#32 Theobald Joachim I im Recht: Der Betrug, § 263 StGB
In dieser Reihe schreibe ich über Rechtsgrundsätze und aktuelle Themen die mit Recht zusammenhängen.
Heute der Prüfungsaufbau des Betruges, § 263 StGB
Der Betrug ist eines der am häufigsten verwirklichten Delikte des Strafrechts. Zum näheren Verständnis zeige ich euch heute den Prüfungsaufbau:
A Tabestand
I Objektiver Tatbestand
1. Täuschungshandlung
- der Täter täuscht über Tatsachen
- Täuchen ist das bewusste Einwirken auf den Intellekt eines anderen um einen Irrtum hervorzurufen oder aufrechtzuerhalten
- getäuscht werden kann auch durch Unterlassen
2. Irrtum
- der Getäuschte muss einem Irrtum unterliegen
- das Opfer wird in einer vorhandenen Fehlvorstellung bestärkt oder deren Aufklärung wird verhindert oder sie wird hervorgerufen
3. Vermögensverfügung
- jedes rechtliche oder tatsächliche Handeln, Dulden oder Unterlassen des Opfers, das unmittelbar zu einem Vermögensschaden führt
- der Begriff "Vermögen" ist an dieser Stelle schwer umstritten
4. Vermögensschaden
- durch die Verfügung muss ein Schaden des Vermögens eingetreten sein
- dazu muss der wirtschaftliche Gesamtwert des Vermögens verringert sein (es darf dafür kein Augleich erlangt worden sein)
- teilweise genügt auch eine konkrete Vermögensgefährdung
- Getäuschter und Geschädigter müssen nicht dieselbe Person sein (Dreiecksbetrug)
II Subjektiver Tatbestand
1. Vorsatz bezüglich des objektiven Tatbestandes
2. Absicht bezüglich der rechtswidrigen Bereicherung
- der Täter muss sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil verschaffen wollen
- der erstrebte Vermögensvorteil muss rechtswirdrig sein (also es bestet kein rechtlicher Anspruch)
- der Vorteil muss sich direkt auf das Vermögens des Opfers auswirken (Stoffgleichheit der Bereicherung)
B Rechtswidrigkeit
C Schuld
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