Provokante Meinungen muß man aushalten können - Das BVerfG konkretisiert das Grundrecht auf Meinungsfreiheit

in #deutsch6 years ago

Mit Beschluß vom 22. Juni 2018 (1 BvR 2083/15) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einer Verfassungbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Verharmlosung des nationalsozialistischen Völkermords (§ 130 Abs. 3 StGB) stattgegeben. Konkret ging es darin um die Kritik an der ersten "Wehrmachtsausstellung", deren Fehlerhaftigkeit mittlerweile allgemein anerkannt ist. Doch das spielt eigentlich für die Tragweite, die der Beschluß entfalten könnte, gar keine Rolle.

Entscheidend war nämlich, ob eine bestimmte Meinungsäußerung noch von Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfeiheit) gedeckt ist. Genau das Problem stellt sich jeden Tag aufs Neue in den sozialen Netzwerken und sonst im Internet, auf Demonstrationen, Veranstaltung und darüber hinaus. Was darf man noch sagen?

Die persönliche Wahrnehmung ist hier verheerend. Dank des unsäglichen Netzwerkdurchsuchungsgesetzes haben derzeit Denunzianten - die berüchtigten "Meldemuschis" - leichtes Spiel. In der Geschichte der BRD wahr es wohl nie einfacher, mißliebige Meinungen zu entfernen, zu verbieten oder wenigstens zu unterdrücken. Wer sich je im Internet kritisch zu aktuellen Politik der amtierenden Bundesregierung oder den Ergüssen linker Deutungshoheit geäußert hat, weiß, worum es geht. Der Beschluß des BVerfG hat das Potential, hier die Verhältnisse wieder vom Kopf auf die Füße zu stellen. Konkret heißt es darin zur Auslegung von Art. 5 Abs. 1 GG:

"Im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG ergeben sich an die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens nähere Anforderungen. Ausgangspunkt ist die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit. Eingriffe dürfen nicht darauf gerichtet sein, Schutzmaßnahmen gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen von bestimmten Meinungsäußerungen zu treffen. Das Anliegen, die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ansichten zu verhindern, ist ebensowenig ein Grund, Meinungen zu beschränken, wie deren Wertlosigkeit oder auch Gefährlichkeit. Legitim ist es demgegenüber, Rechtsgutverletzungen zu unterbinden. Danach ist dem Begriff des öffentlichen Friedens ein eingegrenztes Verständnis zugrunde zu legen. Nicht tragfähig ist ein Verständnis des öffentlichen Friedens, das auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien zielt. Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind, gehört zum freiheitlichen Staat. Der Schutz vor einer „Vergiftung des geistigen Klimas“ ist ebenso wenig ein Eingriffsgrund wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte. Eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit allein begründen eine Strafbarkeit nicht.

Ein legitimes Schutzgut ist der öffentliche Frieden hingegen in einem Verständnis als Gewährleistung von Friedlichkeit. Ziel ist hier der Schutz vor Äußerungen, die ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind. Die Wahrung des öffentlichen Friedens bezieht sich insoweit auf die Außenwirkungen von Meinungsäußerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchtern. Eine Verurteilung kann dann an Meinungsäußerungen anknüpfen, wenn sie über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können."

Quelle: BVerfG - 1 BvR 2083/15 - [Herv. d. Verf.]
Veröffentlicht bei: https://olet-lucernam.de/2018/08/05/provokante-meinungen-muss-man-aushalten-koennen/
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Das liest sich mehr als interessant, aber wo ist der Haken?
Ich traue dem Braten nicht.

Was darf man noch sagen?

Ich liege hier auf dem Boden vor Lachen... allein schon der Frage wegen...

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