gutes nichts, mit bloßer Wegnahme aber viel gemeinsam hat. Diese Wegnahme nennt er Besteuerung, ihren Gegenstand Steuer.

In der Abgabenordnung heißt es: „Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen“ (§3,1 AO). Dieser Satz besagt, dass der Dienstleister Staat seine Geldforderung gar nicht als Gegenleistung für etwas bestimmtes von ihm Geleistetes ansieht. Er beansprucht Leistungen („Geldleistungen“), ohne sich zu einer speziellen Eigenleistung zu verpflichten. Steuern sind Leistungen ohne konkrete Gegenleistungsverpflichtung. Eine feste Mittelbindung kennt das Staatsinkasso nicht, noch nicht einmal bei bestimmten gegenstandsbezogenen Steuern, wie beispielsweise bei der Kraftfahrzeugsteuer.

Die Abgabenleistung ist zwar offensichtlich Teil eines Tauschgeschäfts. Es gibt aber keine klar definierte und in sich abgeschlossene Tauschvereinbarung. Eine nachprüfbare Leistungsabrechnung würde vom Bürger vielleicht, so wie in anderen Lebensbereichen, freiwillig als Zahlungsaufforderung akzeptiert. Eine solche erhält er aber nicht. Beim Staatsinkasso geht es gar nicht um einen ordentlichen Rechnungsabgleich. Mit ihrer Definition des Begriffs „Steuern“ schließt die Abgabenordnung die Form eines leistungsbezogenen Rechnungswesens prinzipiell aus. Damit verunmöglicht sie jede ehrliche Leistungsvergeltung.

Eine nur oberflächliche Analyse offenbart: Die staatsgesellschaftliche Besteuerung ist ein unsäglich primitives ökonomisches Vergütungssystem. Die Komplexität des Systems täuscht über seine Primitivität hinweg. Hier wird nicht leistungsbezogen vergolten, sondern nach willkürlichen Regulativen igendwelcher „Gesetzgeber“. Diese sind an Vernunftferne (mit einem anderen Wort: an Dummheit) nicht zu überbieten.

Die Obrigkeit pflegt das kameralistische Kassenwesen, ein Kassenwesen, das sie aus der Zeit der Erobererkönige geerbt hat. Sie verfährt nach dem Motto: Du, Bürger, musst mir einen Teil deines Eigentums abgeben und ich, deine Obrigkeit, schaue dann, was ich damit machen kann - nur für dich und deinen Vorteil natürlich.

Die fiskalischen Vorschriften in der Abgabenordnung bergen ein unheilvolles Potential. Die durch sie bewirkte Entfremdung beim Bürger ist schon so groß, dass hier eine Art Hochspannung auf Entladung drängt. Paul Tiedemann schreibt in seinem Buch „Das Recht auf Steuerverweigerung aus Gewissensgründen“ (1991), dass es „wohl keine andere Tätigkeit der Bürger gibt, die so entfremdet ist...wie die Steuerzahlung“.

Eine Konstellation wie beim Staatsinkasso tritt im normalbürgerlichen Leben nur in zwei Fällen auf: beim Verschenken (bzw. beim Vererben) oder bei einer Entwendung, also bei Diebstahl, Raub und Erpressung. Da beim Ableisten staatlicher Abgabenpflicht die Großmütigkeit des Schenkens fehlt, bleibt nur die Annahme, beim Staatsinkasso handele es sich um eine Entwendung. Dies geschieht bei Menschen gesunden Verstandes gegen deren Willen. Sie kann also nur mit Androhung von Gewalt zum Erfolg führen. Dann aber ist sie nichts als Erpressung.

Die Abgabenordnung legitimiert ganz offensichtlich Erpressung, dies auf eine bürokratisch-unauffällige und geradezu unprätentiöse Weise. Es erscheint insofern nicht als verwunderlich, wenn sich diejenigen, die an der Steuerschraube drehen, eines regelrechten Gauneridioms bedienen (Roland Baader, 1997).

Vor dem Hintergrund solcher Fakten ist verständlich, wenn seriöse Autoren das Staatsinkasso unverblümt als „Raub“ oder „Diebstahl“ qualifizieren - wie schon die beiden Heiligen Augustinus und Thomas von Aquin (SPIEGEL, 39/98). Frédéric Bastiat, John Henry Mackay, Gordon Tullock, Murray Rothbard, Gerard Radnitzky, Hans-Hermann Hoppe und Detmar Doering, um nur einige zu nennen, schließen sich dieser Auffassung an.

Bei Radnitzky findet sich dazu noch die Bemerkung, dass der gewöhnliche private Raub nur gelegentlich, der staatliche aber permanent erfolge (Gerard Radnitzky, 1995). An anderer Stelle (1995) macht er darauf aufmerksam, dass privater Diebstahl und privater Raub im Vergleich zum Staatsinkasso verhältnismäßig milde Formen der Eigentumsentwendung seien.

Was einige Autoren als „Raub“ bezeichnen, findet beim Staat in einer eher diskreten Form statt. Unverhohlen zeigt sich der Charakter fiskalischen Geldeintriebs nur selten, z. B. bei der Zollbehörde, wo sich dem Reisenden bewaffnete Gangs im Militäroutfit entgegenstellen, oder bei der Begegnung mit den Schnüffelkolonnen der Steuerfahndung, einer stasiähnlich organisierten Observations- und Durchgriffstruppe.

Den Drohgebärden des Staates in Gestalt der Steuerfahndung stehen die Staatsbürger oft wie gebannt und gelähmt gegenüber: Kaninchen beim Anblick der Schlange. Selbst bei bekannten Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens mutiert der selbstgefällige Blick der Weltläufigkeit bei der Konfrontation mit den staatlichen Inkassotrupps zum Kaninchenblick.

Beim Staatsinkasso büßen die Staatsbürger in Deutschland (alle Steuern zusammengenommen) ca. 50 Prozent bei einfacher Rechnung, bei genauerem hinschauen bei weitem mehr) ihres Einkommens ein. Dabei kommen sie noch relativ gut weg. Den Vogel abgeschossen hatte einst der schwedische Staat, der seinen Untertanen unter Sven Olaf Palme sage und schreibe 112% (z. B. bei Astrid Lindgren) bzw. 114% (z. B. bei Ingmar Bergman) an „Taxes“ aus der Tasche zog. Eine solche zunächst unwirklich erscheinende Maßnahme funktioniert sogar - wenn die Altvermögen der Betroffenen für die Überschüsse über 100% mit in Anspruch genommen werden. Schweden wurde zu jener Zeit zum „totale(n) Polizeistaat mit gesetzlich abgesicherter behördlicher Willkür“ (Günter Schmölders, 1983).

„Die öffentliche Hand greift dem Bürger immer schamloser in die Tasche. So wird der Staat nicht zur politischen Heimat, sondern zum Alptraum für das Volk.“ Diese schon vor Jahren geäußerten Sätze stammen nicht aus dem Munde eines Funktionärs des deutschen Bundes der Steuerzahler, wie man vermuten würde, sondern aus dem Munde eines Kommunalbeamten, dem baden-württembergischen Landesvorsitzenden der Kommunalpolitischen Vereinigung der CDU, Günter Nufer, seinerzeit Bürgermeister von Bad Säckingen (s. Südkurier vom 14.6. 1997).

Carl Christian von Weizsäcker und Gerard Radnitzky sprechen in Bezug auf den Steuersatz von einem „Entmündigungskoeffizienten“. Der Entmündigungskoeffizient ist ein „Indikator für das Ausmaß, in dem der Staat seine Bürger als unfähig ansieht, ihre eigenen Geschäfte verantwortungsvoll zu führen“ (Gerard Radnitzky, 1995).

Kein Wunder, dass einige Staatsbürger versuchen, dem fiskalischen Zugriff auf Schleichwegen zu entkommen und Gegenmaßnahmen bis hin zur Kriminalität ergreifen. Hier gilt nämlich für jeden: retten, was zu retten ist. Der bislang für unantastbar erklärte hoheitliche Geldeintrieb hat zur Folge, dass Betrug, Falschangabe, Meineid usw. die normalbürgerlichen Umgangsformen gegenüber der Staatskasse wurden. Deshalb erfordert die Inkassostrategie des Staates eine Dauerbespitzelung der Bürger, um von ihnen alle möglichen verdächtigen Daten zu sammeln. „Den weitestgehenden Zugriff auf persönliche Daten haben in Deutschland nicht die Sicherheitsorgane, sondern die Finanzämter“ (SPIEGEL, Nr. 20/14).

Das staatliche Besteuerungswesen hat sich im Laufe der Zeit zu einem hoch explosiven Gemisch aus irrationaler Grauzone, Unwahrhaftigkeit und Deliktträchtigkeit entwickelt. Laut Umfragen gaben 80% (der direkt steuerpflichtigen) deutschen Steuerzahler schon vor Jahren zu, ihre Steuern nicht korrekt zu zahlen (SPIEGEL, 37/1996). Dieser Prozentsatz dürfte sich bisher nicht verringert haben. Steuerverweigerung wird längst als „Akt der Notwehr“ (a. a. O.) gegen die Willkür der staatlichen Obrigkeit begriffen. „Ich möchte den Deutschen sehen, der noch eine ehrliche Steuererklärung abgibt“, sagte der ehemalige deutsche Bundespräsident Roman Herzog (a. a. O).

Sich dem staatlichen Abgabenzwang zu entziehen, dabei helfen sogar die Staatsbanken mit. Der eklatanteste Fall einer Mithilfe bei der sogenannten „Steuerhinterziehung“ ist der Skandal um die deutsche Kreditanstalt für Wiederaufbau. Laut Mitteilung des Fernsehsenders ARD vom 31.8.1998 war diese Bank dabei behilflich, über Schweizer Geldinstitute und eine amerikanische Briefkastenfirma Steuern in dreistelliger Millionenhöhe wegzudrücken. Pikant ist diese Nachricht vor allem deshalb, weil der oberste deutsche Steuereintreiber, der Bundesfinanzminister, die Aufsichtsfunktion über diese Bank innehat.

Außer der eher unauffälligen Form des Abgabeneintriebs vernebelt ein weiterer Umstand das wahre Gesicht des Staatsinkassos. Der weitaus größte Teil der Bevölkerung kommt bei seiner Abgabenleistung gar nicht in unmittelbare Berührung mit dem Staat. Denn der hat sich Hilfsinkassostellen geschaffen: Die Lohn- und Gehaltsabrechnungsstellen der Wirtschaftsunternehmen. Die Unternehmer sind die zwangsverpflichteten Vollzugsbüttel staatlichen Abgabeneintriebs. Sie ersparen ihrer Oberherrschaft damit viel Ärger und Geld.

Die deutsche Abgabenordnung, ihre Nebengesetze und vor allem die einschlägigen Verwaltungsvorschriften stellen nicht nur handgreifliche Freiheitsberaubungen dar. Sie bewirken auch, dass so gewachsene Rechtsgrundsätze wie: „Im Zweifel für den Beklagten/Angeklagten“ oder „die Beweislast trägt der Kläger“ oder auch das Aussageverweigerungsrecht ganz unbehelligt ausgehebelt werden dürfen (s. In #mein-fall mehr darüber, die einzelnen Teile werden dort noch eingebracht) Am Beispiel Deutschlands lässt sich zeigen, dass die derzeitige Form des Staatsinkassos sich nur aufrechterhalten lässt, wenn eherne Grundsätze des Rechtswesens außer Kraft gesetzt sind.

Aber das ist noch nicht alles. In der Folge des in der Abgabenordnung definierten Steuerbegriffs schließt sich ein fiskalischer Gesetzes- und Verordnungswust an, der jeder Beschreibung spottet. Bis hoch zum ehemaligen deutschen Staatspräsidenten Roman Herzog reichen die Verlegenheit und die Verwirrung, die die Paragraphen und Regulative des deutschen Steuerrechts stiften. „Wer sich [in Bezug auf Steuerzahlung] gesetzestreu verhält, muss sich manchmal wie ein Idiot vorkommen“, klagte der Präsident (SPIEGEL, 37/1996). Seitdem hat sich nichts zum Besseren geändert. Im Gegenteil, es ist alles noch undurchsichtiger und schlimmer geworden.

Beim Steuereintrieb blüht der Irrwitz in Reinkultur und auch das Sumpfgewächs der Umgehungsschläue. Gesetzestreue gilt als sicheres Zeichen für mangelhaft ausgebildete Hirnstruktur. Nicht erst die Anwendung der Gesetze und Verordnungen, bereits ihre Form stellt eine Art Terrorismus des Staates gegenüber dem Bürger dar (Titelbeitrag des SPIEGEL Nr. 29/1994: „Steuer-Terror“).

Wie rechtfertigt ein Staat seine moralinige Reaktion auf die Weigerung vieler Staatsbürger, seine Kasse zu füllen, wenn die Steuergesetze so chaotisch sind, dass ein Staatspräsident (wieder Roman Herzog) öffentlich erklärt, dass er sie trotz exquisiter juristischer Ausbildung nicht verstehe. Sogar einige Sachbearbeiter bei den Finanzämtern verweigern, sich durch den Wust der sich zum Teil widersprechenden Paragraphen hindurchzukämpfen.

Um die seltsame Form des Staatsinkassos in den Griff zu bekommen, müssen Heerscharen von Bediensteten tätig sein - in übergroßen Behördenpalästen, die auf das ganze Land verteilt sind. Das all diesen Bediensteten übergeordnete Bundesfinanzministerium hat seinen Sitz in einem Superpalast, einem noch von den Nazis errichteten Monsterbau von bombastischen Ausmaßen: beängstigend hohe Flure mit 700 Metern(!) Gesamtlänge, von denen die Anzahl von sage und schreibe 2100 Bürotüren abgehen. Hier passt einfach alles: die Nazi-Architektur, der Gigantismus, das geisterhaft Kafkaeske der Nichtdurchschaubarkeit.

Das Staatsinkasso ist so eingerichtet, dass noch nicht einmal von Vertragsknechtung, die es ja bei Monopolen oft gibt, die Rede sein kann. Denn der Monopolist Staat lässt erst gar nicht zu, dass es zu Verträgen mit seinen Tauschpartnern kommt.

Die Abgabenordnung ist in Wirklichkeit kein Plan für eine schlichte Ordnung, wie die Namensgebung vermuten lässt, sondern ein ganz rabiates Zwangsgesetz. Wer sich dem Abgabenzwang entzieht, wird mit Gefängnis bis zu zehn Jahren bestraft (§370/3 AO). Der Abgabeneintrieb ist deshalb zu Recht als das „hauptsächliche Folterinstrument des Etatismus“ bezeichnet worden (Detmar Doering, 1997).

An der Form des Staatsinkassos ist noch deutlicher als bei der Hoheitlichkeits-Ideologie zu erkennen, dass die Obrigkeit versucht, über spezielle Verfahren den wahren Charakter des Tauschgeschehens zwischen ihr und den Bürgern zu verschleiern.

Ein so eigenartiger Anbieter-Abnehmer-Mechanismus wie bei den Tauschakten mit der Firma Staat kann natürlich nur auf der Basis stillschweigender Duldung durch die Mehrheit der Tauschpartner des Staates funktionieren, d. h. durch Duldung der Verbraucher und Nutzer staatlicher Dienstleistungen. Der in sonstigen Wirtschaftsbereichen leidlich souveräne Verbraucher lässt sich bei den Tauschgeschäften mit dem Staat einpferchen in eine Art Idiotenheim hochgradigen Konsumentenschwachsinns. Und er begrüßt dies sogar. Das beweisen die massenhaften öffentlichen Verlautbarungen, wenn wieder einmal ein „Steuersünder“ geschnappt worden ist. Für die Vollzugsbüttel der Staatskasse gilt das, was für Machthaber allgemein gilt: „Manche erscheinen nur deshalb so groß, weil die anderen sich ducken“ (Reinhard Sprenger, 2013; s. dazu vor allem auch der Verf., aber dazu mehr in #mein-fall)
Ganz anders verhielten sich unsere Vorfahren. In den Bauernkriegen spießten sie ihre Oberen auf Mistgabeln, weil sie die Abgabe nur eines Zehnten des Arbeitsertrags schon als ungeheuerliche Erpressung empfanden. Der Zehnt gilt heute nicht einmal in Steuerparadiesen als Steuersatz. Nur in Kriegszeiten war der Bürger mit Staatsabgaben so stark belastet wie heute. Deshalb stellt sich heute die Frage: Wer führt Krieg gegen wen in der friedensverwöhnten modernen Staatsgesellschaft?

Man rechtfertigt die seltsame Form des Staatsinkassos oft mit dem Argument, die „öffentlichen Güter“ hätten keinen Preis. Dagegen ist festzuhalten: Güter, die von jemandem geliefert werden, haben immer einen Preis. Eine ökonomische Theorie, die behauptet, „öffentliche Güter“ hätten keinen Preis, verdunkelt die Fakten. Sie tut das vor allem dann, wenn sie Güter, die niemand in den Markt einbringt, zum Beispiel Luft oder Meerwasser, mit den Gütern des Lieferanten Staat gleichsetzt (z. B. Peter Bofinger, 2015).

Wenn ich im Toten Meer Wasser schöpfe, um mich von meiner Schuppenflechte zu heilen, dann hat dieses Wasser keinen Preis. Wenn aber ein Güterlieferant dieses Wasser in Kanister füllt, zu mir transportiert und es mir für den gleichen Zweck zur Verfügung stellt, dann hat das Wasser einen Preis. Der Lieferant hat eine Leistung erbracht, die etwas kostet. So verhält es sich auch beim staatlichen Lieferangebot, selbst wenn der bestreitet, Lieferant im gewöhnlichem Sinne zu sein (weil sein Liefern angeblich ein besonderes, ein „hoheitliches“ ist). Natürlich haben öffentliche Güter ihren Preis, auch wenn dieser Sachverhalt durch ein seltsames Inkassowesen noch so verdunkelt wird.

Das Einheitskassenwesen beim Staat bewirkt, dass dessen Tauschpartnern die Budgetfreiheit über einen Großteil ihres Einkaufs „öffentlicher Güter“ verwehrt wird. Sie müssen Schwimmbäder und Saunen mit unterhalten, die sie nicht nutzen. Sie müssen Theateraufführungen mitbezahlen, die sie nicht billigen. Sie müssen sich an ökonomischen Harakiris („Steuergräbern“) beteiligen, die sie als sinnlosen Aktionismus durchschauen und ablehnen. Das heißt, beim Tausch mit dem Staatsbetrieb müssen sich alle Tauschpartner an der Finanzierung aller möglichen Ausgabenbereiche beteiligen, auch an solchen, die ihr eigenes Leben nicht berühren. Sie müssen quasi ein Unisono-Paket von Leistungen abnehmen, ob sie das wollen oder nicht. Alle Abgabeverpflichteten haften für die Einlösung der Leistungsversprechen des Staates. Die staatliche Einheitskasse bewirkt eine Haftung aller für alle, also eine Kolektivhaft (das wird in späteren Teilen der Serie #freie-gesellschaft übermächtig deutlich werden).

Wie auch immer die staatliche Kasse gefüllt wird, die Einnahmen reichen bei weitem nicht aus. Es sind längst nicht mehr nur die Steuerzahler, die den Staat finanzieren. Denn der Bedarf an Geld ist gewaltig. Woher hat der Staat weiteres Geld zur Entfaltung seiner Aktivitäten? Er holt sich dieses via Kredit. Klein- und Großinvestoren müssen her. Die gesamte, nicht schöngerechnete Schuldenlast des deutschen Staates hatte bereits im Jahre 2011 die gigantische Summe von ca. 100.000 (20.000 EURO ist ein Märchen, das sich lüften lässt) Euro pro Kopf der Bevölkerung erreicht (Christoph Braunschweig, 2012). Das entspricht einem Schuldenberg von 400.000 Euro pro Durchschnittsfamilie. Dies wiederum entspricht dem Wert eines recht komfortablen Einfamilienhauses in ländlicher Gegend. - Die „Gemeinschaft der Gleichberechtigten“ wird in der Staatsgesellschaft zu einem einheitlichen Schuldnerblock.

Es ist in in der Ökonomik und in den Sozialwissenschaften üblich, Kolektivgüter („öffentliche Güter“) und Individualgüter („private Güter“) zu unterscheiden und damit ein spezielles Inkassoverfahren für die Nutzung von Kollektivgütern zu rechtfertigen. Selbst so reflexionsstarke und belesene Autoren wie Friedrich August von Hayek (1981) und Mancur Olson (2004) heben genau aus diesem Grunde die Bedeutung dieser Unterscheidung hervor. Ich ziehe die Unterscheidung in „wettbewerblich angebotene“ und „monopolistisch angebotene“ Güter der Unterscheidung in „öffentliche“ und „private“ vor. Und ich betone es nochmals, es wird sich im Laufe der folgenden Darstellung zeigen, dass auf dieser Basis eine Reihe gesellschaftlicher und vor allem gesellschaftspolitischer Problemen einer Lösung näher gebracht werden können als bisher.

Ein Aspekt der staatlichen Mittelbeschaffungsstrategie sei abschließend noch erwähnt: Nicht nur der Staatsbürger gerät aufgrund der seltsamen Methoden öffentlicher Mittelbeschaffung in Widerstreit mit sich selbst, sondern auch der Staat. Inwiefern?

Wenn es richtig ist, dass die Staatsabgaben der Sache nach Eigentumsentwendungen sind, weil sie nicht auf ordentlicher Rechnungslegung basieren und wenn sie im Ernstfall mit Gewalt eingetrieben werden können, dann legitimiert die Abgabenordnung Rechtsverstöße. Der Fachausdruck für Eigentumsentwendungen, die unter Androhung von Gewalt geschehen, ist Erpressung (§§253-255 des deutschen Strafgesetzbuches).
Da die Regulative des Staatsinkassos etwas festschreiben, was nicht nur der gesunde Menschenverstand, sondern auch das Gesetz Erpressung nennt, gerät der Staat in eine vertrackte Situation. Nach seinem Strafgesetzbuch ist Erpressung verboten und muss bestraft werden. Strafinstanz ist aber der Staat selber. Nun wird die Sache komisch. Der Staat müsste sich selbst Gewalt antun, wenn er seine Art der Mittelbeschaffung getreu dem Buchstaben des Gesetzes sühnen wollte. Da es aber nicht immer nach dem Buchstaben des Gesetzes geht, bleibt uns der Anblick der Selbstkasteiung des Staates erspart.

Wir sind wohl noch nicht am Ende mit der Durchsicht des Monopolkonzenrns mit Einheitskasse, aber für heute ist es genug. Mehr gibt es in Teil 13 der Serie #freie-gesellschaft

Euer Zeitgedanken

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