Eine freie Gesellschaft braucht ein Fundament. Teil 15

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Teil 15 in #freie-gesellschaft beschäftigt sich mit Gebot und Verbot als Handlungsnormen

Bisher hatten wir nur die Beziehung des Menschen zu den Sachen im Blick. Die Analyse dieser Beziehung führte zum Begriff des Eigentums. Der Rechtstheoretiker Gustaf Radbruch spricht vom Eigentum als von einer „apriorischen Rechtskategorie“. Eigentum sei die „vorausgehende Kategorie rechtlichen Denkens…eine für die rechtliche Betrachtung unentbehrliche Denkform“ (1970). Dieser Aussage kann sich eine freie Rechtstheorie anschließen.

Der Eigentumsbegriff verweist darauf, dass der Mensch nicht nur in Beziehung zu den Sachen, sondern auch in Beziehung zu seinen Mitmenschen steht. Die Beziehung zu den Mitmenschen unterscheidet sich wesentlich von der (Nutzungs-) Beziehung zu den Sachen. Das wird besonders deutlich, wenn wir uns den Regulativen zuwenden, die diese Beziehung kennzeichnen.

Das Naturrecht beseitigt aus sich selbst heraus den Kampf zwischen den Menschen nicht. Jeder kann es für sich - auch gegen die Anderen - in Anspruch nehmen. Das Naturrecht und seine Derivate fordern zwar die freie Lebensentfaltung des Menschen. Aber sie stiften keinen Frieden. Aus dem Faktum, dass das Naturrecht die freie Lebensentfaltung für jeden Menschen fordert, sind zwischenmenschliche Konflikte schon von Natur aus programmiert. Denn das Naturrecht des Einen steht gegen das Naturrecht des Andern, Lebenswille gegen Lebenswille. Daraus erwächst das in Abschnitt Teil 6 in #freie-gesellschaft beschriebene Dilemma.

Der miesliche Umstand, dass das Naturrecht hinsichtlich der Frage, ob es sich auf der Basis von Krieg oder Frieden Realität verschafft, neutral ist, schreit geradezu nach Entsatz. Weil der Entsatz auf nichts anderes als auf menschliche Aktivitäten zu bauen ist (weil die Natur uns hier allein lässt), liegt es nahe zu prüfen, ob und wie der Mensch in der Lage ist, sich für sein Handeln ein Soll zu schaffen. Neben dem „Kann-Recht“ (die Ermächtigung des Menschen durch die Natur, s. Abschnitt Teil 6) wird es noch ein „Soll-Recht“ (die „Ermächtigung“ des Menschen durch den Menschen; s. Abschnitte von heute und Teil 16) geben müssen, damit das soeben angesprochene Problem gelöst werden kann. Das „Soll-Recht“ ist das in Abschnitt Teil 6 bereits angesrochene statuarische Recht. Es ist von Menschen statuiert.

Das statuarische Recht dokumentiert sich in den von Menschen geschaffenen Handlungsnormen. Handlungsnormen findet der Mensch weder in seiner noch in der anderen Natur. Sie sind künstlich geschaffene (statuierte) Erzeugnisse. Im Gegensatz zum Naturrecht ist das Recht, das aus menschlichen Handlungsnormen besteht, vom Menschen gesetzt. Solches Setzen hat als Ergebnis das Gesetz (mittelhochdeutsch: gesetzede = das Gesetzte, Festgelegte). Den Begriff „Gesetz“ fasse ich hier etwas anders als üblich, nämlich im ursprünglichen Wortsinn: als Resultat eines individuellen Setzens. Hier geschieht genau das, was Gesetzgebung zu nennen wäre. Die Gesetzgebung legt Handlungsnormen fest. Solche Gesetzgebung kann in Form eines Diktats oder im Zuge einer Vereinbarung erfolgen.

Da viele der gesetzten Handlungsnormen eine lange Geschichte hinter sich haben und als Überlieferung fest im Bewusstsein der Menschen verankert sind, liegt es nahe, dass Viele sie als naturgegeben hinnehmen, ihnen sogar Naturechtscharakter zusprechen (s. Johannes Messner, 1984).

Aus der Vielfalt der Beziehungen, die Personen miteinander verbinden, greife ich nur die eine heraus, die den Rechtsverkehr bestimmt. Das ist die Beziehung des „intelligiblen“ Ich (als Person) zum „intelligiblen“ Ich eines Du (ebenfalls als Person). Wir werden sehen: angesichts dieser „physischen Nacktheit“ der Ich-Du-Beziehung kann sich das Wesen des statuarischen Rechts und damit der Charakter sowohl eines freien, als auch eines freiheitsdefizitären Rechtsverkehrs erschließen.

Das statuarische Recht gibt den Rahmen vor, innerhalb dessen sich das Naturrecht jedes Einzelnen zusammen mit dem Naturrecht der Anderen entfalten kann. Im Idealfall ist es so konzipiert, dass jeder Mensch trotz aller damit verbundenen Einschränkungen so leben kann, dass nicht nur ihm, sondern auch seinen Mitmenschen eine naturrechtsgemäße Existenz möglich ist. „Recht ist die Einschränkung der Freiheit eines jeden auf die Bedingung ihrer Zusammenstimmung mit der Freiheit von jedermann“ (Kant).

Von der Wirkkraft des statuarischen Rechts hängt es ab, ob Menschen ohne Kampf und Krieg miteinander leben können. Denn erst auf der Basis einer Normierung von Verhalten ist es sinnvoll zu fragen, wie die Freiheit eines jeden „mit jedes anderen Freiheit… zusammen bestehen kann“ (Kant).

Die Handlungsnormen des statuarischen Rechts sind nicht aus unserem Erkenntnisvermögen zu schöpfen. Sie erwachsen aus unserem Wollen. Sie setzen voraus, dass wir die Art und Weise unseres Handelns selbst bestimmen können. Insofern setzen sie voraus, dass wir frei sind (s. dazu vor allem die weiteren Teile, die hierzu vertiefend aufklären)

Handlungsnormen gibt es natürlich schon vor aller gegenwärtigen Normschöpfung. Wir finden sie als historisch gewachsene Größen vor, z. B. in Form von Sitten, Gebräuchen und Gewohnheitsrechten (David Dürr, 2006). Beim Aufwachsen innerhalb einer Gesellschaft verinnerlicht Jeder ein weitverzweigtes Netz von Handlungsnormen, das er als bereits gegebenes vorfindet und von dem er glaubt, es sei naturgegeben.

Handlungsnormen treten in zweierlei Gestalt auf: als Gebote und als Verbote. Die Gebote sind die positiven, die Verbote sind die negativen Handlungsnormen. Ein Gebot ist eine (positiv gerichtete) Verhaltensforderung: „Mach das“, bzw. „Du sollst das tun!“ Ein Verbot ist eine (negativ gerichtete) Verhaltensdrosselung: „Lass das“ bzw. „Du sollst das meiden!“ Gebote sind „Sein-Sollens-Sätze“ (Adolf Reinach, 1953). Sie fordern aktives Verhalten ab. Mit ihnen soll ein bestimmtes Resultat erzielt werden. Verbote sind „Unterlassens-Sätze“ (a. a. O.). Sie fordern eine Verhaltenshemmung ab. Auch mit ihnen will man ein bestimmtes Resultat erzielen, allerdings eines, das sich vom Resultat eines Gebots prinzipiell unterscheidet.

In der Bedeutung „Verhaltensforderung“ und „Verhaltenshemmung“ möchte ich die beiden Begriffe Gebot und Verbot künftig verwenden – unerachtet anderweitiger abweichender Sinngebungen, wie etwa in Bibelübersetzungen.
Ein Gebot bezweckt ein bestimmtes Verhalten, ein Verbot dagegen bezweckt die Verhinderung eines bestimmten Verhaltens. Beides kann (muss aber nicht!) unter Zwang geschehen: Entweder man erzwingt (positiv) die Hervorbringung einer bestimmten Aktivität: im Gebotszwang (z. B. was zu lernen ist, wie ein Vertrag zu schließen ist, wie die Ehefrau ihre Haare färben soll, welchen Anzug der Mann zum Kirchgang zu tragen hat usw.; Motto: mach das!). Oder man erzwingt (negativ) die Unterlassung einer bestimmten Aktivität: im Verbotszwang (z. B. Du sollst nicht töten, deinen Nachbarn nicht schädigen, nicht so laut schreien usw.; Motto: lass das!) Der Gebotszwang ist - bezogen auf das Handeln - ein Zwang hin zum Positiven, ein Erfüllungszwang, der Verbotszwang hingegen, ebenfalls bezogen auf das Handeln, ein Zwang hin zum Negativen, ein Vermeidungszwang.

In der zwangsfreien Bedeutung findet sich das Wort „Gebot“ bei Begriffen wie „Angebot“ oder „Abgebot“, die den Aspekt Freiwilligkeit in sich tragen. Gebote können freie Vorgaben sein, z. B. in Form von Gestaltungsvorschlägen, von Preisofferten, von Ratschlägen, von frei übernommenen Vertragspflichten usw. Anders beim Gebotszwang.

Man kann sich selbst Gebote aufzwingen. Das tut man, wenn man bestimmte Zusagen macht (z. B. bei Vertragsabschlüssen Pflichten übernimmt). In diesen Fällen ist der Gebotszwang ich-bestimmt. Gebote können aber auch fremdbestimmt sein: „Du musst das und das so und so tun! Wenn nicht, dann...“. Es folgt die Androhung einer Vergeltung. Solche Gebote sind Oktroyationen.

Oktroyierter Gebotszwang ist unangenehm. Geboten unterwerfen wir uns nur dann ohne Murren, wenn wir sie selbst geschaffen haben, z. B. als Angebote im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen. In jedem anderen Fall empfinden wir sie als Nötigung. Fremdbewirkter Gebotszwang ist allemal Nötigung.

Viel mehr noch als mit dem Wort „Gebot“ assoziieren wir mit dem Wort „Verbot“ einen fremdbewirkten Zwang. Verbote zielen darauf, bestimmte Einzelaktivitäten zu unterdrücken, wirken sich also „negativ“ auf die Lebensentfaltung aus. Das unterscheidet sie von den Geboten.

Verbote sind uns nicht immer von ichfremden Instanzen aufgezwungen. Anlässlich einer Vereinbarung bietet jemand an, ein bestimmtes Handeln zu unterlassen. Er verbietet sich also selbst etwas. Außerdem: es gibt die Selbstzucht oder den Gewissensgehorsam, deretwegen sich bestimmte Aktivitäten verbieten. Unser freier Wille befähigt dazu, Verbotenes auch ohne Zwang zu akzeptieren. Dann bürden wir uns Zwang gewissermaßen selbst auf.
Verbotszwang kann aber auch fremdbewirkt sein. Zum fremdbewirkten Zwang wird ein Verbot, wenn zu dem „Du musst das und das meiden!“ hinzukommt: „Wenn nicht, dann…“ und die Androhung einer Vergeltung folgt. Fremdbewirkte Zwangsverbote sind also ebenfalls Oktroyationen, aber nicht immer Nötigungen (Wann Verbotszwänge Nötigungen sind und wann nicht sehen wir in Teil 16 der Serie #freie-gesellschaft ) Sie zwingen einen nicht irgendwo hin. Sie zwingen einen nur von irgend-etwas weg.

Ohne Verbotszwang kommt keine Gesellschaft aus, auch eine freie nicht. Der Grund: Im Naturrecht ist die Lebensentfaltung für alle gefordert. In Abschnitt Teil 6 wurde gezeigt, wie und warum das Naturrecht des einen Individuums dem Naturrecht des anderen widerstreitet, dieses u. U. zunichte macht. Das Naturrecht impliziert den dort so genannten Systemkonflikt. Der Konflikt ist u. a. dadurch lösbar, dass bestimmte Handlungen unterbleiben. Sie sind in der Regel verboten. Ich komme in den Abschnitten Teil 16 darauf ausführlich zurück.

Ich beuge mich dem - allen in gleicher Weise auferlegten – Vermeidungs- und Verbotszwang, sofern damit die Lebensentfaltung aller gleichermaßen gesichert werden kann. Verbotszwang ist mir unter Umständen von Anderen auferlegt, also oktroyiert. Aber ich empfinde diese Oktroyation nicht als Nötigung, wenn sie mir als vernünftig erscheint. Und das heißt: mein Eigeninteresse sagt mir, dass all das jedem (auch mir) verboten sein muss, was (auch mich) schädigt. „Was du nicht willst, das man dir tu, das füg auch keinem Anderen zu.“ Dieser Grundsatz erscheint mir als vernüftig.

Wenn hingegen die durch den Verboszwang bewirkte Lebenseinschränkung nicht durch die Sicherung von Allgemeinheit und Gleichheit des Naturrechts auf freie Lebensentfaltung gerechtfertigt werden kann, muss ich sie abweisen. Denn dann ist er eine glatte Nötigung.

In welcher Beziehung stehen Gebote und Verbote zum Eigentum? - Gebote schaffen Eigentum, indem sie aus der vom Grundrecht her gewollten allgemeinen Güternutzung die Anderen von der Nutzung des Eigenen ausschließen (s. Abschnitt B 1). Der Ausschluss wird durch Verbote bewirkt. Verbote schützen Eigentum, imdem sie jeden Übergriff auf individuelle Eigentumsnutzung verhindern. Der Ausschluss und die Verhinderung der Fremdnutzung von Eigentum kann sowohl auf friedliche Weise geschehen (aufgrund von Vereinbarungen), als auch auf gewaltsame (durch Kampf; aber dazu noch mehr in Teil 16).

Sowohl beim Gebotszwang als auch beim Verbotszwang sehe ich sehr schnell, wann sie im Widerstreit zum Naturrecht stehen: beim Gebotszwang dann, wenn ein Eingriff in mein Eigentum fremdbewirkt ist, beim Verbotszwang dann, wenn er niemandes Eigentum schützt.

In welcher Beziehung stehen nun Verbot und Gebot zur Freiheit? - Freiheit kommt sowohl bei den Verboten als auch bei den Geboten ins Spiel - allerdings auf sehr unterschiedliche Weise. Verbote lassen die Mehrdimensionalität menschlichen Verhaltens mit Ausnahme des verbotenen bestehen. Sie schränken also die freie Lebensentfaltung nur in einer Hinsicht ein: dies oder jenes zu tun ist infolge der Einschränkung nicht möglich. Ich bin in einer meiner Lebensmöglichkeiten behindert. Mir steht aber noch eine Fülle von Ersatzhandlungen offen. Ein Verbot ist zwar schlimm genug, aber es erlaubt eine Fülle von Handlungsalternativen.

Ganz anders bei den Geboten. Im Unterschied zu den Verboten fordern Gebote (im Sinne der von mir oben vorgenommenen Begriffsfassung) eine bestimmte Einzelaktivität ab, vernichten also die Handlungsalternativen. Sie unterdrücken die Mehrdimensionalität des Verhaltens zugunsten einer einzigen Dimension: der gebotenen.

Das Gebot hat also dem Verbot gegenüber hinsichtlich der Freiheit den großen Nachteil, dass es auf eine bestimmte Aktivität festlegt und somit Alternativen nicht zulässt. Dies geschieht auch dann, wenn man sich das Gebot – als gebotene Pflicht bei Vertragsabschlüssen – selbst auferlegt. Im Unterschied zum Gebot unterbindet das Verbot nur eine bestimmte Aktivität und lässt im Übrigen die Freiheit der Wahl - oft unter einer Vielzahl von Alternativen („Was nicht verboten ist, das ist erlaubt.“).

Viele machen sich nicht klar, dass sie ein Verhaltensgebot weit mehr einschränkt als ein Verhaltensverbot. Ein (über ein Gebot zustande gekommener!) Kreditvertrag bindet den Kreditnehmer (z. B. einen Bauherren) über Jahrzehnte und verlangt ihm viele Einschränkungen hinsichtlich seiner Handlungsalternativen ab.

In der Freien Gesellschaft gibt es Gebote nur auf der Basis der Freiwilligkeit. Der Gebotszwang ist dort stets selbst bewirkt. Mit Verboten hingegen ist auch dort oft fremdbewirkter Zwang verbunden (das sehen wir in Tei 16 noch deutlicher). Fremderzwungene Verbote sichern die freie Lebensentfaltung aller. Fremderzwungene Gebote vernichten sie.

Oktroyierter Zwang hin zur Positivität (Gebotszwang) und Freiheit - das verträgt sich nicht. Oktroyierter Zwang hin zur Negativität (Verbotszwang) und Freiheit - das muss sich umwillen der freien Lebensentfaltung aller, also umwillen des Naturrechts vertragen. Das Naturrecht des Menschen akzeptieren heißt, die für alle verbindlichen (eigentumsschützenden!) Verbote akzeptieren. Jenseits des Zauns des Verbotenen berechtigt das Naturrecht, all das zu tun, was anderen nicht schadet (Fred Foldvary, 2009).

Mein Naturrecht innerhalb der Grenzen, die mir durch das gleiche Recht aller Anderen gezogen sind, ist dort verwirklicht, wo die Handlungsnorm Gebot von mir frei setzbar bzw. frei akzeptierbar ist. Gebotszwängen beuge ich mich nur dort problemlos, wo ich mir diesen Zwang selbst auferlege (z. B. aufgrund freiwilliger Nachahmung oder freiwilliger Vereinbarung, bei der ich Pflichten übernehme).

Die Handlungsnorm Verbot schränkt zwar meine Freiheit ein. Sie schützt diese Freiheit aber auch, wenn sie den Anderen aufgebürdet wird. Sie schützt die Freiheit der Anderen, wenn sie mir aufgebürdet wird. Ein Verbot kann natürlich vom Ich frei akzeptiert sein. Die Akzeptanz ist aber an eine Voraussetzung geknüpft: Das Ich muss wollen, dass der Andere als Freier, d. h. als eigenständiger Wille existiert. Damit nimmt es das Du gewissermaßen in sich auf. Der Egoismus des Ich integriert den Altruismus. Diese Leistung vollbringt das Ich aber nicht als Geschöpf der Natur („empirisches“ Ich), wie auf dem Markt, wo es den Anderen - notgedrungen - als Bedürfnisträger in sein Interesse einbeziehen muss, sondern aufgrund eines feien Willensaktes, der dem Du Selbstzweckhaftigkeit zugesteht (s. Abschnitt Teil 4 in #freie-gesellschaft).

Als ein „empirisches“ Ich haben wir das Du allemal, ohne auf Freiheit rekurrieren zu müssen. Wir gehen mit ihm um, als wäre dort ein ichgleiches Ich. Nur so machen wir uns begreiflich, dass ein fremder Wille uns entgegenstehen kann, obwohl wir nichts von ihm sehen. Aber damit ist für die Freiheit des Du nichts gewonnen. Die ist erst gesichert, wenn vernunftgerechte Verbote (s. o.) eingehalten werden - entweder aufgrund freier Anerkennung durch das Ich, oder aufgrund von Fremdzwang gegen das Ich (Oktroyationen).

Sollte es ein persönlicher Entwicklungsstand noch nicht zulassen, Verbotenes freiwillig einzuhalten, also den anderen freiwillig als Selbstzweck zu akzeptieren und als solchen zu behandeln, greifen gesellschaftliche Mechanismen, die das - auf ganz naturrechtsgemäße Art! - erzwingen (was ich noch näher Vorstellen werdef).

Gebote und Verbote beruhen entweder auf dem eigenen oder auf einem fremden Willen (Selbstzwang oder Fremdzwang). Fremderzwungene (oktroyierte) Verbote sollten nirgends Probleme machen, sofern sie vernünftig sind (d. h. letztlich: eigentumsschützend). Fremdbewirkte (oktroyierte) Gebotszwänge hingegen darf es in der Freien Gesellschaft nicht geben.

Fremdbewirkte Verbotszwänge schaffen Frieden unter den Menschen. Jeder kommt zu seinem Recht, und zwar in den Grenzen, die ihm die Pflichten der anderen setzen. Deshalb ist dagegen vom Freiheitsstandpunkt aus nichts einzuwenden. Sind hingegen Gebotszwänge fremdbewirkt, dann wird der Frieden früher oder später gestört sein. Denn sie werden als Nötigungen empfunden.

Solange Gebote frei gesetzt oder freiwillig übernommen werden, empfinden wir sie nicht als Nötigung. Denn zwangsfrei unterbreitete Gebote können immer auch ausgeschlagen werden - das Schicksal vieler guten Ratschläge und Angebote. Nötigungen sind Gebotszwänge erst, wenn sie durch Fremdzwang bewirkt werden: als oktroyierte Gebote.

Gebote und Verbote müssen als Regulative für alle in Gesellschaft lebenden Menschen verstanden werden. Für eine Robinsonade sind sie sinnlos. Ohne Rücksicht auf die Lebensentfaltung Anderer (Robinson allein auf der Insel) würde nicht nur jeder Gebotszwang, sondern auch jeder Verbotszwang wegfallen können, ein wahrhaft freies, aber auch einsames Leben. Bei Robinson ist das Naturrecht völlig uneingeschränkt. Allerdings: Es muss zwar nicht gegen die Menschen, aber gegen die Natur selbst verteidigt werden (wie in Teil 14 erörtert).

Fazit: Oktroyierte Gebote torpedieren die Freiheit der Lebensentfaltung des Ich. Sie sind insofern naturrechtswidrig. Oktroierte Verbote hingegen schützen die Freiheit der Lebensentfaltung aller. Sie sind insofern naturrechtskonform. Gebote müssen stets individuelle Schöpfungen sein und gehören in den Privatbereich. Verbote müssen stets allgemeine Schöpfungen sein, gehören insofern in den öffentlichen Bereich.

Sowohl der Verbotszwang, als auch der Gebotszwang sind Formen der Gängelei. Der Freiheitsgrad einer Gesellschaft - einer Ehe, eines Vereins, einer Forschergruppe, aber auch einer Nation - wird dadurch ermittelt werden können, wie viele Anteile aus beiden sie enthalten. Da sind die verbotsregulierten Gruppen zweifellos im Vorteil. Denn oktroyierte Gebote schränken die Freiheit wesentlich mehr ein als oktroyierte Verbote.

Und heute sind wir am Ende von Teil 15 der Serie #freie-gesellschaft. Teil 16 vertieft die Analysen weiter.

Bis dahin verbleibe ich mit dem Rechtssätzen:

„Alle haben das gleiche Recht auf freie Lebensentfaltung“
„Alle haben das gleiche Recht auf freie Güternutzung“.
„Alle haben das gleiche Recht auf freie Eigentumsnutzung.“
„Was du nicht willst, das man dir tu, das füg auch keinem Anderen zu.“

Euer Zeitgedanken

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