Eine freie Gesellschaft braucht ein Fundament. Teil 19

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In Teil 19 der Serie #freie-gesellschaft betrachten wir Verbindlichkeit und Allgemeingültigkeit selbstgeschöpfter Gesetze

Im Zusammenhang mit der vertragsbasierten Rechtsschöpfung schiebt sich ein weiterer Gesichtspunkt in den Lichtkreis der Aufmerksamkeit, nämlich die Verbindlichkeit privat geschöpften Rechts. Auch für selbstgeschöpftes Recht gilt die tautologisch anmutende Grundregel der alten Deutschen „recht muosz recht beliban“ (Recht muss Recht bleiben; die Kenntnis dieser Formel verdanke ich dem Appenzeller Juristen Roland Nef). Die Formel verlangt aber auch, weil jedes positive Recht mit einer Pflicht korrespondiert: Pflicht muss Pflicht bleiben. Und jeder Pflicht kommt Verbindlichkeit zu.

Aufgrund scharfsinniger Analysen haben Adolf Reinach (1913, Nachdruck 1953) und Friedrich Bassenge (1930) gezeigt, worin die aus Verträgen stammende Verbindlichkeit (persönlicher Pflichten, die die Rechte Anderer sind) letztlich gründet: im Versprechen des vertragsschließenden Ich. Das vertragsschließende Ich bindet sich durch das Versprechen, das seinige zur Realisierung des Vereinbarten zu tun, d. h. seine Pflichten zu erfüllen und sich somit den von ihm selbst in die Welt gesetzten Handlungsnormen zu unterwerfen. Die bindende Kraft der Verträge gründet letztlich auf diesem Versprechen, auch wenn es nicht immer eingehalten wird, Pflicht also nicht Pflicht bleibt (s. o.).

Bleibt das Versprochene aus, bewirkt das eine Eigentumsschädigung, und zwar in Form einer Behinderung bzw. Verunmöglichung der Nutzung des Versprochenen. Denn das Versprochene war mit dem Versprechen in das Eigentum des Vertragspartners übergegangen.

Nicht der Rechtsanspruch, sondern die Rechtsverbindlichkeit (die Pflicht) erwächst aus dem Versprechen. Ein Vertrag - im wörtlichen Sinne von contractus - ist die „Zusammenziehung“ gegenseitiger Verbindlichkeiten (Detlef Liebs, 2004). Wird ein Versprechen erfüllt oder verzichtet der Rechtsinhaber auf dessen Erfüllung, dann erlischt die daraus erwachsende Verbindlichkeit. Sie wird nichtig.

Aus der Rechtsverbindlichkeit aufgrund des Versprechens erwächst die „Geltung“ von Rechten (Ernst von Hippel, 1955), damit aber auch die Geltung von Pflichten. „Wo…eine Verbindlichkeit besteht, da besteht, auf ihr aufgebaut, auch eine Verpflichtung, welche ihre Erfüllung zum Inhalte hat.“ (Adolf Reinach, a. a. O.). Der Rechtsinhaber ist auf das Tun des Pflichtbelasteten angewiesen.
„Rechten aus Versprechen kommt wesenhaft Relativität zu, weil sie vom Verhalten anderer abhängig sind“ (Adolf Reinach, a. a. O.). Ein individuell in Verträgen gesetztes Recht ist stets von der Bereitschaft der Rechtssetzer abhängig, die das Recht ermöglichende Pflicht zu erfüllen. Oft unterbleibt die Pflichterfüllung. Das hat Eigentumsschädigungen zur Folge. Deshalb verbietet eine freie Rechtsgemeinschaft Pflichtversäumnisse.

Der Versprechende schafft ein Gebot. Da der Inhalt des Gebots eine Pflicht ist, verlangt es die Erfüllung einer Pflicht. Weil nur Menschen Gebote schaffen können, sind nur Menschen gehalten, solche zu halten, also Pflichten zu erfüllen. Die Pflichterfüllung ist die Folge aus der Fähigkeit, sich aus freien Stücken Handlungsnormen zu setzen

Wegen der mit dem freien Vertragsabschluss verbundenen Verantwortung (s. Abschnitt Teil 17 in #freie-gesellschaft ) erfordert ein Versprechen Vertragstreue. Darin gründet das Vertrauen der Rechtsgenossen, welches sich nur auf der Basis gegenseitiger Verantwortung entwickeln kann. „Tragfähige Vertrauensnetze... bilden… ein gemeinsames… Wurzelwerk, das auf der Idee der Vertragstreue und der persönlichen Verantwortung beruht. Das Einstehen für die Folgen des persönlichen Handelns (also die Haftung) ermöglicht jene gemeinsam produzierte Verlässlichkeit, welche die eigene Freiheit mit der Freiheit der Mitmenschen verknüpft“ (Robert Nef, 1995a).

Die wirklich ernst zu nehmende Treue ist nicht die Treue gegenüber anderen Menschen („Nibelungentreue“), sondern die Treue gegenüber den mit anderen Menschen getroffenen Vereinbarungen, die Treue zum gegebenen Wort, also letztlich die Treue sich selbst gegenüber. Sie ist auch der wahre Sicherheitsgarant im zwischenmenschlichen Leben, falls man eine Rechtssicherungsgewalt ausschließen will. Die Realisierung des vertraglich vereinbarten Rechts lebt aus der Vertragstreue des Verpflichteten. Fehlt diese, dann bedarf es eines Durchsetzungszwangs. Dieser ist ein Pflichterfüllungszwang.

Im Grunde kann nur der Mensch die Treue halten, dessen Freiheitsbegabung sich zum vollen Freiheitsbewusstsein hin entwickelt hat. Alle Anderen müssen zur Treue gezwungen werden. Diesen Zwang übt heute jede Rechtsgemeinschaft aus. Das wird sie auch in aller Zukunft tun müssen

Die Vertragstreue ist eine moralische Pflicht. Hannah Arendt (1994) geht soweit (wohl im Anschluss an Kant), hier Moral schlechthin festzumachen. Das erscheint – wenn man es recht bedenkt – nicht aus der Luft gegriffen. „Die Moral, sofern sie auf dem Begriffe des Menschen, als eines freien… gegründet ist, bedarf weder der Idee eines anderen Wesens über ihm, um seine Pflicht zu erkennen, noch einer anderen Triebfeder als des Gesetzes selbst, um sie zu be(ob)achten“ (Kant).

Auch Friedrich Nietzsche kann man zustimmen, wenn er den moralischen Menschen durch seine Fähigkeit charakterisiert, das von ihm Versprochene zu halten. Das Halten des Versprochenen ist der Gehorsam gegenüber einem Gesetz, das man sich selbst gegeben hat. Die Treue einem anderen Menschen oder der Obrigkeit gegenüber (der „ful truin“ des Führers) ist hier durch die Treue sich selbst gegenüber ersetzt.

Für die Verbindlichkeit der unter den Rechtsgenossen geltenden Verträge bedarf es keiner Obrigkeit. Sie gründet in nichts anderem als im Ich, welches Versprechen abgibt. In der Staatsgesellschaft erklärt sich die Obrigkeit zum Hort der Rechtsverbindlichkeit, in erster Linie natürlich hinsichtlich des „öffentlichen“ Rechts. Das heißt, der Staat tritt als Rechtsverbindlichkeitsinstanz auch da auf, wo er als Vertragspartner gar nicht beteiligt ist. Dass Rechtsverbindlichkeit letztlich auf den Versprechen der miteinander verhandelnden Rechtsgenossen beruht, scheint in der Staatsgesellschaft gänzlich außer Sicht geraten zu sein.

Selbst noch das von mir immer wieder in Frage gestellte „öffentliche Recht“ gründet in einem Versprechen, nämlich dem Versprechen der Obrigkeit, mit den von ihr geschaffenen Gesetzen den wirklichen oder vermeintlichen Bedürfnissen der Untertanen optimal gerecht werden zu wollen. Die Obrigkeit glaubt, diese Bedürfnisse so gut wie niemand sonst zu kennen. Aber nicht nur die Obrigkeit meint das, sondern auch viele ihrer Untergebenen. Sie befürchten sogar, für den Fall des Niedergangs der Obrigkeit sei ein „Mangel an Legitimität der Normen die Folge“ (Matthias Kötter, 2011).

Für das Recht gibt es in einer wahrhaft freien Rechtsgemeinschaft keine höhere Legitimität als diejenige, die auf dem individuellen Versprechen beruht. Heutzutage muss wieder neu wahrgenommen werden, dass nicht irgendeine Obrigkeit, sondern das Versprechen eines vertragsschließenden Individuums die Verbindlichkeit von Recht begründet. Ohne Versprechen einer real existierenden Person keine Verbindlichkeit im Rechtsverkehr!

Nur aus der Ernsthaftigkeit des Versprechens heraus kann Rechtsvertrauen und Rechtssicherheit wachsen - sofern man keine Gewalt einsetzen will. Die Sicherheit in der Ich-Du-Beziehung ist weder im Auf und Ab wechselnder Gefühle, noch in der Kameradschaft, noch in gemeinsamer Not zu suchen. Solche Bindemittel weichen schneller auf als ihre Kohäsionskraft verhieß. Schon unsere Launen scheiden uns Menschen. Aber darüber sollte man nicht verzweifeln. Denn es gibt die Treue zum Versprochenen, die Treue zum gegebenen Wort, die Treue zur frei getroffenen Vereinbarung - und die Zwangsmittel zur Verhinderung des Vereinbarungsbruchs.

Nun zur Allgemeingültigkeit selbstgeschöpfter Gesetze

Wenn Gesetze nur auf der Basis individueller Abmachungen zustande kommen, wie steht es dann mit ihrem Anspruch auf Allgemeingültigkeit, also mit der Gültigkeit eines Rechts nicht nur für die das Recht vereinbarenden Vertragspartner, sondern für alle Individuen der Rechtsgemeinschaft? Kann es für die Ergebnisse dieser nur von Einzelnen vorgenommenen Willenserklärungen und Abmachungen Allgemeingültigkeit überhaupt geben? Wenn ja, worauf beruht sie?

Positive Rechtsetzung ist ein Vorgang zwischen den Menschen als Personen und nicht zwischen Menschen als Körpern. Bei der Rechtsetzung geht es um das Ich (als Person) und um das dem Ich gleiche Du (ebenfalls als Person). Das Problem der Allgemeingültigkeit selbstgeschöpfter Gesetze zwingt uns, noch tiefer in die Srucktur der Beziehung zwischen Ich und Du einzudringen.

Weil das in Verträgen gesetzte Recht durch den jeweils anderen anerkannt werden muss, ist es ein Wir-Recht. Es ist dies zunächst nur auf ganz niederer Ebene, weil es für ein einzelnes Ich in Übereinstimmung mit einem einzelnen Du geschaffen wurde. Woraus schöpft ein derart zustande gekommenes Recht seinen Anspruch auf Gültigkeit für ein Wir, das alle Mitglieder der Rechtsgemeinschaft umfasst?

Um diese Frage zu beantworten, müssen wir uns auf die in den Abschnitten Teil 3 bis Teil 6 in #freie-gesellschaft vorgenommenen Erörterungen zurückbesinnen. Von denen wurde bereits mehrfach gesagt, dass sie von außerordentlicher Bedeutung für das Verständnis eines freien Rechtswesens seien. Das bestätigt sich auch hier wieder, wo es um die Allgemeingültigkeit individuell geschöpften Rechts geht.

Unsere Erörterungen haben gezeigt: das „intelligible Ich“ erzeugt das Du (als ebenfalls „intelligibles Ich“) durch einen willentlich vollzogenen Transferakt. Weil in dem Transferakt hin zum Du auch das Naturrechtsprinzip der Allgemeinheit gründet (s. Abschnitt Teil 6), richtet sich jeder Willensakt eines Ich, der sich auf ein Du richtet, letztlich auf alle Du, und zwar in gleicher Weise.
Bei einer über Vertragsabschlüsse gespeisten Gesetzgebung agiert das („intelligible“) Ich zwar nur als Einzelnes. Aber aufgrund der Ich-Transferation, die das den gesellschaftlichen Umgang ermöglichende Du nicht nur als einzelnes, sondern als allgemeines erzeugt, ist für das Ergebnis einer nur von zwei Individuen vorgenommenen Rechtsschöpfung von vorneherein Allgemeingültigkeit hergestellt.

Es leitet sich also die Allgemeingültigkeit eines Rechts aus dem Akt der „meta-physischen Kollektivierung“ ab, der jedes nur mögliche Du erzeugt. Dem durch das Ich durch Transferation erzeugten Du gehören alle an. Die Gültigkeit eines von bestimmten Individuen zwar nur für sich geschaffenen Rechts erstreckt sich aufgrund dessen a priori auf alle Mitglieder der Rechtsgemeinschaft.

Nicht verwunderlich ist deshalb, dass dem Allgemeingültigkeits-Anspruch eines nur individuell in Verträgen gesetzten Rechts im Rechtsalltag jeder problemlos nachkommt: Die Vertragsbestimmungen zwischen zwei Personen (als positives Recht) werden - unabhängig von diesen beiden – wie selbstverständlich als ein für alle Personen der Rechtsgemeinschaft gültig Gesetztes angesehen und in praxi auch so behandelt - dies auch ohne tiefschürfende Reflexion über das letztlich meta-physisch begründete Zustandekommen dieses Rechts!. Das ist eine sehr merkwürdige Erscheinung, bei der man sich fragt, warum sie so selten Gegenstand bewusster Beobachtung und Analyse wurde.

An der schon seit undenklichen Zeiten von allen widerspruchslos akzeptierten Allgemeingültigkeit des aufgrund individueller Abmachungen geschaffenen Rechts wird sichtbar: Offenbar herrscht ein verborgener Konsens zwischen uns Menschen, dass wir alle das für rechtens erachten müssen, was Vertragspartner nur für sich selbst als Recht miteinander vereinbaren. Es scheint, als hätte jeder von uns zumindest eine Ahnung davon, dass wir alle miteinander auf nicht-physische Weise kollektiviert sind, ganz unabhängig davon, ob wir dies klar erkennen oder nur vage empfinden. Das hat einen Grund: Das Ich ist das Persönlichste der Person, zugleich aber auch das Allgemeinste aller Personen. Schon ein Kind erkennt früh diesen Sachverhalt. Es lernt das Ich-Sagen und meint mit dem Ich nur sich selbst; und es lernt zugleich, dass alle Andern auch Ich sagen (und dabei immer nur sich selbst meinen; s. Abschnitte Teil 3f in #freie-gesellschaft. Schon beim Ich-Sagen offenbart sich das Kollektiv aller Menschen. Unser Ich haben wir alle gemeinsam.

Ohne die Voraussetzung der Du-Konstitution durch das Ich kann Selbstgesetzgebung nicht im Zusammenhang mit Allgemeingültigkeit gedacht werden. Andernfalls kann und muss eine (wie auch immer beschaffene) Obrigkeit mitgedacht werden, die das Recht setzt und seine Allgemeingültigkeit fordert. Die allgemeine Gültigkeit von Gesetzen, sofern sie nicht aus den Willensentscheidungen vertragsschließender Individuen stammen, bedingt eine Fremdgesetzgebung. Die etabliert sich heute nicht mehr als souveräner König oder Kaiser, sondern in Gestalt einer (ebenso souveränen) „Volksvertretung“.

Weiß man von dem durch die Du-Konstitution bewirkten, alle Menschen vereinenden, empirisch aber nicht zu erfassenden Kollektiv nichts, dann bleibt eigentlich nur, eine volonté générale zu kreieren (Jean-Jaque Rousseau). Für deren Wirksamwerden muss eine Obrigkeit etabliert sein: - in Gestalt eines über allen Rechtsgenossen stehenden Gesetzgebers. Von dieser Vorstellung hat sich auch Kant, der vehemente Proklamator der Selbstgesetzgebung, der aber auch ein glühender Verehrer von Rousseau war, nie ganz lösen können. Mit seinem „allgemein gesetzgebenden Willen“ schiebt sich unversehens und unzulässig die volonté générale des Rousseau in sein Denken.

Übrigens auch in seiner Erkenntnistheorie setzt Kant die Allgemeinheit ohne nähere Begründung voraus. „Diese weitreichende Vorausstzung wird einfach gemacht. Sie wird nicht benannt, nicht kommentiert und schon gar nicht begründet. Ja, Kant gibt noch nicht einmal zu erkennen, dass er sich bewusst ist, hier überhaupt eine weitreichende Voraussetzung zu machen“ (Volker Gerhardt, 2002).

Es gibt in einer freien Gesellschaft keine „höhere Warte“ für die Allgemeingültigkeit der Rechtsschöpfung als die meta-physisch begründete Verbundenheit aller Rechtsgenossen. An diesem Begründungsverhältnis ändert sich auch dann nichts, wenn eine wie auch immer beschaffene Obrigkeit als angeblich einzige Autoritätsinstanz für die Allgemeingültigkeit des in Verträgen geschaffenen Rechts zuständig zu sein glaubt bzw. zu glauben vorgibt.

Es darf also die Rechtssetzung zwischen zwei Individuen nicht nur individuelle Gültigkeit, sondern Allgemeingültigkeit beanspruchen. Ein Recht mag noch so individuell entstanden sein, jeder wird es anerkennen müssen. Denn der Recht setzende freie Willensakt der Vertragspartner entstammt einer Sphäre, in der alle „Ich“ durch das Band vereint sind, das die Ich-Transferation erzeugt. So ist das Recht, das zwei Vereinbarungspartner zunächst nur für sich selbst geschaffen haben, für alle gültig. Aufgrund seiner Willensfreiheit ist der Mensch der Möglichkeit nach „nur seiner eigenen und dennoch allgemeinen Gesetzgebung unterworfen“ (Kant).

Um Allgemeingültigkeit von positivem Recht zu begründen, bedarf es keines besonderen Instituts, sei es „die Regierung“, „der Präsident“ oder „das Parlament“. Damit torpediert man die ursprünglich im Menschen verwurzelte Selbstgesetzgebung und überlässt das Thema „Herstellung der Allgemeingültigkeit“ einer wie auch immer beschaffenen Obrigkeit. Um die Allgemeingültigkeit von Gesetzen zu begründen, dafür bedarf es auch keiner artifiziell konstruierten „gesellschaftlichen Solidarität“ (Jürgen Habermas, 1998), die sozialintellektuelle Variante der Rousseau´schen volonté générale. Es bedarf nur einer hinreichend erkenntniskritische Herleitung des Naturrechtsprinzips „Allgemeinheit“.

Und damit sind wir wieder ein Stück weiter und können Teil 19 in #freie-gesellschaft beenden. Bis Teil 20 verabschiede ich mich mit folgenden Rechtssätzen:

„Alle haben das gleiche Recht auf freie Lebensentfaltung“
„Alle haben das gleiche Recht auf freie Güternutzung“.
„Alle haben das gleiche Recht auf freie Eigentumsnutzung.“
„Was du nicht willst, das man dir tu, das füg auch keinem Anderen zu.“
„Gewährte Rechte sind die Pflichten des Gewährenden“
„Freiwillig geschlossene Verträge sind bindend, denn sie sind positives Recht“
„Alle haben das gleiche Recht, Verträge frei abzuschließen bzw. das Recht auf Vertragsfreiheit.“
„Selbstgeschöpftes Recht, das aus freiwilligen Versprechen/Verträgen entsteht ist verbindlich und darf Allgemeingültigkeit beanspruchen“

Euer Zeitgedanken

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